Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 6/14

Tatbestand

1

Der 32 Jahre alte frühere Soldat leistete 2004 Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst. Er wurde 2005 ein erstes Mal in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und im Juni 2007 zum Stabsgefreiten befördert. Diese Dienstzeit endete mit dem Juni 2008. Mit Wirkung vom 3. Dezember 2009 wurde er unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obermaat ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf sieben Jahre verlängert, endete aber durch Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit Ablauf des Februar 2012 vorzeitig.

2

Nachdem er zum 2. November 2009 zum ...geschwader ... in K. versetzt worden war, wurde er dort wegen der fehlenden technischen Ausbildung hauptsächlich als "Handlagerist" eingesetzt. Vom 30. November 2009 bis zum 28. März 2010 absolvierte er an der Marineunteroffizierschule in P. den Bootsmannlehrgang und bestand die Feldwebelprüfung mit "gut". Von einem weiteren Lehrgang musste er im Juni 2010 aus gesundheitlichen Gründen abgelöst werden. In der Folgezeit wurde die fehlende Verwendungsfähigkeit für die vom früheren Soldaten angestrebte Tätigkeit als Fluggerätemechaniker festgestellt. Er beantragte daraufhin einen Verwendungsreihenwechsel zum ABC-Abwehrfeldwebel und einen TSK-Wechsel zum Heer, später eine Dienstzeitverkürzung. Hierzu kam es nicht mehr, weil der frühere Soldat wegen des streitgegenständlichen Vorfalles mit seinem Einverständnis entlassen wurde.

3

Vom 27. September 2010 bis zum 31. Januar 2011 war der frühere Soldat als Materialbewirtschaftungsfeldwebel in der Materialgruppe der 1./... in M. eingesetzt. In dem von seinem Kompaniechef unter dem 27. Januar 2011 erstellten Beurteilungsbeitrag wird der frühere Soldat als aufgeschlossener, gut belastbarer und nach ständiger Weiterbildung strebender Unteroffizier charakterisiert. Er wies auf die hohe Professionalität und den ausgeprägten Leistungswillen des früheren Soldaten hin, der sich rasch in den neuen Aufgabenbereich eingearbeitet und fehlendes Fachwissen mit hoher Leistungsbereitschaft und sehr hohem Lerneifer ausgeglichen habe. Der frühere Soldat sei lernwillig, sein Führungsstil ruhig, kompetent und effektiv. In der Einheit sei er voll integriert und im Führerkorps der Kompanie etabliert. Gegenüber Vorgesetzten und Untergebenen stets korrekt und höflich aufgeschlossen, genieße er den Respekt und die Achtung aller. Er sei körperlich wie geistig voll belastbar und besitze aufgrund seines Lernwillens und seines wachen Verstandes ein aussichtsreiches Potential, um in der Laufbahn der Feldwebel bzw. Bootsmänner zu bestehen. Seine Aufgabenerfüllung werde mit "C (die Leistungserwartungen wurden ständig erfüllt und teilweise übertroffen)" bewertet.

4

In seiner Stellungnahme zu dem Antrag auf Dienstzeitverkürzung vom 1. November 2011 führte der stellvertretende Staffelchef u.a. aus, Obermaat ... sei ein junger Soldat, der seinen Platz in den Streitkräften noch nicht gefunden habe. Seinen Dienst versehe er derzeit mit unterdurchschnittlichem Engagement und Einsatzwillen.

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In dem Dienstzeugnis vom 29. Februar 2012 führte sein letzter Disziplinarvorgesetzter aus, in seiner Funktion als Handlagerist sei der frühere Soldat für die ordnungsgemäße Ausgabe von Werkzeug und Kleinmaterial sowie die zeitgerechte Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten verantwortlich gewesen. Er habe bei der Beschäftigung mit den ihm übertragenen Aufgaben das notwendige Fachwissen gezeigt und wiederholt erfolgversprechend eingesetzt. Hierbei habe der frühere Soldat sehr genau gearbeitet und seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt. Er habe gute Arbeitsergebnisse geliefert und die vereinbarten Ziele erreicht. Seine Leistungen fänden die volle Zufriedenheit der Vorgesetzten. Ihnen und Kameraden gegenüber sei der frühere Soldat korrekt und ohne Beanstandung aufgetreten, seine ruhige Art und guten Umgangsformen würden geschätzt.

