Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 7/15

Tatbestand

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Versetzungsantrag.

2

Die 19.. geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin; ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 20.. . Mit Wirkung vom 1. November 2010 wurde sie zum Hauptfeldwebel befördert. Nach Auflösung ihrer früheren Einheit, der 5./... in A., wurde sie seit 1. April 2014 als ...feldwebel ... bei der 3./... in B. verwendet.

3

Die Antragstellerin ist verheiratet. Ihr Ehemann ist ebenfalls Berufssoldat und beim ...bataillon ... in A. eingesetzt. Sie haben einen im Dezember 2012 geborenen Sohn.

4

Mit Schreiben vom 7. April 2014 beantragte die Antragstellerin zum Zwecke der Familienzusammenführung ihre Versetzung an den Standort A.

5

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 stellte die Antragstellerin den - hier gegenständlichen - weiteren Versetzungsantrag, der sich auf den konkreten Dienstposten eines ... Feldwebel/Bootsmann Streitkräfte beim ...bataillon ... in A. (Objekt-ID ...) bezog.

6

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 erhob die Antragstellerin (Untätigkeits-)Beschwerde, weil ihre Versetzungsanträge vom 7. April 2014 und vom 2. Juni 2014 (sowie weitere Anträge) noch nicht beschieden worden seien.

7

Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies die (Untätigkeits-)Beschwerde vom 24. Juni 2014, soweit sie den Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 betraf, mit Bescheid vom 14. November 2014 zurück. Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Antragstellerin sie eingelegt habe, bevor das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) überhaupt von ihrem Anliegen Kenntnis erlangt habe. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Dezember 2014 hat der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 WB 1.15 - als unzulässig verworfen.

8

Mit Bescheid vom 11. August 2014, der Antragstellerin am 3. September 2014 telefonisch und am 9. September 2014 förmlich eröffnet, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 ab, weil der begehrte Dienstposten bereits anderweitig verbindlich nachgeplant sei.

9

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit - bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 15. September 2014 und beim Bundesministerium der Verteidigung am 26. September 2014 eingegangenen - Schreiben vom 10. September 2014 Beschwerde, weil sie sich bei der Dienstpostenbesetzung aufgrund zu langer Bearbeitungszeiten benachteiligt sehe. Mit - bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 27. Oktober 2014 und beim Bundesministerium der Verteidigung am 5. November 2014 eingegangenen - Schreiben vom 24. Oktober 2014 erhob die Antragstellerin weitere Beschwerde, weil sie auf die Beschwerde vom 10. September 2014 noch keinen abschließenden Bescheid erhalten habe.

10

Unter dem 20. Oktober 2014 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement mit, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin zum 1. November 2015 auf den Dienstposten eines ...feldwebel Bundeswehr beim ...bataillon ... nach A. zu versetzen. In einem Personalgespräch am 27. Oktober 2014 erklärte sich die Antragstellerin mit der geplanten Versetzung einverstanden. Mit Verfügung Nr. 1400505250 vom 12. November 2014, eröffnet am 1. Dezember 2014, ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement daraufhin die angekündigte Versetzung der Antragstellerin - zugleich unter Wechsel der Teilstreitkraft (...), der personalbearbeitenden Stelle, der Truppengattung (...) und der Laufbahn (...) - zum 1. November 2015 mit Dienstantritt am 2. November 2015 an. Die Antragstellerin hat, nach der entsprechenden Ausbildung und Zuerkennung der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung "...feldwebel Bundeswehr", den Dienstposten wie verfügt am 2. November 2015 angetreten.

11

Mit Bescheid vom 4. Februar 2015, ausgehändigt am 14. Februar 2015, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde der Antragstellerin vom 10. September 2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bundesministerium der Verteidigung für die Entscheidung über die Beschwerde - trotz Einlegung einer weiteren Beschwerde - zuständig sei. Der Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 sei zu Recht abgelehnt worden, weil der begehrte Dienstposten zur Förderung einer anderen Soldatin (...) benötigt worden sei. Im Übrigen sei die Antragstellerin für den Dienstposten nicht geeignet, weil der Dienstposten einen kaufmännischen Eingangsberuf voraussetze und sie keinen Beruf erlernt habe. Die Art und Weise der Bearbeitung des Versetzungsantrags einschließlich der behaupteten zu langen Bearbeitungszeit sei ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Versetzungsantrags; Verfahrensgesichtspunkte könnten zudem nicht isoliert, sondern nur zusammen mit einem Rechtsbehelf gegen die ergangene Maßnahme geltend gemacht werden.

12

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. März 2015, mit dem sich die Antragstellerin in der Sache lediglich gegen das Fehlen eines förmlichen Bewerbungsverfahrens bzw. einer Stellenausschreibung für den Dienstposten eines ... Feldwebel wandte, hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - als unzulässig verworfen.

