Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 7/14
Tatbestand
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Der 1982 geborene Soldat trat nach dem Abitur zum Juli 2002 den Grundwehrdienst an, wurde im Januar 2003 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzt, durch die Erteilung eines Eingliederungsscheins aber bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Sein Antrag auf Übernahme als Berufssoldat wurde abgelehnt. Der Soldat wurde zuletzt 2008 zum Oberleutnant befördert. Die zum November 2011 vorgesehene Beförderung zum Hauptmann wurde wegen der disziplinaren Ermittlungen nicht vollzogen. Parallel zu seinem Dienst absolvierte er eine zum Januar 2015 abgeschlossene Ausbildung als Personalreferent. Der Soldat bewirbt sich unter anderem für Tätigkeiten im nichttechnischen gehobenen Verwaltungsdienst. Er beginnt demnächst ein Praktikum bei der ... Gesellschaft für ...
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Nach mehreren Verwendungen war der Soldat von April 2009 bis zum 31. März 2011 bei der Luft....in S. als S3-Offizier eingesetzt. Im April 2011 wechselte er zur 1./... in H. und zur Teilstreitkraft Luftwaffe. Dort wurde er zunächst im Rahmen der allgemeinmilitärischen sowie der einsatzvorbereitenden und einsatzorientierten Ausbildung in der Ausbildungsplanung und anschließend als Modulführer eingesetzt sowie am Waffensystem "MANTIS" ausgebildet. Er arbeitete dem Staffelchef im Rahmen der allgemeinmilitärischen Ausbildung zu. Nach dem Verlegen der Einheit nach T. ist er insbesondere für die Stabsorganisation zuständig.
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In der Beurteilung vom 28. Oktober 2010 erhielt er in den Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung viermal "6", dreimal "5" und dreimal die Wertungsstufe "4". Er sei ein bodenständiger, charakterlich gefestigter und überdurchschnittlich gebildeter Offizier, der seinen Dienst mit klaren Wertvorstellungen und wachem Verstand versehe. Sein ausgeprägter Humor mache ihn zu einem angenehmen Mitarbeiter. In Konfliktsituationen erschwere er jedoch mitunter die Kommunikation. Ausgeprägt seien die funktionale Kompetenz und die Kompetenz zur Menschenführung, stärker ausgeprägt seien die geistige und konzeptionelle Kompetenz. Der nächsthöhere Vorgesetzte beurteilte den Soldaten als leistungswilligen Offizier, der sich durch seine Berufseinstellung und gelebte Kameradschaft bereits nach kurzer Zeit in der Einheit einen festen Platz erarbeitet habe. Charakterstärke, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit zeichneten ihn aus. Das Leistungsbild sei solide, Entwicklungspotenzial vorhanden. Er besitze die Anlagen zum Berufssoldaten und Kompaniechef.
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In der Sonderbeurteilung vom 29. April 2014 erhielt der Soldat im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "7,40". Der Soldat habe das ihm bescheinigte Potenzial auf einer Vielzahl von Dienstposten bestätigt. Er habe zahlreiche Projekte und Übungen durch Fleiß, Präzision und großes Engagement erfolgreich abgeschlossen und verfüge im Bereich der Stabsarbeit über einen immensen Wissens- und Erfahrungsschatz. Zudem habe er seine Eignung zum Führen einer Einheit nachgewiesen. Er gehöre zur Spitzengruppe der Offiziere der Staffel. Lediglich das laufende Verfahren habe verhindert, ihn mit der Führung der Einheit zu beauftragen. Obwohl der Soldat durch das disziplinargerichtliche Verfahren belastet sei, nehme er seine Aufgaben ohne Abstriche wahr. Er verfüge über eine positive Einstellung und eine nahezu grenzenlose Motivation, scheue keine Mehrarbeit und handele selbstständig. Er diene weit über die Rahmendienstzeit hinaus, obwohl er jeden Tag nach Hause pendele. Er wisse immer genau, wovon er spreche, sei in das Staffelgefüge integriert und von allen akzeptiert und geschätzt. Er sei kein aufbrausender und emotionaler Charakter, sondern handle rational. In der Einheit habe er sich vorbehaltlos bewährt und besondere Akzente gesetzt. Der nächsthöhere Vorgesetzte ergänzte, der Soldat sei ein höchst intrinsisch motivierter und gefestigter Offizier. Geradlinig beziehe er stets eindeutig Position. Feste Wertvorstellungen und ein immenser Leistungswille bestimmten sein Handeln. Er verfüge über umfassende Fachexpertise mit einem sicheren Blick für das Wesentliche und übergeordnete Sachzusammenhänge. Auch wenn er verfahrensbedingt gegenwärtig nicht unmittelbar in Führungspositionen eingesetzt sei, verfüge er deutlich über Führungsqualitäten. Für eine breite Palette höherwertiger Verwendungen biete er sich an.