6

In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Disziplinarvorgesetzte, Kapitänleutnant A., erläutert, er habe den früheren Soldaten im Handlager eingesetzt, weil diesem die für einen Einsatz im Kernbereich der Tätigkeit der Staffel notwendige technische Ausbildung gefehlt habe. Die Tätigkeit sei sehr einfach und monoton und hätte auch von einem Mannschaftssoldaten als ungelernte Kraft ausgeübt werden können, erfordere gleichwohl hohes Verantwortungsgefühl, weil Verantwortung für Werkzeuge und Materialien für die Fluggerätebetreuung getragen werde. Der frühere Soldat sei für die Ausgabe von Kleinmaterial wie den entwendeten Gegenständen zuständig gewesen und habe Schlüsselgewalt über das Handlager gehabt. Daher habe der Zeuge den Zugriff auf derartiges Material als gravierenden Vertrauensbruch empfunden und den früheren Soldaten von der Tätigkeit entbunden. Wegen der Bedeutung dieses Dienstvergehens sei auch die Abgabe an die Staatsanwaltschaft und der Antrag auf Entlassung erfolgt. Eine einfache Disziplinarmaßnahme wegen des Vorfalles habe er nicht verhängt und er könne auch ausschließen, dass der Staffelchef sie verhängt habe. Den früheren Soldaten beschrieb der Zeuge als ruhig. Dieser habe seine Aufgaben erledigt, ohne dass er Mängel habe beanstanden müssen. Nach den Leistungen sehe er den früheren Soldaten aber im unteren Drittel der Vergleichsgruppe. Das Dienstvergehen sei in der Einheit bekannt geworden, habe aber nicht zu Beeinträchtigungen der Disziplin in der Einheit geführt. Der hohe Wert eines Teils des Sicherungsdrahtes, der in der auf Veranlassung des Zeugen erstellten, die entwendeten Gegenstände mit 360,69 € bewertenden Artikelliste ausgewiesen ist, erkläre sich damit, dass es sich um besonders reißfesten Spezialdraht zur Sicherung von Schrauben in Luftfahrzeugen handele, der daher besonders teuer sei.

7

Der frühere Soldat ist Träger der Schützenschnur in Silber, der Einsatzmedaille der NATO, der Einsatzmedaille der Bundeswehr in Bronze und des Leistungsabzeichens Stufe III in Gold.

8

Der am 21. Januar 2012 aktualisierte Disziplinarbuchauszug enthält eine am 20. Dezember 2011 verhängte Geldstrafe in Höhe von 1 800 €. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 25. März 2015 verweist ebenfalls auf die seit dem 20. Dezember 2011 rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 60 € wegen Diebstahls durch Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 30. November 2011. Außerdem verweist der Zentralregisterauszug auf die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15 € wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz durch eine rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts B. vom 6. August 2014.

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Der frühere Soldat ist nach Aktenlage ledig und kinderlos. Nach Auskunft des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Oktober 2014 stehen ihm keine Versorgungsansprüche gegen den Bund zu. Zu seiner wirtschaftlichen Lage liegen dem Senat weitere Erkenntnisse nicht vor.

Entscheidungsgründe

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1. Das Verfahren ist mit Verfügung des Vizepräsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 16. April 2013, dem früheren Soldaten zugestellt am 25. April 2013, eingeleitet worden. Zur beabsichtigten Einleitung hatte der frühere Soldat mit Schriftsatz vom 12. April 2013 Stellung genommen.

11

Nach abschließender Stellungnahme des früheren Soldaten mit Schriftsatz vom 17. August 2013 hat ihm die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Anschuldigungsschrift vom 19. Dezember 2013, zugestellt am 17. Januar 2014, folgenden Sachverhalt als vorsätzliches, zumindest aber fahrlässiges Dienstvergehen zur Last gelegt:

"Der frühere Soldat packte am 4. November 2011 gegen 09.00 Uhr in dem Handlager ...geschwader ... in K., die folgenden dienstlichen Gegenstände im Wert von insgesamt 360,69 Euro in seinen Rucksack,

- 1 Sicherungsdraht 1 mm, VN 9505-12-126-5749,

- 1 Sicherungsdraht 0,8 mm VN 9505-12-126-5750,

- 1 Rain Away, VN 6850-00-139-5297,

- 200 Kabelbinder, Artikelnummer 111-05019 T 89 R,

- 2 Schmierfett VN 9150-12-321-3015,

und im Anschluss verstaute er diese Gegenstände gegen 10.30 Uhr in einen Karton in seinem Privat-Kfz, um diese dann aus der Liegenschaft zu schaffen und dem Zugriff des Dienstherrn dauerhaft zu entziehen. Dazu kam es jedoch nicht, da er bei der Ausfahrt aus der Kaserne gegen 11.00 Uhr anlässlich einer allgemeinen Fahrzeugkontrolle durch den Offizier vom Wachdienst, Hauptbootsmann H., angehalten wurde und die Gegenstände dem Dienstherrn wieder zugeführt werden konnten."

