Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 5/14

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. März 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

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Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

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Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.

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1. Die Beschwerde sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

„ob eine aus § 25 Abs. 2 AufenthG (gemeint wohl: § 25 Abs. 5 AufenthG) erteilte Aufenthaltserlaubnis gestützt wiederum auf § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert werden kann oder ob eine Verlängerung nur auf einen der beiden Sätze aus § 25 Abs. 4 AufenthG gestützt werden muss" (Beschwerdebegründung S. 1).

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Sie ist der Auffassung, § 25 Abs. 5 AufenthG sei auf Fälle wie den vorliegenden, in denen es um die Verlängerung einer erteilten Aufenthaltserlaubnis oder die Beantragung der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf der alten gehe, nicht anwendbar. Denn in diesen Fällen sei der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Deshalb sei § 25 Abs. 4 AufenthG anzuwenden. Eine nach dieser Vorschrift gebotene Ermessensausübung sei hier nicht erfolgt.

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Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde die Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie legt nicht dar, dass es auf die von ihr aufgeworfene Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise ankommen könnte.

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Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 4 AufenthG im vorliegenden Fall aus zwei Gründen abgelehnt: Zum einen, weil die Vorschrift nur die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt betreffe und zum anderen, weil sie nur auf nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar sei. Unabhängig von der zweiten, mit der Grundsatzrüge angegriffenen rechtlichen Voraussetzung hat die Vorinstanz zu der beabsichtigten Aufenthaltsdauer festgestellt, dass der Kläger einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet erstrebe (UA S. 8 Mitte). An diese tatsächliche Feststellung, die die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ist ein Berufungsurteil - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, setzt die hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen voraus, dass hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20). Daran fehlt es hier. Überdies ist hier das vorläufige Aufenthaltsrecht des Klägers nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erloschen, und zwar mit der Ablehnung des Antrags durch die Ausländerbehörde (so bereits Beschluss vom 23. Januar 1987 - BVerwG 1 B 213.86 - InfAuslR 1987, 105 <107> zu einer Vorgängervorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG; zustimmend Hailbronner, Ausländerrecht-Kommentar, § 81 AufenthG, Stand: April 2014, Rn. 41; entsprechend auch die AVwV des BMI zum AufenthG, GMBl 2009, 877, Nr. 81.5.2). Nicht zu vertiefen ist daher, ob ein hiergegen gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzgesuch bei Erfolg auch materiellrechtliche Bedeutung für die Verlängerung einer humanitären, auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte.

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2. Soweit die Beschwerde sich darauf beruft, ein Revisionsverfahren biete auch „die Gelegenheit, Mitwirkungspflichten eines Ausländers weiter zu präzisieren, die ihm im Verletzungsfalle im Rahmen des § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG entgegengehalten werden können" (Beschwerdebegründung S. 1), ergibt sich auch hierfür kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass es dem ausreisepflichtigen Ausländer nach § 25 Abs. 5 AufenthG obliegt, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Über die Aussage hinaus, dass von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dem Ausländer nicht abverlangt werden dürfen, entzieht sich die Frage einer abstrakt-generellen Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. Beschluss vom 10. März 2009 - BVerwG 1 B 4.09 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11 Rn. 6; Beschluss vom 3. Juni 2006 - BVerwG 1 B 132.05 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 3). Neuen oder weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hierzu nicht auf.

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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