Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 29/13

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 135 000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

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Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

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„ob bei der Frage nach dem Vorliegen eines Einkaufszentrums i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO eine funktionale Betrachtung hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen des Standorts vorzunehmen ist und ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Vorliegen eines Einkaufszentrums entwickelten Kriterien lediglich Indizien für die genannten städtebaulichen Auswirkungen sind."

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Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie lässt sich, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen. In dem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 4 B 3.12 - (BauR 2013, 558 = ZfBR 2013, 277) hat der Senat seine Rechtsprechung zum Begriff des Einkaufszentrums i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nochmals zusammenfassend dargestellt. Es entspricht damit gesicherter Erkenntnis, dass ein - vorliegend allein in Betracht kommendes - „gewachsenes" Einkaufszentrum neben der erforderlichen räumlichen Konzentration weiter voraussetzt, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander in Erscheinung treten (vgl. z.B. Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <34>). Nur durch solche äußerlich erkennbaren Merkmale ergibt sich die für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO notwendige planvolle Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem „Zentrum" und damit zugleich die erforderliche Abgrenzung zu einer beliebigen Häufung von jeweils für sich planungsrechtlich zulässigen Läden auf mehr oder weniger engem Raum (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 16.87 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16 = juris Rn. 21, Beschluss vom 15. Februar 1995 - BVerwG 4 B 84.94 - juris Rn. 4). Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass aus der Sicht der Kunden einzelne Betriebe in der für ein Einkaufszentrum erforderlichen Form als aufeinander bezogen angesehen werden können, hat der Senat auf organisatorische oder betriebliche Gemeinsamkeiten abgestellt und dafür Beispiele genannt (siehe Beschluss vom 18. Dezember 2012 a.a.O.). Er hat dabei auch entschieden, dass die Ausstrahlung einer vorhandenen „Magnetwirkung" eines oder mehrerer Betriebe auf einen hinzukommenden Betrieb für sich allein nicht genügt, um diesen zusammen mit dem/den bereits vorhandenen Betrieb(en) als Teil eines Einkaufszentrums zu behandeln (Urteil vom 27. April 1990 a.a.O. Rn. 22). Entscheidend für das Vorliegen eines „gewachsenen" Einkaufszentrums sind also eine enge räumliche Konzentration sowie ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden lässt (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 33, jeweils Rn. 25), und nicht „die städtebaulichen Auswirkungen des Standorts". Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Die insofern entscheidungserheblichen Umstände festzustellen und zu würdigen ist Sache der Tatsachengerichte und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2007 - BVerwG 4 B 29.07 - (ZfBR 2007, 684 = BauR 2007, 2023) zuzulassen.

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Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe zwar die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums (zutreffend) referiert, ihm aber im Wege der Subsumtion einen davon abweichenden Inhalt gegeben. In dem Beschluss vom 12. Juli 2007 (a.a.O.) habe das Bundesverwaltungsgericht betont, dass nicht alle in der Rechtsprechung einmal genannten Kriterien vorliegen müssten, um von einem Einkaufszentrum ausgehen zu können. Das gelte namentlich für das Fehlen einer gemeinsamen Werbung und eines gemeinsamen Center-Managements. Das Oberverwaltungsgericht habe jedoch das Nichtvorliegen eines Einkaufszentrums gerade auf diese beiden Aspekte gestützt, obwohl im vorliegenden Fall alle weiteren in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt seien. Die Behauptung der Klägerin trifft indessen nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass es vorliegend an den äußerlich von Kunden erkennbaren Merkmalen eines Einkaufszentrums fehle. So mangele es an einem geschlossenen Auftreten der angesiedelten Einzelhandelsbetriebe in Form eines gemeinsamen Konzepts, an einheitlichen Öffnungszeiten, an gemeinsamer Werbung, an gemeinsamen sonstigen Aktionen (verkaufsoffene Sonntage/Feiertage; jahreszeitbedingte Sonderaktionen wie z.B. Weihnachtsmarkt/Ostermarkt etc.) sowie an einem solchen Zusammenwirken gewährleistenden „Center-Management". Ferner existiere keine einheitliche Bezeichnung des Bereichs als Einkaufszentrum. Die Bezeichnungen „Lochermühle" und „Strundepark" eigneten sich nicht als verbindende Sammelbezeichnung, da sie jeweils das gesamte Gewerbegebiet erfassten und nicht nur für die hier zu betrachtenden Einzelhandelsnutzungen stünden. Die gemeinsamen Parkplatzflächen alleine genügten zur Begründung der Einkaufszentrumseigenschaft nicht. Soweit die Klägerin auf eine einheitliche „Verwaltung" durch die Bodengesellschaft bzw. den Zwangsverwalter abstelle, stehe dies vorstehender Einschätzung nicht entgegen. Es sei nicht ersichtlich und seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass die Verwaltung die für die Annahme eines Einkaufszentrums erforderliche Qualität eines Center-Managements aufweise. Eine gemeinsame Hausverwaltung genüge nicht den dargestellten Anforderungen (UA S. 13). Diese Ausführungen stehen mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats in Einklang. Vor diesem Hintergrund erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerde in einer inhaltlichen Kritik an der vorinstanzlichen Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse. Hiermit lässt sich jedoch der Tatbestand einer Divergenz nicht begründen (Beschluss vom 6. März 2013 - BVerwG 4 BN 39.12 - UPR 2013, 277 = BauR 2013, 1072 = juris Rn. 16).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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