12

In den vorbereitenden Schriftsätzen und in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht war die Anregung der Wehrdisziplinaranwaltschaft, dem früheren Soldaten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, erörtert worden. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer sah im Kosteninteresse des früheren Soldaten davon ab.

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2. Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 18. März 2014 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt.

14

Wegen der ordnungsgemäßen Ladung unter Hinweis auf die Zulässigkeit einer Verhandlung in seiner Abwesenheit könne die Hauptverhandlung ohne den früheren Soldaten durchgeführt werden. Das Gericht habe ihm keinen Pflichtverteidiger bestellt, obwohl die Höchstmaßnahme im Raume stehe. Dem früheren Soldaten stünden wegen der Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG keine Versorgungsansprüche zu. Er habe den Sachverhalt im Vorfeld eingeräumt und die Entlassung hingenommen. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers wäre eine "Beschaffungsmaßnahme für Rechtsanwälte". Dass die Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht zuträfen, ergebe sich indiziell aus dem Strafbefehl. Der frühere Soldat habe sich im Verfahren mehrfach geständig geäußert. Ihn belaste die Aussage des Zeugen H. . Unabhängig von seinem Geständnis sei er überführt. Hiernach stehe der Sachverhalt wie angeschuldigt fest. Als Handlagerist sei der frühere Soldat für die ordnungsgemäße Ausgabe von Werkzeug und Kleinmaterial verantwortlich gewesen. Er habe vorsätzlich gegen die Treuepflicht des § 7 SG und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 SG) verstoßen.

15

Das Dienstvergehen sei durch den vorsätzlichen Zugriff auf das Eigentum des Dienstherrn gekennzeichnet. Da der frühere Soldat eine Garantenstellung innegehabt habe, habe er in seinen Kernpflichten versagt. Ein solch schweres Fehlverhalten habe regelmäßig die Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Milderungsgründe in der Tat lägen trotz der Persönlichkeitsfremdheit der Tat nicht vor. Mildernd sei das Bestehen des Feldwebellehrgangs "mit Bravour" zu berücksichtigen. Zudem habe der frühere Soldat zur Aufklärung beigetragen. Sein Verhalten nach der Entdeckung seiner Tat käme einem Geständnis vor Entdeckung nahe und sei von Einsicht und Reue geprägt. Bei dem Absehen von der Höchstmaßnahme habe sich die Kammer von dem positiven Persönlichkeitsbild des früheren Soldaten leiten lassen. Neben dem außergewöhnlich gut bestandenen Feldwebellehrgang seien ihm "überwiegend günstige Leistungen" bescheinigt worden. Zu beachten sei auch, dass das Dienstvergehen zweieinhalb Jahre zurück liege und der frühere Soldat seit mehr als zwei Jahren keinen Dienst mehr leiste.

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3. Gegen das der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 28. März 2014 zugestellte Urteil hat diese beim Truppendienstgericht Süd am 24. April 2014 unbeschränkt zu Ungunsten des früheren Soldaten Berufung eingelegt. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat die Berufung mit Schriftsatz vom 29. April 2015 auf die Maßnahmebemessung beschränkt.

17

Das Unterbleiben der Pflichtverteidigerbestellung bilde einen schweren Verfahrensfehler. Wegen des Zugriffs auf anvertrautes Gut habe die Höchstmaßnahme im Raume gestanden. Ein Pflichtverteidiger hätte auf eine günstigere Bemessungsentscheidung hinwirken können. Es lägen keine bindenden Feststellungen aus dem sachgleichen Strafverfahren vor. Ein Pflichtverteidiger hätte zudem der Verwertung geständiger Einlassungen wegen Belehrungsfehlern widersprechen und dem früheren Soldaten von einer Einlassung abraten und so auf günstigere Schuldfeststellungen hinwirken können. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft dürfe nicht durch das Unterbleiben der Pflichtverteidigerbestellung veranlasst werden, von dem Antrag auf die Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Das Kosteninteresse des früheren Soldaten rechtfertige die Entscheidung der Kammer nicht. Fehlerhaft sei auch die Maßnahmebemessung. Das Geständnis des früheren Soldaten sei erfolgt, als er bereits objektiv überführt gewesen sei, und spreche daher nicht gewichtig für ihn. Die positive Einschätzung der Person des früheren Soldaten durch die Kammer beruhe auf unzureichender Aufklärung. Eine Vernehmung des letzten Disziplinarvorgesetzten hätte ergeben, dass er keine Spitzenleistungen erbracht hatte. Diese für ihn sprechenden Aspekte hätten kein ausreichendes Gewicht, um von der Höchstmaßnahme abzusehen. Dies werde auch nicht durch den Zeitablauf gerechtfertigt. Schließlich habe die Kammer "die am 20. Dezember 2011 sachgleich gegen den früheren Soldaten verhängte Disziplinarmaßnahme über 1 800 €" nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1  1. Halbsatz WDO aufgehoben.