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Nach den in der Berufungshauptverhandlung teilweise verlesenen Angaben des Zeugen Oberstleutnant Z. vor dem Truppendienstgericht ist der Soldat ein Leistungsträger. Von dem Verfahren hätten zwar einige Kameraden erfahren; dies habe aber keine Auswirkungen auf die Akzeptanz des Soldaten gehabt und dessen Leistungsfähigkeit nicht geschmälert. Das Schießen mit dem Waffensystem MANTIS habe er in hervorragender Manier geleitet. Er sei ein leistungsstarker, mit Augenmaß agierender Personalführer, der äußerst gewissenhaft und verantwortungsbewusst mit Personal und Material umgehe. Ohne das disziplinargerichtliche Verfahren wäre er der Vertreter des Staffelchefs geworden. Das Verfahren habe keinerlei Rückwirkung auf den Verband gehabt. Der Soldat sei ehrlich und aufrichtig und stehe zu dem, was er tue. Als der Verband verlegt habe, hätte der Soldat wegen seiner geringen Restdienstzeit nicht mitgehen müssen, es aber gewollt. Leistungsmäßig stehe der Soldat im ersten Drittel seiner Vergleichsgruppe. Es bestehe eine frappierende Diskrepanz zwischen der Persönlichkeit des Soldaten und der Tat.
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In der Berufungshauptverhandlung hat der aktuelle Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann G., im Wesentlichen ausgeführt, er kenne den Soldaten bereits seit 2002 und sei ihm seit Anfang September 2014 vorgesetzt. Der Soldat sei verantwortungsvoll, gewissenhaft und loyal; er zähle zu seinem engsten Mitarbeiterkreis und genieße das Vertrauen seiner Untergebenen. Er sei Ansprechpartner im privaten wie im dienstlichen Bereich und ein Familienmensch. Die Feststellungen in der mit ihm abgesprochenen Laufbahnbeurteilung teile er uneingeschränkt. In dieser aus Anlass des Antrags auf Umwandlung des Dienstverhältnisses in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erstellten, zwischenzeitlich aus formalen Gründen aufgehobenen und mit der Bewertung "in außergewöhnlichem Maß geeignet" abschließenden Laufbahnbeurteilung vom 3. September 2014 wurde dem Soldaten bescheinigt, ein weit überdurchschnittlich engagierter Soldat zu sein. Mehrarbeit werde von ihm ohne zu zögern übernommen. Er identifiziere sich uneingeschränkt mit dem Bild des Offiziers, trete als unangefochtener militärischer Führer auf und besteche mit überdurchschnittlicher geistiger Flexibilität. Der Soldat erledige seine Aufgaben mit sehr viel Engagement und Akribie. Seine Feststellungen seien punktgenau, sodass er immer mit hervorragenden, deutlich oberhalb seiner Vergleichsgruppe liegenden Ergebnissen aufwarte. Bei der Umsetzung trete er seinen Soldaten gegenüber als stringenter militärischer Führer auf. Er verstehe es, unangenehme Maßnahmen so umzusetzen, dass er unterstellte Soldaten nicht überfordere. Gegenüber Vorgesetzten trete er sicher auf und berate sie zielgerichtet. Er verliere sich nicht in unwichtigen Details, wodurch er das idealtypische Arbeitsbild eines Truppenoffiziers erfülle. Er sei für jede Art von Führungs- oder Stabsverwendungen prädestiniert. Leistungsmäßig stufe er, der Zeuge, den Soldaten mit „7,3“ ein. Eine realistische Chance, zum Berufssoldaten ernannt zu werden, habe der Soldat auf Grund seiner Beurteilungshistorie nicht gehabt, auch wenn er das Leistungsbild eines Berufssoldaten aufgewiesen habe.
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Der Soldat verfügt über das Tätigkeitsabzeichen für Rohrwaffenpersonal in Bronze, das Tätigkeitsabzeichen Raketendienst in Bronze, das Leistungsabzeichen der Bundeswehr Stufe III sowie über das Deutsche Sportabzeichen in Bronze.
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Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister enthält die sachgleiche Verurteilung des Soldaten durch das Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. Januar 2013 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von jeweils 60 €, verbunden mit einem einmonatigen Fahrverbot wegen Ungehorsams in Tateinheit mit Nötigung eines Vorgesetzten.
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Der aktuelle Disziplinarbuchauszug weist zwei Förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung in den Jahren 2010 und 2013 sowie das Urteil des Amtsgerichts B. aus.
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Der Soldat ist verheiratet und hat eine im Juli 2013 geborene Tochter. Seine Ehefrau ist im Pflegemanagement tätig und verdient mit einer Halbtagstätigkeit 1 200 € netto; eine Aufstockung der Arbeitszeit auf 70 vom Hundert ist erfolgt, jedoch noch nicht finanziell umgesetzt worden.
