Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 39/14
Gründe
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Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).
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Nach einer landwirtschaftlichen Lehre arbeitete er ab 1966 bei der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) L. als Brigade-/Abteilungsleiter. Am 15. Mai 1977 wurde er dieser Funktion enthoben und das Arbeitsverhältnis beendet. Danach arbeitete der Kläger überwiegend für einen wesentlich geringeren Lohn in Gaststätten und bei der Handelsorganisation Jena. Im Oktober 1985 wurde ihm genehmigt, in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Mit seinem Rehabilitierungsantrag von 2007 machte er geltend, die Entlassung aus der LPG L. sei auf politische Verfolgung zurückzuführen; er sei unter Druck gesetzt worden, in die SED einzutreten und habe, weil er sich geweigert habe, berufliche Nachteile erlitten. Der Beklagte erkannte den Kläger mit Bescheid vom 20. April 2010 als Verfolgten nach § 1 Abs. 1 BerRehaG an und stellte eine Verfolgungszeit von August 1984 bis Oktober 1985 fest; den weitergehenden Antrag lehnte er ab. Das erneuerte Begehren, auch die Zeit von 1977 bis 1984 als Verfolgungszeit festzustellen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. November 2011 ab; die Entlassung aus der LPG L. sei nicht aus politischen Gründen erfolgt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Soweit der Kläger die berufliche Rehabilitierung wegen der Beendigung seiner Tätigkeit in der LPG L. begehre, habe er nicht nachgewiesen, dass diese auf politischer Verfolgung beruhe. Sein Vortrag sei auch zu vage und unpräzise, um die Nachweiserleichterung des § 25 Abs. 2 BerRehaG anwenden zu können. Zudem habe er zu den Umständen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in L. erst auf Vorhalt eingeräumt, dass er des Diebstahls von Saatgut beschuldigt und zum Traktoristen degradiert worden sei und daraufhin selbst gekündigt habe. Gegen die Anwendung der Nachweiserleichterung spreche auch, dass der Kläger, als er im Aufnahmeverfahren nach seinen Gründen für die Ausreise aus der DDR gefragt worden sei, den ihn angeblich sehr belastenden Umstand, dass er nicht mehr in seinem Beruf als Bauer arbeiten durfte, mit keinem Wort erwähnt habe.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.
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Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil habe nicht beachtet, dass der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerte Grundsatz der freien Beweiswürdigung wegen der Beweisnot des Klägers gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG eingeschränkt gewesen sei. Nach dieser Vorschrift hätten seine Angaben zur Verfolgteneigenschaft (§ 1 Abs. 1) und zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) der Entscheidung zugrunde gelegt werden müssen, weil sie glaubhaft seien. Das Gericht habe diese Vorschrift aber nicht dem Zweck des Gesetzes entsprechend angewendet. Seine Schlussfolgerung, dass seine Angaben nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG glaubhaft erschienen, sei nicht tragfähig. Die Angaben des Klägers seien weder vage noch unpräzise. Das Gericht könne nicht verlangen, dass er nach Jahrzehnten noch Angaben zu Zeit und Ort einzelner Veranstaltungen oder Vorfälle machen könne. Wenn aus der Weigerung, in die SED einzutreten und politisch zu agitieren, nicht zwingend Maßnahmen politischer Verfolgung folgten, spreche das ebenfalls nicht gegen seine Darstellung. Vielmehr bestünden Bedenken gegen die Annahme des Gerichts, die Herabsetzung des Klägers vom Brigadier zum Traktoristen gehe nicht auf eine politische Verfolgung zurück. Die Herabsetzung sei ohne politische Verfolgung nur dann erklärlich, wenn sich der Kläger der ihm vorgeworfenen Straftat gegen das Volkseigentum schuldig gemacht habe. Er sei aber deswegen niemals verurteilt worden. Etwas anderes ergebe sich weder aus den Stasi-Unterlagen noch aus den Aussagen des ehemaligen Parteisekretärs oder des Betriebsleiters.
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Mit diesem Vortrag rügt die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen sind und - wie die Beschwerde einräumt - nur bei gewichtigen Verstößen gegen Beweiswürdigungsgrundsätze in einen Verfahrensmangel münden. Solche gewichtigen Mängel zeigt die Beschwerde nicht auf. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die vom Verwaltungsgericht aus den Gesamtumständen gezogenen Schlussfolgerungen willkürlich oder nicht nachvollziehbar sind. Bei seinen Würdigungen geht das Verwaltungsgericht der Sache nach von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, die Anwendung von § 25 Abs. 2 BerRehaG verlange einen glaubhaften Vortrag des Antragstellers, der die behauptete politische Verfolgung schlüssig ergibt. Dass es daran im Falle des Klägers fehlt, zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. Das Fehlen hinreichend aussagekräftiger Angaben mag durch verständliche Erinnerungslücken des Klägers erklärlich sein; dies ändert aber nichts daran, dass eine tatsächliche Grundlage für die Anwendung der Nachweiserleichterung fehlt und die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Angaben des Klägers seien „zu vage und unpräzise“, Bestand hat. Dasselbe gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vortrag des Klägers sei nicht stimmig, weil er Umstände, auf die er sich später berufen habe, nicht schon unmittelbar nach seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland erwähnt habe, obwohl dazu Gelegenheit und Anlass bestanden hätten (UA S. 10). Die Beschwerde kann diese Erwägung nicht mit bloßen Vermutungen dazu entkräften, warum der Kläger die Angaben seinerzeit unterlassen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 108 1x
- BerRehaG § 25 Verwaltungsverfahren 5x
- BerRehaG § 1 Begriff des Verfolgten 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)