18

Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung steht deren Durchführung sowie der Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen. Gemäß § 124 WDO findet außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 WDO die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Diese Vorschrift gilt auch für Verfahren gegen frühere Soldaten (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - Rn. 21 m.w.N.). Ihre Voraussetzungen sind durch die dem früheren Soldaten am 18. Februar 2015 zugestellte Ladung vom 13. Februar 2015 erfüllt.

19

Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung ist begründet.

20

Das Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

21

1. Einer Entscheidung des Senats in der Sache steht ein Verfahrensmangel nicht entgegen.

22

Verfahrensmängel werden bei einer beschränkten Berufung regelmäßig gegenstandslos, soweit sie nicht das gesamte disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen (so BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 2 WD 64.87 - S. 10 des Urteilsabdrucks).

Beachtlich sind allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, dass sie die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des früheren Soldaten - erschüttern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2009 - 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 12, 17- und vom 24. März 2010 - 2 WD 10.09 - Rn. 12, 15, 17). Auch bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung stellt eine unter Verletzung von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO unterbliebene Pflichtverteidigerbestellung einen schweren Verfahrensmangel im Sinne der § 120 Abs. 1 Nr. 2, § 121 Abs. 2 WDO dar und rechtfertigt eine Aufhebung und Zurückverweisung, wenn diese Unterlassung für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein kann, (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2007 - 2 WD 1.07 - BVerwGE 130, 12 ff. und Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 WD 26.10 Rn. 18 ff.). Hier konnte die Pflichtverteidigerbestellung aber ohne Verletzung von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO unterbleiben.

23

a) Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO bestellt der Vorsitzende der Truppendienstkammer dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines solchen geboten erscheint.

24

Der Wortlaut der Norm räumt dem Vorsitzenden ein weites Ermessen ein und verlangt eine prognostische, summarische Betrachtung des Verfahrens. Die Norm ist - wie die strafprozessuale Parallele des § 140 Abs. 2 StPO - Konkretisierung des Rechtsstaatsgebotes in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung und stellt sicher, dass der Beschuldigte nicht nur Objekt des gegen ihn geführten Verfahrens ist, sondern die Möglichkeit hat, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, jeweils Kammerbeschlüsse des 2. Senats, 3. Kammer, Beschlüsse vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 786/02 - Rn. 3, vom 13. November 2005 - 2 BvR 792/05 - Rn. 19 und vom 6. Juli 2009 - 2 BvR 703/09 - Rn. 4; 1. Kammer, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1916/05 - Rn. 4 und vom 14. August 2007 - 2 BvR 1246/07 - Rn. 5 - alle juris). Damit konkretisiert die Norm zugleich die entsprechenden Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK.

25

"Geboten" im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO ist die Verteidigerbestellung hiernach dann, wenn sie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens unter Berücksichtigung auch des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Zwecke des Disziplinarverfahrens und des Beschleunigungsgebotes, in erster Linie aber zum Schutz des Beschuldigten erforderlich ist. Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens kann aus in dem Verfahren, seinem Ablauf und Gegenstand liegenden Gründen, aber auch aus in der Person des Beschuldigten liegenden Umständen und wegen der Auswirkungen der drohenden Sanktion auf den Beschuldigten die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen:

26

aa) Im Verfahren, seinem Ablauf und Gegenstand selbst liegende Gründe sind Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, denen ohne juristischen Sachverstand, über den Soldaten üblicherweise nicht selbst verfügen, nicht angemessen begegnet werden kann. Hiernach kann eine Pflichtverteidigerbestellung etwa wegen prozessualer Probleme geboten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 2 WD 8.11 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 3).

27

bb) Dass neben den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage weitere Gründe, eine Pflichtverteidigerbestellung nahe legen können, ergibt sich bereits aus der Gesetzgebungsgeschichte:

Im Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (BT-Drs. 2/2181, S. 22) lautete die Vorschrift - dort noch § 70 Abs. 1 Satz 2:

"Der Vorsitzende der Wehrdisziplinarkammer bestellt dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint."