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Der nach Besoldungsgruppe A 10 besoldete Soldat erhält nach Aktenlage Nettobezüge in Höhe von 2 751,76 €, von denen ihm 2 696,42 € ausgezahlt werden. Der Soldat selbst hat seine Bezüge in der Berufungshauptverhandlung um 200 € geringer angegeben.
Entscheidungsgründe
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1. Das disziplinargerichtliche Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Kommandeurs der ...Luftwaffendivision vom 7. März 2012 eingeleitet worden, nachdem der Soldat der Anhörung der Vertrauensperson widersprochen hatte.
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2. Auf der Grundlage der nach abschließender Stellungnahme des Soldaten am 6. August 2012 dem Soldaten am 14. August 2012 zugestellten Anschuldigungsschrift vom 2. August 2012 hat die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten mit Urteil vom 25. Februar 2014 in den Dienstgrad eines Leutnants herabgesetzt und die Wiederbeförderungsfrist auf 2 Jahre verkürzt.
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Zur Begründung hat das Truppendienstgericht im Wesentlichen ausgeführt, die bindenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts B., von denen zu lösen kein Anlass bestehe, lauteten:
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"Am 01.10.2011 nahm der Angeklagte an einer Feier in der Kaserne in S. teil. lm Verlauf der Nacht begab er sich nach erheblichem Alkoholkonsum in Begleitung weiterer Soldaten zum Wachlokal und äußerte laut, er werde noch mit seinem Pkw fahren. Der Stellvertretende Wachhabende Stabsunteroffizier H1., der die Alkoholisierung des Angeklagten bemerkte, sprach ihn daraufhin an und erteilte ihm den Befehl, in der Nacht nicht mehr Auto zu fahren.
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Der Angeklagte ging in scheinbarem Gehorsam zunächst in die Kaserne zurück. Gegen 02:30 Uhr begab er sich jedoch erneut torkelnd zu seinem Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., stieg ein und fuhr mit diesem die Kasernenausfahrt entlang. Als der Zeuge H1 dies bemerkte, erteilte er per Funk den Wachsoldaten Stabsgefreiter H2 und Hauptgefreiter H3 den Befehl, den Wagen anzuhalten.
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Die Wachsoldaten begaben sich daraufhin zur Ausfahrtstraße und stellten sich vor der zweiten Einmündung im Lichtkegel einer Laterne auf die Fahrbahn. Beide trugen reflektierende Armbinden über ihrer Uniform. Der Zeuge H2 gab dem Angeklagten, der sich in seinem Pkw näherte, gut sichtbare Haltesignale mit einer auf Rotlicht eingestellten Bundeswehrtaschenlampe. Der Angeklagte verlangsamte zunächst seinen Wagen bis fast zum Stillstand, beschleunigte dann jedoch in einer Entfernung von ca. 25 - 30 m stark und hielt direkt auf die Wachsoldaten zu, um zu verhindern, dass sie den Befehl des Zeugen H1 ausführen konnten. Kurz bevor er die Soldaten erreichte, sprangen diese zur Seite, um nicht von seinem Wagen erfasst zu werden. Anschließend bog der Angeklagte auf die B ... ein und fuhr in Richtung Z. davon."
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Das Amtsgericht habe das Verhalten des Soldaten als Ungehorsam in Tateinheit mit Nötigung eines Vorgesetzten bewertet und dies wie folgt begründet:
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"Obwohl der Angeklagte als Oberleutnant einen höheren Dienstgrad besitzt, waren der Stellvertretende Wachhabende Stabsunteroffizier H1 und die Wachsoldaten H2 und H3 ihm im Rahmen ihres Aufgabenbereichs als sog. 'Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich' gem. § 3 der Vorgesetztenverordnung vorgesetzt und befehlsbefugt. Der Angeklagte missachtete einen direkten Befehl des Zeugen H1, indem er trotz seiner Alkoholisierung mit seinem Pkw fuhr.
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Während der Fahrt übte er Gewalt gegenüber den Soldaten H2 und H3 aus, indem er mit seinem Wagen auf sie zuraste und gefährdete dabei ihre Gesundheit, da sie sich nur mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen konnten. Auf diese Weise zwang er die Wachsoldaten, die befohlene Diensthandlung, nämlich ihn anzuhalten und eine Weiterfahrt zu unterbinden, zu unterlassen. Diese Diensthandlung war rechtmäßig, da sich der Vorfall auf dem vorgeschriebenen Streifenweg 6 (BI. 71 d.A.) und somit innerhalb des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der Wachsoldaten ereignete."
