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VwVfG § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 3 A 1513/26
7. Mai 2026
3 A 1513/26 7. Mai 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - OVG 7 S 1/26
2. April 2026
OVG 7 S 1/26 2. April 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 4 K 3090/25
6. März 2026
4 K 3090/25 6. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 4014/25
5. März 2026
29 L 4014/25 5. März 2026
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 B 220/25
16. Februar 2026
2 B 220/25 16. Februar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1482/25
10. Februar 2026
14 B 1482/25 10. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 6 A 179/24
8. Dezember 2025
6 A 179/24 8. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Darmstadt (91. Kammer für Baulandsachen) - 91 O 4/17
3. Dezember 2025
91 O 4/17 3. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 27/25
3. Dezember 2025
3 Kart 27/25 3. Dezember 2025
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 E 3/24.P
3. November 2025
1 E 3/24.P 3. November 2025