28

Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme die Streichung der Worte "wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage" vor, weil das Disziplinargericht nach seinem Ermessen einen Verteidiger auch dann bestellen sollen könne, wenn das aus anderen Gründen geboten erscheine (BT-Drs. 2/2181 Anlage 2 S.71 = BR-Drs. 23/56 S. 54). Nachdem die Bundesregierung diesem Vorschlag zugestimmt hatte (BT-Drs. 2/2181 S. 76), übernahm der federführende Verteidigungsausschuss diese Formulierung der auch aktuell geltenden Gesetzesfassung in die Beschlussempfehlung (BT-Drs. 2/3126 S. 8; 45).

29

Andere Gründe lassen die Pflichtverteidigerbestellung auch ohne Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage zum einen geboten erscheinen, wenn in der Person des Beschuldigten liegende Umstände, insbesondere eine (psychische) Erkrankung oder eine Suizidgefahr es ihm unzumutbar erschwert, dasjenige selbst zu leisten, was dem durchschnittlichen, gesunden Beschuldigten zugemutet werden kann. Zum anderen können die Auswirkungen der zu erwartenden Sanktion schwerwiegende Nachteile begründen und deshalb zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten erscheinen lassen.

30

Dabei ist die Frage, ob es sich um einen in diesem Sinne schwerwiegenden Fall handelt, maßgeblich aus der Interessenlage des Beschuldigten zu beurteilen, dessen Schutz das Gebot fairer Verfahrensführung vornehmlich dient (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007, - 2 BvR 1246/07 - Rn. 5 m.w.N.). Die Interessenlage des Beschuldigten ist objektiv durch eine Gesamtbetrachtung der möglichen Verfahrensfolgen und -risiken zu bewerten und daran auszurichten, ob ein verständiger Beschuldigter unter diesen Umständen einen Anwalt als Verteidiger beauftragen würde, auch wenn er diesen von Anfang an selbst zahlen müsste. Die Bestellung kann nicht schon allein deshalb unterbleiben, weil der Soldat ihr mit Rücksicht auf die ihm im Falle einer Verurteilung drohenden finanziellen Folgen widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 2 WDB 2.09 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 5 und Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - Rn. 37). Gleichwohl kommt einem von ihm geäußerten Wunsch und seinem subjektiven Interesse in der Gesamtabwägung hohe Bedeutung zu.

31

Hiernach ist die Bestellung eines Verteidigers in aller Regel dann geboten, wenn nach den angeschuldigten Pflichtverletzungen die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 WD 26.10 - Rn. 20) oder zwar eine Dienstgradherabsetzung die Regelmaßnahme ist, aber erhebliche, zumindest zum Teil einschlägige Vorbelastungen hinzukommen, die einen endgültigen objektiven Vertrauensverlust nahelegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2012 - 2 WD 5.11 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 15). Der Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage stellt in der Regel eine so gravierende Folge für den Beschuldigten dar, dass ihm auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos juristischer Sachverstand zur effektivsten Wahrung seiner Rechte und Interessen beizuordnen ist. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn die Entfernung eines Berufssoldaten aus dem aktiven Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehaltes eines früheren Berufssoldaten im Raum steht.

32

Allerdings bedarf es einer differenzierten Betrachtung der jeweils konkret in Rede stehenden Form der Höchstmaßnahme. Das Drohen der Höchstmaßnahme löst nicht automatisch die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus. Besteht die Höchstmaßnahme in der Aberkennung eines Dienstgrades, ohne dass der frühere Soldat dauernde Einkünfte oder sonstige Zahlungsansprüche gegen den Dienstherrn verliert, ist sein objektives Interesse am Verfahrensausgang deutlich geringer, weil es typischerweise an wirtschaftlichen Auswirkungen fehlt. Hier kann das Risiko, letztlich die Kosten der Pflichtverteidigung tragen zu müssen, höher bewertet werden und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers unterbleiben. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist daher nicht allein deshalb geboten, weil nach den angeschuldigten Pflichtverletzungen die Aberkennung des Dienstgrades Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist.

33

b) Hiernach war es vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden, dem früheren Soldaten keinen Pflichtverteidiger zu bestellen.

34

aa) Schwierigkeiten der Rechts- oder Sachlage ließen die Beiordnung nicht geboten erscheinen.

35

Die dem früheren Soldaten vorgeworfenen Handlungen und die bemessungsrelevanten Tatsachen stellen einen überschaubaren Lebenssachverhalt dar, den der frühere Soldat aus eigenem Erleben kennt. Materiell-rechtliche Schwierigkeiten wirft weder die Würdigung des Geschehens als Dienstvergehen noch die Bemessung der tat- und schuldangemessenen Maßnahme auf. Auch das Prozessrecht begründet keine Schwierigkeiten, auf die es zur Entscheidung in der Sache ankäme. Insbesondere stellte sich für das Truppendienstgericht nicht entscheidungserheblich die Frage nach der Verwertbarkeit der geständigen Einlassungen des früheren Soldaten in den Vernehmungen durch den Disziplinarvorgesetzten, in denen er noch nicht über das Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden war, weil das Truppendienstgericht ihn auch ohne sein Geständnis als überführt ansah.