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Damit stehe fest, dass der Soldat im Anschuldigungspunkt 1 bewusst und gewollt einen ihm erteilten Befehl nicht beachtet habe. Der Befehl sei auch rechtmäßig gewesen, da er nicht nur dazu gedient habe, die Begehung einer Straftat zu verhindern, sondern auch der Gesunderhaltung des Soldaten und damit einen dienstlichen Zweck verfolgt habe. Zur Erteilung dieses Befehls sei der stellvertretende Wachhabende auch befugt gewesen, weil ihm die Überwachung der militärischen Ordnung gemäß der Besonderen Wachanweisung für die ...-Kaserne (vom 23. Juni 2011) übertragen gewesen sei.
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Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 sei ergänzend festzustellen, dass der Kasernenbereich neben dem umzäunten einen nicht umzäunten Bereich umfasse, der als militärischer Sicherheitsbereich ausgewiesen sei, sodass sich sowohl der Parkplatz, auf dem der Soldat sein Fahrzeug abgestellt, als auch die Straße, auf dem sich das Geschehen mit den Wachsoldaten ereignet habe, innerhalb des Kasernenbereichs befunden hätten.
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Der von den Wachsoldaten erteilte und von dem Soldaten auch als solcher erkannte Befehl, sein Fahrzeug anzuhalten, sei somit von deren Wachauftrag abgedeckt gewesen. Diesem Befehl sei der Soldat nicht nachgekommen. Dabei habe er sich nicht auf das weitere Führen des Fahrzeugs beschränkt. Er sei auch direkt auf die beiden Streifensoldaten im beschleunigten Tempo zugefahren und habe sie gezwungen, beiseite zu springen. Damit habe er nicht nur einen Befehl missachtet, sondern die beiden Wachsoldaten als Vorgesetzte genötigt und wegen der mit dem Zufahren auf sie verbundenen Gefahr für Leib und Leben einen strafrechtlich relevanten Ungehorsam begangen. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen habe der Soldat bewusst und gewollt und damit vorsätzlich gehandelt.
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Der Soldat habe dadurch jeweils vorsätzlich die Dienstpflichten verletzt, treu zu dienen, seinen Vorgesetzten zu gehorchen, dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere, und - bezogen auf Anschuldigungspunkt 2 - auch die Pflicht verletzt, die Rechte der Kameraden zu achten.
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Das Dienstvergehen wiege schwer. Bereits mit der wiederholten Verletzung der Pflicht zum Gehorsam habe der Soldat gegen eine soldatische Kernpflicht verstoßen. Dieser Verstoß habe erhebliches disziplinares Gewicht, weil der Soldat Vorgesetzter sei, zugleich Kameraden in Gefahr für Leib und Leben gebracht und sie genötigt habe, einen Befehl nicht auszuführen. Er habe damit erhebliches kriminelles Unrecht begangen. Die Nötigung von Vorgesetzten gehöre zu den schwersten Pflichtverletzungen eines Soldaten. Dies könne in schweren Fällen dazu führen, dass ein Soldat nicht mehr im Dienstverhältnis verbleiben könne. Erschwerend wiege, dass die Nötigung von einem Offizier begangen worden sei. Dass der Soldat unter Alkoholeinfluss gestanden habe, wirke nicht maßnahmemildernd, ebenso wenig die Verurteilung im Strafverfahren. Die Auswirkungen der Tat seien eher gering gewesen, weil sich die Wachsoldaten rechtzeitig hätten in Sicherheit bringen können und das Dienstvergehen weder Auswirkungen auf die Verwendbarkeit des Soldaten gehabt noch zu einem Ansehensverlust geführt habe. Für den Soldaten würden seine guten dienstlichen Leistungen sprechen, die er auch nach der Tat gezeigt habe. Die erheblichen Zweifel, ob er als Offizier noch tragbar sei, hätten zurückzutreten, weil ihm weder ein Tötungs- noch ein Verletzungsvorsatz vorgeworfen worden sei, er die Folgen seines Fehlverhaltens alkoholbedingt nicht ausreichend gewichtet und persönlichkeitsfremd gehandelt habe. Neben der somit gebotenen Herabsetzung um einen Dienstgrad sei angesichts der guten dienstlichen Leistungen und der einmaligen Verfehlung die Wiederbeförderungssperre zu verkürzen. Auch die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechtfertige dies.
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3. Der Soldat hat gegen das ihm am 6. März 2014 zugestellte Urteil am 4. April 2014 Berufung eingelegt, sie in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Bundeswehrdisziplinaranwalts auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, "ihn zu einem Beförderungsverbot zu verurteilen".