13

Die - hier gegenständliche - weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 24. Oktober 2014 hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - als (Untätigkeits-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und diesen dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2015 vorgelegt. Nachdem die Bevollmächtigten der Antragstellerin (im Verfahren 1 WB 1.15 und 1 WB 12.15) mit Schriftsätzen vom 12. Mai und 20. Mai 2015 erklärt haben, insoweit nicht bevollmächtigt zu sein, hat der Senat das Vorlageschreiben vom 24. Februar 2015 der Antragstellerin unter dem 26. Mai 2015 nochmals persönlich zugestellt.

14

Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus:

Sie stelle in Frage, dass ihrem Verpflichtungsbegehren mit der Versetzung auf den ...feldwebel-Dienstposten zum 2. November 2015 abgeholfen worden sei, zumal dieser Dienstposten nur bis Hauptfeldwebel, der Dienstposten eines ... Feldwebels dagegen bis Stabsfeldwebel dotiert sei. Weiter beanstande sie die lange Bearbeitungsdauer ihrer Versetzungsanträge, die letztlich dazu geführt habe, dass der Dienstposten eines ... Feldwebels bereits anderweitig nachbesetzt gewesen sei. Es dürfe ihr auch nicht nachteilig sein, dass sie nicht über den erforderlichen Eingangsberuf für diesen Dienstposten verfüge. Ein Eingangsberuf sei keine zwingende Einstellungsvoraussetzung für den Fachdienst; er sei lediglich für einen neu Einzustellenden dienlich, weil sich die Bundeswehr dann die zweijährige ZAW-Maßnahme spare.

15

Mit (undatiertem) Schreiben zu den Verfahren BVerwG 1 WB 6.15 und BVerwG 1 WB 7.15, eingegangen am 21. September 2015, beantragt die Antragstellerin,

die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Besetzung des Dienstpostens ... Feldwebel und eine Versetzung auf den Dienstposten, wenn festgestellt wird, dass sie, die Antragstellerin, rechtswidrig übergangen wurde,

alternativ dazu die sofortige Versetzung auf den Dienstposten ...feldwebel in Verbindung mit einer Dotierung dieses Dienstpostens bis Stabsfeldwebel.

16

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Es hält den Antrag für unzulässig und führt dazu aus:

Die Monatsfrist, nach der ein Untätigkeitsrechtsbehelf zulässig sei, habe als sog. Ereignisfrist am 27. September 2014 begonnen und mit Ablauf von Montag, den 27. Oktober 2014, geendet. Die Antragstellerin habe ihren Untätigkeitsrechtsbehelf vom 24. Oktober 2014 noch vor Ablauf dieser Frist verfasst und (am 27. Oktober 2014) bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt. Der Devolutiveffekt sei daher noch nicht eingetreten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der früheste Eingang des Rechtsbehelfs bei einer für die Einlegung zuständigen Stelle ab dem 28. Oktober 2014 erfolgt wäre. Das Bundesministerium der Verteidigung habe daher noch über die Beschwerde vom 10. September 2014 entscheiden dürfen.

18

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1262/14 -, die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 6.15 und der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15 sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

20

1. Soweit die Antragstellerin die "sofortige Versetzung auf den Dienstposten ...feldwebel in Verbindung mit einer Dotierung dieses Dienstpostens bis Stabsfeldwebel" begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil er nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

21

Der Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat wird durch das vorangegangene Beschwerdeverfahren bestimmt; er kann später weder erweitert noch ausgetauscht werden. Eine Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässig (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 29 ff. m.w.N.). Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens war vorliegend (nur) der Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 betreffend die Versetzung auf den Dienstposten eines ... Feldwebel, nicht die zum 1. November 2015 verfügte Versetzung auf den Dienstposten eines ...feldwebel Bundeswehr beim ...bataillon ... .

22

2. Soweit die Antragstellerin die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Besetzung des Dienstpostens ... Feldwebel und ggf. ihre Versetzung auf den Dienstposten begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil der Senat in dieser Sache bereits rechtskräftig mit Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - entschieden hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 121 VwGO).

23

a) Die Antragstellerin hat mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2014, mit dem sie "weitere Beschwerde" einlegte, weil sie auf ihre Beschwerde vom 10. September 2014 noch keinen abschließenden Bescheid erhalten habe, einen wirksamen Untätigkeitsantrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gestellt (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WBO).

24

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat den Antrag der Antragstellerin, auf den Dienstposten eines ... Feldwebel beim ...bataillon ... versetzt zu werden, mit Bescheid vom 11. August 2014, der Antragstellerin am 3. September 2014 telefonisch und am 9. September 2014 förmlich eröffnet, abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin - fristgerecht (§ 6 Abs. 1 WBO) - mit einem am 15. September 2014 bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO) eingegangenen Schreiben vom 10. September 2014 Beschwerde eingelegt.

25

Entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung wurde auch der mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2014 erhobene Untätigkeitsrechtsbehelf ordnungsgemäß, insbesondere nicht verfrüht, eingelegt.