36

bb) Die Pflichtverteidigerbestellung war auch aus anderen Gründen nicht geboten. Insbesondere konnte sie unterbleiben, obwohl die Verhängung der Höchstmaßnahme im Raume stand.

37

Denn der frühere Soldat fällt zwar als Reservist gemäß § 1 Nr. 1 ResG in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 WDO, weil er als wirksam ernannter Zeitsoldat in einem Wehrdienstverhältnis gestanden hat und seinen Dienstgrad nicht - etwa nach §§ 56 Abs. 2, 46 Abs. 1, 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4, 7 und 8, 55 Abs. 5 oder 54 Abs. 2 SG i.V.m. 48 WDO - verloren hat. Er gilt aber nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 WDO als Soldat im Ruhestand, weil er weder Anspruch auf Dienstzeitversorgung (§ 56 Abs. 3 SG) noch auf Berufsförderung hat. Damit sind gegen ihn die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen des § 58 Abs. 3 WDO, nicht aber die des § 58 Abs. 2 WDO zulässig.

38

Dass bei einem vorsätzlichen Zugriff auf einem Soldaten anvertrautes Material des Dienstherrn die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - Rn. 44 und vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 43, Rn. 72). Da hier aber die Höchstmaßnahme in der Aberkennung des Dienstgrades besteht, droht dem früheren Soldaten nicht der Verlust seiner aktuellen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Ein weitergehendes wirtschaftliches oder ideelles Interesse des früheren Soldaten an der Erhaltung eines Reservedienstgrades war auch für die Vorinstanz weder ersichtlich noch vom früheren Soldaten gegenüber der Truppendienstkammer oder dem Senat geltend gemacht worden.

39

2. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der frühere Soldat am 4. November 2011 im Handlager auf dem Gelände der Kaserne des ...geschwaders ... in K., in dem er als Lagerist tätig war, wissentlich und willentlich 2 Rollen Sicherungsdraht, Fensterversiegelungsmasse, Kabelbinder und Schmierfett in seinen PKW gepackt und mit diesem in der Absicht, die Gegenstände mit nachhause zu nehmen und später für sich zu verwenden, versucht hat, vom Kasernengelände zu fahren. Im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle seien die Gegenstände allerdings vom Zeugen Hauptbootsmann H. im PKW des früheren Soldaten entdeckt und sichergestellt worden.

40

Dieses Verhalten bewertet die Truppendienstkammer als vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht aus § 7 SG und der Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.

41

Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

42

3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Hiernach ist die Aberkennung des Dienstgrades tat- und schuldangemessen.

43

a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen sehr schwer.

44

§ 7 SG umfasst auch die Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 43 Rn. 35). Besonders schwer wiegt die Verletzung dieser Pflicht, wenn die dienstlichen Materialien dem Soldaten anvertraut wurden.

45

Anvertraut ist ein Objekt einem Soldaten, wenn diesem dafür eine besondere dienstliche Schutz- und Verwendungspflicht und damit auch eine Garantenstellung übertragen worden ist. Denn Anvertrauen ist - im Wehrdisziplinarrecht nicht anders als im Strafrecht - die Hingabe oder das Belassen einer Sache durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zum Verwalten und Verwenden in dem Vertrauen, der Besitzer werde mit der ihm überlassenen Sache ausschließlich i.S.d. Anvertrauenden verfahren, sie also nur in seinem Sinne aufbewahren, verwenden und sie schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 25). Allein die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Gegenstände reicht für eine Feststellung des Anvertrautseins nicht aus (vgl. Urteil vom 13. Januar 2011 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). Von einem Zugriff auf einen einem Soldaten anvertrauten Gegenstand ist nur dann auszugehen, wenn dieser sich bei gewöhnlichem Ablauf regulär im Arbeitsbereich des Soldaten befindet und der Soldat sich auch faktisch gewöhnlich mit der Verwahrung und Verwaltung von derartigen Gegenständen befasst (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 43 Rn. 39).

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Dass der frühere Soldat in der Technischen Staffel des ...geschwaders ... in K. als "Handlagerist" eingesetzt war und dort mit der Ausgabe von Werkzeugen und Kleinmaterial befasst war, ergibt sich aus dem ihm unter dem 29. Februar 2012 erteilten Dienstzeugnis, das in der Berufungshauptverhandlung verlesen wurde. Es wurde zudem vom Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung bestätigt.