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Sein guter Leumund müsse stärker gewichtet werden. Insbesondere sein Disziplinarvorgesetzter habe bestätigt, dass seine Leistungen denen eines Berufsoffiziers entsprächen. Für ihn spräche auch seine Nachbewährung. Sie drücke sich unter anderem in der ihm nach der Tat (2013) verliehenen Förmlichen Anerkennung aus. Das Dienstvergehen habe auch keine nachteiligen Auswirkungen gezeitigt; er sei auch danach noch mit wichtigen Aufgaben betraut worden. Mildernd wirke schließlich, dass er wegen des Dienstvergehens nicht zum Hauptmann ernannt worden sei. Ferner hätten sich die Wachsoldaten seinerzeit nicht vorschriftenkonform verhalten und die ihm vorgeworfene schwerwiegende Folge somit selbst verschuldet. Im Übrigen sei das Truppendienstgericht unzutreffend von einem doppelten Ungehorsam ausgegangen. Mildernd trete die lange Verfahrensdauer und das seit langem bestehende faktische Beförderungsverbot hinzu. Mit einer Dienstgradherabsetzung sei zudem der Verlust des für seine berufliche Zukunft wichtigen Eingliederungsscheines verbunden. Er habe den als persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu wertenden Vorfall auch bereits am Folgetag freiwillig offenbart.
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1. Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
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Sie ist unbegründet.
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a) Das Rechtsmittel ist von dem Soldaten nachträglich rechtswirksam auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat deshalb gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wobei er an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 331 StPO) gebunden ist.
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aa) Das Truppendienstgericht hat zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellt, dass der Soldat wissentlich und willentlich die ihm innerhalb des Kasernenbereichs der ...kaserne in S. in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2011 vom stellvertretenden Wachhabenden Stabsunteroffizier H1 am 1. Oktober 2011 erteilte und ihm bekannte Anweisung, wegen seiner erheblichen Alkoholisierung in dieser Nacht nicht mehr mit seinem Pkw ... zu fahren, am 2. Oktober 2011 gegen 2:30 Uhr nicht befolgt, sondern mit dem Pkw den Kasernenbereich verlassen hat.
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Des Weiteren hat das Truppendienstgericht zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellt, dass der Soldat im Anschluss daran in der Nacht des 2. Oktober 2011 nach 2:30 Uhr seinen Pkw auf der zum Kasernengelände der ...kaserne in S. gelegenen Zufahrtsstraße fortbewegt, wegen des vom Wachsoldaten Stabsgefreiter H2 gut sichtbar mit einer auf Rotlicht eingestellten Bundeswehrtaschenlampe signalisierten Haltesignales sodann verlangsamt, dann jedoch willentlich und wissentlich in einer Entfernung von ca. 25 - 30 m vor den Wachsoldaten Stabsgefreiter H2 und Hauptgefreiter H3 stark beschleunigt und direkt auf die Wachsoldaten zugehalten hat, um sie an der Durchsetzung der Aufforderung, den Pkw anzuhalten, zu hindern. Kurz bevor der Soldat die Wachsoldaten mit seinem Pkw erreicht habe, seien sie zur Seite gesprungen, um von ihm nicht erfasst zu werden.
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Das Truppendienstgericht hat dieses Verhalten als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen in Gestalt der Verpflichtung zur Wahrung der Rechtsordnung (§ 7 SG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 WStG, § 24 Abs. 1 WStG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG), zum dienstlichen wie außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SG) sowie zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) gewertet.
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bb) Diese eindeutigen Tat- und Schuldfeststellungen sind widerspruchsfrei und für den Senat bindend.
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Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat grundsätzlich nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
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Bindend ist für den Senat als Folge der Beschränkung der Berufung auf die Maßnahme insbesondere die disziplinarische Würdigung des Truppendienstgerichts, die nach § 7 SG disziplinarisch relevanten Verstöße gegen die Rechtsordnung leiteten sich aus der Begehung eines (einfachen) Ungehorsams nach § 19 Abs. 1 WStG und einer (einfachen) Nötigung eines Vorgesetzten nach § 24 Abs. 1 WStG ab.
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Das Berufungsgericht trifft zwar bei einer maßnahmebeschränkten Berufung nach Maßgabe des § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Abs. 7, § 38 Abs. 1 WDO eine neue, selbstständige Entscheidung über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme; auch dann ist es ihm jedoch nur gestattet, Lücken in den tatsächlichen Feststellungen zu schließen und zusätzliche, eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts steht noch dadurch dessen rechtliche Würdigung infrage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2009 - 2 WD 28.08 - Rn. 14).
