Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 31/13

Gründe

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Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde will sinngemäß geklärt wissen, ob der "Grunderwerb" als Herstellungsmerkmal i.S.d. § 132 Nr. 4 BauGB verlangt, dass der Erwerb des Eigentums vollständig abgeschlossen ist. Eine Klärung dieser Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen und für den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO grundsätzlich maßgebenden Auslegung des - mit Art. 5a Abs. 1 BayKAG i.d.F. vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 322) wortgleichen - Art. 5a BayKAG i.d.F. vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 541) hat der bayerische Landesgesetzgeber durch diese Vorschrift die §§ 127 bis 135 BauGB in bayerisches Landesrecht überführt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26. April 2002 - 6 B 99.44 - BayVBl 2003, 21). Damit ist die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften des Baugesetzbuchs der Überprüfung in einem Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. den Beschluss des Senats vom 9. August 2002 - BVerwG 9 B 35.02 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 17 S. 3).

3

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die schon im Beschluss des Senats vom 9. August 2002 (a.a.O. am Ende) angedeutete Frage, ob Art. 5a Abs. 1 BayKAG die Anforderungen erfüllt, die an ein die §§ 127 bis 135 BauGB "ersetzendes" Landesgesetz (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG von Verfassungs wegen zu stellen sind (dagegen mit beachtlichen Argumenten Rottenwallner, DÖV 2013, 515 ff.; vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 19. April 2011 - Vf. 74-II-10 - NVwZ 2011, 936). Abgesehen davon, dass die Beschwerde insoweit jegliche Darlegung vermissen lässt, wäre diese Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sollte - in Ermangelung einer wirksamen landesrechtlichen Regelung - § 132 Nr. 4 BauGB, wonach die Gemeinden die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung regeln, unmittelbar den Maßstab für die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten bilden, stünde die Auslegung der Satzung durch das Berufungsgericht mit diesem bundesrechtlichen Maßstab in Einklang. Das Eigentum der Gemeinde an den Straßenflächen muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht, darf aber als Herstellungsmerkmal in der Satzung angeordnet werden. Der Zweck des § 132 Nr. 4 BauGB, den betroffenen Bürgern die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen, wird nicht gefährdet, wenn der Grunderwerb zum Herstellungsmerkmal erklärt wird. Denn er lässt sich anhand eines objektiven, eindeutig erkennbaren Kriteriums feststellen, nämlich der Eintragung im Grundbuch. Unwirksam ist dagegen eine den Grunderwerb betreffende Merkmalsregelung, wenn sie an den Maßgaben oder Bedingungen anknüpft, die die betroffenen Bürger nicht anhand objektiver Kriterien sicher feststellen können (Urteil vom 14. August 1987 - BVerwG 8 C 60.86 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 42 S. 1 <3>; vgl. auch Urteil vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 39.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 38 S. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 11 Rn. 53). Diesen bundesrechtlichen Anforderungen hält die den vollständigen Abschluss des Grunderwerbs verlangende Auslegung der Erschließungsbeitragssatzung durch den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich stand. Der Beschwerde lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Soweit sie auf den Fall einer "rechtswidrigen Vereitelung" des Grunderwerbs durch die Gemeinde abstellt, legt sie der Grundsatzrüge im Übrigen einen Sachverhalt zugrunde, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat.

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