Der Senat ist zu dieser bemessungsrelevanten Tatsache zu eigenen Feststellungen berechtigt und auch verpflichtet. Bindend sind die Feststellungen der Truppendienstkammer nur, soweit sie die Schuldfeststellungen, mithin das Dienstvergehen betreffen. Dass die Zugriffsobjekte dem früheren Soldaten auch anvertraut waren, ist kein Umstand, der für das Vorliegen einer vorsätzlichen Verletzung von § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG konstitutiv ist.

47

Da es sich bei den fraglichen Gegenständen um Kleinmaterial handelt und es zu den Aufgaben des früheren Soldaten gehörte, diese Materialien zu dienstlichen Zwecken auszugeben, waren ihm diese anvertraut. Dem steht nicht entgegen, dass er nicht Hauptverantwortlicher für das dort gelagerte Material war. Jedem, der dienstliches Material ein- und umsortiert und nach Weisung ausgibt, muss der Dienstherr besonders vertrauen können, dass er dies weisungsgemäß und nicht eigennützig tut. Derjenige, dem Material zur Ausgabe an bestimmte Soldaten oder zum Aufbewahren bis zur Weiterverteilung übergeben wird, der dies aber für sich vereinnahmt, nutzt eine Vertrauensposition aus. Diese "Selbstbedienungsmentalität" der mit der Verteilung von Material zu dienstlichen Zwecken befassten Bediensteten verlangt aus general- wie spezialpräventiven Gründen nach einer höheren Sanktionsdrohung im Vergleich mit den sonstigen Zugriffsdelikten.

48

Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 - m.w.N. - und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29). Dies war hier der Fall.

49

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Obermaat in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - Rn. 30).

50

b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn insofern, als diesem Vermögen im Wert von mehr als 360 € vorübergehend entzogen und jedenfalls gefährdet wurde. Dass die fraglichen Gegenstände einen Wert von mehr als 360 € hatten, ergibt sich aus der vom Leumundszeugen Kapitänleutnant A. erstellten Artikelliste. Der Leumundszeuge hat in der Berufungshauptverhandlung plausibel erläutert, wieso für einen Teil des Sicherungsdrahtes dabei ein besonders hoher Wert angesetzt werden musste.

51

Nachteilige Auswirkungen hatte das Dienstvergehen zudem dadurch, dass der frühere Soldat nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Zeugen Kapitänleutnant A. in der Berufungshauptverhandlung von seiner bisherigen Tätigkeit im Handlager wegen des Vertrauensverlustes entbunden werden musste.

52

Das Bekanntwerden bei den Strafverfolgungsorganen und dem Wehrbeauftragten wertet der Senat nicht maßnahmeverschärfend (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - Rn. 43). Im Kameradenkreis ist das Dienstvergehen nach Aussage des früheren Disziplinarvorgesetzten in der Berufungshauptverhandlung zwar bekannt geworden, führte allerdings nicht zur Notwendigkeit weiteren Einschreitens der Dienstaufsicht.

53

c) Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat in Zueignungsabsicht, mithin aus finanziellem Eigennutz gehandelt.

54

d) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er uneingeschränkt schuldfähig vorsätzlich gehandelt hat.

55

Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten mindern könnten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. September 2008 - 2 WD 18.07 - m.w.N.), liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten, weil das Zusammensuchen und Einpacken mehrerer Einzelgegenstände, deren Verbringung in den Privatwagen des früheren Soldaten und die Fahrt zum Kasernentor ein mehraktiges Geschehen darstellt, das immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erfordert und daher nicht mehr als spontan und kopflos qualifiziert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010 - 2 WD 5.09 - juris Rn. 23).

56

Dennoch sind die Umstände des Versagens - wenn auch mit minderem Gewicht als im Falle eines in der Rechtsprechung anerkannten klassischen Milderungsgrundes in den Umständen der Tat - zugunsten des früheren Soldaten in die Bemessungsentscheidung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - Rn. 28). Insofern hält der Senat ihm die Persönlichkeitsfremdheit der Tat zugrunde. Hierfür spricht nicht nur, dass der frühere Soldat abgesehen von dem Vorfall keine weiteren Vermögensdelikte begangen hat, sondern auch, dass weder das Dienstzeugnis vom 29. Februar 2012, noch der Beurteilungsbeitrag vom 27. Januar 2011 Zweifel an seiner Zuverlässigkeit in Vermögensangelegenheiten des Dienstherrn andeuten.

57

Zwar kann bei einem Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Vermögenswert der in Rede stehenden Sache gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 WD 5.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 3). Diese "Bagatellgrenze" in Höhe von ca. 50 € (BVerwG, Urteil vom 16. März 2011 - 2 WD 40.09 - juris Rn. 30 m.w.N.) ist hier aber durch den Gesamtwert der in Rede stehenden Gegenstände überschritten.