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Der Bemessungsentscheidung des Senats ist die konkrete Schuldfeststellung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen. Der Senat darf sich nicht dadurch in Widerspruch zu den die Feststellung des Dienstvergehens tragenden Begründungselementen der Vorinstanz setzen, dass er die rechtliche Würdigung des truppendienstgerichtlichen Urteils, welche soldatischen Pflichten aus welchen Gründen verletzt wurden, im Rahmen der Bemessungserwägungen durch eigene rechtliche Erwägungen austauscht oder ergänzt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Soldat die Pflicht zur Loyalität zur Rechtsordnung gemäß § 7 SG unter anderen als den von der Vorinstanz festgestellten rechtlichen Gesichtspunkten verletzt hat. Mithin ist für die Bemessungsentscheidung des Senats ohne Bedeutung, ob der Soldat auch weitere Wehrstraftaten begangen hat als die von der Vorinstanz angenommenen des Ungehorsams nach § 19 Abs. 1 WStG und der Nötigung eines Vorgesetzten nach § 24 Abs. 1 WStG. Dass der Prozessgegenstand nach der Beschränkung der Berufung durch die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der Vorinstanz bestimmt wird, bedeutet nämlich, dass der Senat zu dem durch diese konkreten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Vorinstanz bestimmten Dienstvergehen ausschließlich eine Bemessungsentscheidung trifft. Der Senat kann den ihm vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht dadurch verändern, dass er die Pflichtverletzungen anders als die Vorinstanz rechtlich würdigt.
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b) Die Herabsetzung um einen Dienstgrad trifft den Soldaten nicht unangemessen hart. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 61).
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aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.
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Der Soldat hat durch mehrere Handlungen gegen mehrere soldatische Pflichten - § 7 SG, § 11 Abs. 1 Satz 1 SG, § 12 Satz 2 SG sowie § 17 Abs. 2 SG - verstoßen, wobei bereits der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht eine soldatische Kernpflicht betrifft (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 2 WD 1.12 - juris Rn. 71 m.w.N.) und stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen darstellt (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Rn. 31). Die Verstöße waren zudem teilweise strafrechtlich relevant (§ 19 Abs. 1 WStG, § 24 Abs. 1 WStG) und von solchem Gewicht, dass sie durch die Strafverfolgungsorgane auch geahndet wurden.
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Erschwerend tritt hinzu, dass der Soldat Gehorsam gegenüber Soldaten verweigert hat, die sich bei der Wahrnehmung der Wachaufgabe ihm gegenüber durchzusetzen hatten, obwohl er für sie nach Beendigung des Wachauftrages kraft seines höheren Dienstgrades wieder Vorgesetzter war. Von einem Offizier muss in besonderer Weise erwartet werden, dass er die Funktionsvorgesetztenstellung eines deutlich dienstgradniedrigeren Soldaten achtet und diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht verunsichert.
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Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberleutnant und somit als Offizier in einem ausgewiesenen Vorgesetztenverhältnis stand. Soldaten in Vorgesetztenstellung - noch dazu Offizieren - obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung der verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 37).
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bb) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen. Zum einen war mit ihm die Gefährdung von Leib und Leben von Kameraden verbunden; zum anderen wurde es bekannt, auch wenn die Autorität des Soldaten dadurch nicht in Frage gestellt worden sein mag. Dass das Dienstvergehen bei den Strafverfolgungsorganen bekannt wurde, ist hingegen nicht zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 43). Erschwerend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Soldat nicht als Vertreter des Staffelchefs eingesetzt werden konnte.
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cc) Das Maß der Schuld des Soldaten wird durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt.
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In welchem Umfang der Soldat zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen alkoholbedingt in seinem Handeln eingeschränkt war, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Ein Soldat ist für Art und Umfang seines Alkoholkonsums grundsätzlich selbst verantwortlich und eine dadurch verminderte Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit bildet nur dann einen Milderungsgrund, wenn diese Verantwortlichkeit unverschuldet - etwa aufgrund einer Alkoholerkrankung - entfällt (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 44). Entschuldigungsgründe dieser Art liegen nicht vor.
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Soweit der Soldat eine schuldmildernde "Selbstgefährdung" der Wachsoldaten damit begründet, sie hätten ihn nicht gemäß Nr. 910 der ZDv 10/6 vom Straßenrand aus anzuhalten versucht, würde sich selbst ein solcher Verstoß deshalb nicht zugunsten des Soldaten mildernd auswirken, weil die Regelungen ausschließlich dem Interesse der Wachsoldaten zu dienen bestimmt sind. Der Soldat hat durch eine vorsätzliche Straftat einen erheblichen Gefahrenfaktor geschaffen, die Verantwortung dafür mindert sich nicht, wenn weitere Gefährdungsfaktoren hinzutreten würden.
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Auch ein freiwilliges Offenbaren des Dienstvergehens als Milderungsgrund in den Umständen der Tat liegt nicht vor, da der Soldat bereits zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen identifiziert war und nicht erst durch seine Meldung beim Disziplinarvorgesetzten identifizierbar wurde.