26

Die Wehrbeschwerdeordnung gibt dem Soldaten, wenn über seine Beschwerde bzw. weitere Beschwerde "innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist", die Möglichkeit, das Verfahren im Wege der weiteren Beschwerde vor die nächsthöhere Instanz bzw. mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor das Wehrdienstgericht zu bringen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Die Monatsfrist, nach deren Ablauf diese Option eröffnet ist, beginnt mit der wirksamen Einlegung der (weiteren) Beschwerde bei einer dafür zuständigen Stelle (§ 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 4 WBO). Dies gilt nicht nur dann, wenn die (weitere) Beschwerde unmittelbar bei der Stelle erhoben wird, die für die Entscheidung über die (weitere) Beschwerde zuständig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2, ggf. i.V.m. § 16 Abs. 3 und 4 WBO), sondern auch dann, wenn die (weitere) Beschwerde - was die Wehrbeschwerdeordnung als den Regelfall ansieht - bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1, ggf. i.V.m. § 16 Abs. 4 WBO) (im Ergebnis wie hier: Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 16 Rn. 19, § 17 Rn. 47; Orth, NZWehrr 1990, 207 <208 f.>; a.A.: Lingens, NZWehrr 1980, 216 <228>: Fristbeginn stets erst mit Eingang bei der zuständigen Beschwerdestelle). Richtig ist, dass sich in dem letzteren Fall die Frist, die der zuständigen Stelle zur Verfügung steht, um über die (weitere) Beschwerde zu entscheiden, ohne Gefahr zu laufen, dabei von einem Untätigkeitsrechtsbehelf "überholt" zu werden, um denjenigen Zeitraum verkürzt, der benötigt wird, um die (weitere) Beschwerde "unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten" (§ 5 Abs. 3 WBO). Diese faktische Verkürzung der Bearbeitungsfrist ist jedoch in Kauf zu nehmen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut von § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO bezieht sich die Monatsfrist nicht auf die der zuständigen Stelle letztlich zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit, sondern auf das gesamte Verfahren von der Einlegung des Rechtsbehelfs bis zur abschließenden Entscheidung. Es entspricht auch dem Sinn der Untätigkeitsrechtsbehelfe und des mit ihnen verfolgten Beschleunigungsgrundsatzes, dass Nachlässigkeiten bei der Weiterleitung (§ 5 Abs. 3 WBO) zulasten der für die Entscheidung über die (weitere) Beschwerde zuständigen Stelle und nicht zulasten des Soldaten, der darauf keinen Einfluss hat, gehen.

27

Die Monatsfrist (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) begann deshalb vorliegend nicht erst mit dem Eingang der Beschwerde vom 10. September 2014 beim Bundesministerium der Verteidigung am 26. September 2014, sondern bereits mit deren Eingang bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten der Antragstellerin am 15. September 2014; sie endete mithin am 15. Oktober 2014 (§ 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB). Die Antragstellerin hat ihren Untätigkeitsrechtsbehelf vom 24. Oktober 2014 damit nicht verfrüht, sondern ordnungsgemäß nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO eingelegt.

28

Da bereits für die Entscheidung über die Beschwerde vom 10. September 2014 das Bundesministerium der Verteidigung zuständig war, ist die "weitere Beschwerde" vom 24. Oktober 2014 als (Untätigkeits-)Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu werten (§ 17 Abs.1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WBO).

29

b) Das Bundesministerium der Verteidigung war verpflichtet, den wirksam gestellten Antrag - ohne weiteres Tätigwerden in der Sache - mit seiner Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 WBO). Es war insbesondere nicht mehr - wie in dem Vorlageschreiben vertreten - berechtigt, noch über die Beschwerde vom 10. September 2014 zu entscheiden; insoweit war die Sachkompetenz mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vom 24. Oktober 2014) auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

30

Da das Bundesministerium der Verteidigung gleichwohl mit Bescheid vom 4. Februar 2015 noch eine die Beschwerde vom 10. September 2014 zurückweisende Sachentscheidung getroffen und die Antragstellerin hiergegen (insoweit konsequent) unter dem 11. März 2015 (nochmals) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt hatte, ist damit zwar formal eine Verdoppelung der prozessualen Anträge auf gerichtliche Entscheidung eingetreten. Sie beziehen sich jedoch auf ein und dasselbe - den Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014, die ablehnende Entscheidung vom 11. August 2014 und die Beschwerde vom 10. September 2014 betreffende - Wehrbeschwerdeverfahren.

31

In diesem Wehrbeschwerdeverfahren hat der Senat mit dem Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - rechtskräftig in der Sache entschieden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 121 VwGO). Damit ist nicht nur der in diesem Beschluss in Bezug genommene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. März 2015, sondern auch die vorliegende, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende "weitere Beschwerde" vom 24. Oktober 2014 erledigt. Die - fehlerhafte - Aufspaltung ein und desselben Wehrbeschwerdeverfahrens in zwei "Verfahrensstränge" eröffnet für die Antragstellerin keine zweite gerichtliche Sachprüfung. Der rechtskräftige Beschluss vom 13. Juli 2015 schließt eine erneute Entscheidung in gleicher Sache aus.

32

3. Eine Belastung der Antragstellerin mit den Kosten des Verfahrens (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Durchführung des vorliegenden Verfahrens - ungeachtet der Tatsache, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen war - wesentlich auf einer fehlerhaften Vorgehensweise des Bundesministeriums der Verteidigung beruht.

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