58

Der Milderungsgrund des freiwilligen Offenbarens des Fehlverhaltens bzw. der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens (BVerwG, Urteil vom 9. März 1995 - 2 WD 1.95 - BVerwGE 103 217 <218> m.w.N.) greift nicht ein. Freiwillig ist die Offenbarung eines Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung eines Schadens nur, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und das Verhalten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist, so dass deswegen das an sich zerstörte Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Soldaten wiederhergestellt werden kann (objektiv nachträgliche Prognose). Hier war der frühere Soldat erst geständig, als er mit dem Diebesgut beim Verlassen des Kasernengeländes ertappt wurde. Dieses Geständnis war nicht freiwillig, ist vielmehr unter dem Druck der Beweislage erfolgt und hat deshalb entgegen der Einschätzung der Vorinstanz keinen hohen mildernden Wert.

59

e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem früheren Soldaten seine bisherigen Leistungen zugute zu halten. Diese bewertet der Senat allerdings weniger günstig als das Truppendienstgericht. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Feldwebelprüfung, der Ausführungen aus dem Beurteilungsbeitrag vom 27. Januar 2011, des Dienstzeugnisses vom 29. Februar 2012 und der Bekundungen des Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung bewertet der Senat die Leistungen des früheren Soldaten auf seinen Dienstposten insgesamt als durchschnittlich gut, aber nicht herausragend. Eine Nachbewährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - Rn. 48) ist ebenfalls nicht feststellbar.

60

Für den früheren Soldaten spricht die fehlende disziplinare und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der Soldat hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.

61

f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die Verhängung der Höchstmaßnahme - wie ausgeführt hier der Aberkennung des Dienstgrades - tat- und schuldangemessen und daher erforderlich.

62

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

63

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

64

Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, so indiziert ein solches schweres Fehlverhalten nach der Senatsrechtsprechung (vgl. zum Diebstahl z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 WD 9.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 4, zur versuchten oder vollendeten Schädigung bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch Betrug z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26) regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten eines Soldaten, wenn etwa - wie hier - auf anvertrautes Gut zugegriffen wird, so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - Rn. 44 und vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 43 Rn. 72).

65

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

66

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind keine mildernden Umstände ersichtlich, die nach Art und Gewicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme erlauben. Für den früheren Soldaten sprechen hiernach zwar in seiner Person liegende Umstände wie sein Geständnis, die Persönlichkeitsfremdheit der Tat und sein Leistungsbild, allerdings haben diese Aspekte auch zusammengenommen kein für eine Abmilderung der Regelmaßnahme hinreichendes Gewicht. Das Gewicht mildernder Umstände muss für eine Abmilderung der den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildenden Maßnahmeart umso größer sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2013 - 2 WD 15.11 - Rn. 43 und vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - Rn. 95).

67

Fachliche Leistungen reichen für ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht aus: Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite an der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 51 m.w.N), auch nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (Urteile vom 16. Juni 2011 - 2 WD 11.10 - juris Rn. 40 - und vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - Rn. 73). Hier kommt hinzu, dass die fachlichen Leistungen des früheren Soldaten ohnehin insgesamt nur durchschnittlich waren und damit nicht in besonderer Weise für ihn sprechen.

68

Eine mildere Maßnahmeart wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Pflichtverletzung mittlerweile mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 2 WD 3.12 - Rn. 64).

69

Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist auch nicht mit Rücksicht auf die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des früheren Soldaten geboten. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 51 § 58 WDO 2002 Nr. 6>).

70

Weder § 16 WDO noch § 17 WDO stehen der Höchstmaßnahme entgegen.

71

Einer Aufhebung einer Disziplinarbuße nach § 96 Abs. 2 Satz 1  1. Halbsatz WDO, die vom Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwaltes in der Berufungshauptverhandlung auch nicht mehr beantragt worden war, bedurfte es schon deshalb nicht, weil es eine solche Maßnahme nach den überzeugenden Bekundungen des Leumundszeugen nicht gab. Die von der schriftlichen Berufungsbegründung in Bezug genommene Eintragung im Disziplinarbuch bezeichnet durch die Höhe der Geldstrafe und das Datum des Eintritts der Rechtskraft eindeutig die sachgleiche strafgerichtliche Verurteilung.

72

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 139 Abs. 1 Satz 2  1. Halbsatz WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen (§ 139 Abs. 1 Satz 2  2. Halbsatz WDO) ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 140 Abs. 3 Satz 3 WDO) zu entlasten.

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