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dd) Soweit es die Persönlichkeit und die bisherige Führung des Soldaten betrifft, sprechen für ihn sein guter Leumund und seine überdurchschnittlichen Leistungen wie sie durch die Sonderbeurteilung und die Förmliche Anerkennung aus dem Jahre 2013 deutlich werden. Insbesondere die Sonderbeurteilung und die Aussage des aktuellen Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, er bestätige die Feststellungen in der (aufgehobenen) Laufbahnbeurteilung uneingeschränkt und beurteile die Leistungen des Soldaten aktuell mit "7,3", sprechen für die Nachbewährung des Soldaten. Sie liegt vor, wenn durch das Gesamtverhalten eines Soldaten im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens deutlich wird, dass das Verfahren selbst nachhaltig pflichtenmahnend auf ihn gewirkt hat und er durch seine dienstliche Führung dokumentiert, die durch die Pflichtverletzungen begründeten Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und fachlichen Eignung durch besonders korrekte Pflichterfüllung ausräumen zu wollen (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2013 - 2 WD 11.12 - Rn. 47).
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Dass der Soldat bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet war, ist kein für ihn sprechender Umstand von Gewicht, weil er hiermit nur die Mindesterwartungen des Dienstherrn pflichtgemäß erfüllte (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 58).
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Soweit der Soldat die Pflichtverletzungen jedenfalls zeitweise in Abrede gestellt hat, ist sein Aussageverhalten nicht maßnahmeerschwerend zu bewerten, weil für ihn keine Verpflichtung besteht, sich selbst zu belasten, und er insoweit von der Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG entbunden ist (BVerwG, Urteile vom 10. September 2009 - 2 WD 28.08 - Rn. 38 m.w.N. und vom 14. Oktober 2009 - 2 WD 16.08 - juris Rn. 73).
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Dem Soldaten kann auch nicht der Milderungsgrund der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten zugutegehalten werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2013 - 2 WD 11.12 - Rn. 40 m.w.N.). Soweit es die unter Anschuldigungspunkt 1 beschriebene Pflichtverletzung betrifft, liegen die Voraussetzungen deshalb nicht vor, weil der Soldat nicht sogleich, sondern erst nach geraumer Zeit gegen den ihm erteilten (Dauer-)Befehl verstoßen hat. Damit stand ihm ausreichend Zeit zur Verfügung, sein Handeln zu reflektieren. Dies spricht gegen ein durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmtes Verhalten. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 scheitert die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat daran, dass der Soldat zu diesem Zeitpunkt wegen der zuvor begangenen Pflichtverletzung (gemäß Anschuldigungspunkt 1) kein tadelfreier und im Dienst bewährter Soldat mehr war.
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Allerdings liegt angesichts der bislang ordnungsgemäßen Dienstausübung, des Bildes, das die Beurteilungen von dem Charakter des Soldaten zeichnen, und des Eindrucks, den der Senat von ihm in der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat, ein persönlichkeitsfremdes Verhalten vor. Dies wird gestützt durch die Aussage des Oberstleutnant Z., der bestätigte, dass eine Diskrepanz zwischen der Persönlichkeit des Soldaten und der Tat bestehe.
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ee) Beweggründe, die für den Soldaten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Sein etwaiges Motiv, als Familienmensch noch in der Nacht zu seiner Ehefrau nach Hause fahren zu wollen, mildert die Maßnahme nicht, weil keine Gründe ersichtlich wurden, die die Fahrt bei Nacht als zwingend hätten ausweisen können.
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c) Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die gemäß § 58 Abs. 7 WDO auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren maßgeblichen Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die Herabsetzung im Dienstgrad gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 WDO erforderlich und angemessen.
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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.):
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aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Der Senat hat in der Vergangenheit die Verletzung der Gehorsamspflicht je nach Schwere des Verstoßes mit einer Gehaltskürzung, einem Beförderungsverbot oder auch einer Dienstgradherabsetzung geahndet (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 49 und vom 22. August 2007 - 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 Rn. 85 m.w.N.). Hier liegt ein schwerer Fall des Ungehorsams vor, sodass die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet. Denn die Bedeutung der Pflichtverletzungen wird nicht nur durch die hohe Bedeutung des Prinzips von Befehl und Gehorsam für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte bestimmt. Durch den Ungehorsam ist hier - und das auch noch wiederholt - Wehrstrafrecht von erheblichem Gewicht verletzt worden. Dadurch wurden Leib und Leben von Kameraden konkret gefährdet. Dies geschah zudem durch einen Offizier, der in besonderer Weise verpflichtet ist, die Autorität auch dienstgradniedrigerer Wachsoldaten beispielgebend zu achten.
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bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 73, sowie vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 75).
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aaa) Hiernach liegt in Abwägung aller einzustellenden Aspekte ein schweres Dienstvergehen vor. Zwar erfordert es nicht den Übergang zur Höchstmaßnahme, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Soldaten und dem Dienstherrn nicht irreversibel zerstört ist (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 68 m.w.N.). Jedoch wäre der Schwere des Dienstvergehens - wie vom Soldaten beantragt - auch nicht lediglich mit einem Beförderungsverbot tat- und schuldangemessen Rechnung getragen. Diese verlangt auch unter Berücksichtigung der für den Soldaten sprechenden Aspekte, insbesondere seiner Leistungen und der Persönlichkeitsfremdheit der Taten, eine Herabsetzung im Dienstgrad, wobei einer mehrgradigen Herabsetzung § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO entgegensteht.
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bbb) Dass die Pflichtverletzungen teilweise bereits strafrechtlich geahndet worden sind, begründet keinen mildernden Umstand. Weder § 16 Abs. 1 noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO verbieten, die Herabsetzung im Dienstgrad zu verhängen. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstiger Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 76 m.w.N.).
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ccc) Das Persönlichkeitsfremde der Tat, die positiv hervortretenden Leistungen, das faktische Beförderungsverbot, die bereits entgangene Beförderung zum Hauptmann und insbesondere die Nachbewährung des Soldaten erlangen angesichts der besonderen Schwere des Dienstvergehens auch nicht ein solches Gewicht, dass sie den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart rechtfertigten, weil das Gewicht mildernder Umstände umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2014 - 2 WD 37.12 - juris Rn. 56). Dazu hätte es zusätzlicher Milderungsgründe bedurft, die nicht vorliegen. Das Truppendienstgericht hat diesen Umständen jedoch als besonderem Grund (gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 1 WDO) durch die gesetzlich höchstmögliche Verkürzung der Frist zur Wiederbeförderung zutreffend Rechnung getragen.
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Soweit es die Gewichtung des faktischen Beförderungsverbots betrifft, muss sich der Soldat zudem entgegenhalten lassen, dass er mit der im April 2014 eingelegten und erfolglosen Berufung zu einer Verlängerung des faktischen Beförderungsverbots selbst beigetragen hat (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 42). Zudem war die Verfahrensdauer für ihn finanziell auch von Vorteil, weil er während des gerichtlichen Verfahrens weiterhin Bezüge der Besoldungsgruppe A 10 erhalten hat.
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ddd) Ob die Degradierung tatsächlich den Verlust des Eingliederungsscheines zur Folge hat (§ 67 Abs. 3 Satz 1 WDO, § 9 Abs. 3 Satz 3 SVG), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls würde auch diese Folge nicht den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart gebieten. Bei der Bemessung von Art und Ausmaß der erforderlichen Pflichtenmahnung müssen zwar im Hinblick auf die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts in spezialpräventiver Hinsicht sowie im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit die den Soldaten objektiv und subjektiv belastenden bereits eingetretenen und voraussichtlichen künftigen Auswirkungen bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 2 WD 13.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 25 Rn. 54). Dies darf jedoch nicht dazu führen, die mit einer gesetzlich zulässigen Disziplinarmaßnahme sanktionstypische Auswirkung zu unterlaufen (BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2012 - 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 41 und vom 15. Mai 2014 - 2 WD 3.13 - juris Rn. 45). Eine gesetzlich vorgesehene Folge der tat- und schuldangemessenen Sanktion führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Verhängung dieser Sanktion, weil diese Rechtsfolge für den Soldaten vorhersehbar und ihr Eintreten seinem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2011- 2 WD 10.10 - juris Rn. 48). Dies gilt auch für einen etwaigen Verlust des Eingliederungsscheines.
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eee) Schließlich führt auch die Verfahrensdauer nicht dazu, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der bereits pflichtenmahnend wirkenden Belastungen des Verfahrens das Sanktionsbedürfnis mindert. Denn zum einen war das Verfahren insgesamt nicht unangemessen lang, es ist vielmehr von allen damit befassten Stellen zügig betrieben worden. Das Berufungsverfahren ist zudem wegen eines Verlegungsantrages des Verteidigers nicht bereits im November 2014 beendet gewesen. Zum anderen waren mit der Dauer des Verfahrens auch Vorteile für den Soldaten verbunden, der über diesen Zeitraum Bezüge aus der höheren Besoldungsgruppe erhalten hat (s.o.).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO und § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.
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Referenzen
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- § 38 Abs. 1 WDO 4x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 bis 4 WDO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO 1x (nicht zugeordnet)
- SG § 11 Gehorsam 2x
- § 58 Abs. 7 WDO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 327 Umfang der Urteilsprüfung 1x
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- § 60 Abs. 2 Satz 1 WDO 1x (nicht zugeordnet)
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- SG § 7 Grundpflicht des Soldaten 5x
- StPO § 331 Verbot der Verschlechterung 1x
- SG § 17 Verhalten im und außer Dienst 2x
- SG § 10 Pflichten des Vorgesetzten 1x
- SG § 12 Kameradschaft 2x
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