Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 118/15
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. September 2015 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
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1. Die 1976 geborene Klägerin steht als Polizeikommissarin im Dienst des Saarlandes. Bis Mitte März 2008 war die Klägerin in Vollzeit beschäftigt. Entsprechend ihrem Lebensalter stand ihr ein Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen/Urlaubsjahr zu. Vom 13. März 2008 bis zum 3. Januar 2010 machte die Klägerin von der Möglichkeit der Elternzeit Gebrauch. Anschließend wurde der Klägerin antragsgemäß zunächst bis Ende 2010 Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt. Durch Bescheid vom 5. Oktober 2010 wurde diese Beurlaubung antragsgemäß bis Ende 2011 verlängert. Mitte Juli 2011 beantragte die Klägerin die vorzeitige Beendigung ihrer Beurlaubung zum 1. September 2011 und eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Dienstzeit auf acht Stunden. Im Anschluss an eine Besprechung mit der Klägerin hielt die Landespolizeidirektion im Vermerk vom 22. August 2011 fest, dass der Klägerin 26 Tage Resturlaub und zwei Tage anteiliger Urlaub für das Jahr 2011 zustünden; die Klägerin könne mit Wirkung vom 1. September 2011 die ihrem Wunsch entsprechende Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, vor dem tatsächlichen Dienstbeginn insgesamt 28 Arbeitstage Urlaub nehmen und ihren Dienst sodann am 16. März 2012 aufnehmen. Durch Bescheid vom 15. September 2011 wurde die Beurlaubung der Klägerin ohne Dienstbezüge rückwirkend zum 1. September 2011 beendet, der Klägerin eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung von acht Wochenstunden bewilligt und hinsichtlich ihres geltend gemachten Urlaubsanspruchs ein gesonderter Bescheid angekündigt. Mit Schreiben vom 4. November 2011 wurde die Klägerin von einer gegenüber dem Vermerk vom 22. August 2011 abweichenden Rechtsauffassung des zuständigen Referats des beklagten Ministeriums informiert. Dieses ging in einem Vermerk vom 19. Oktober 2011 davon aus, dass die Resturlaubstage unter Berücksichtigung der nunmehrigen Teilzeitbeschäftigung umzurechnen seien und der Klägerin damit ein Resturlaubsanspruch von vier Tagen zustehe, der zur Verhinderung des Verfalls noch im Jahr 2011 zu nehmen sei. Die Klägerin widersprach dieser Rechtsansicht und stellte bis zum Ablauf des Jahres 2011 auch keinen Urlaubsantrag. Mit weiterem Schreiben vom 16. Dezember 2011 bekräftigte der Beklagte seine Rechtsauffassung, der Resturlaubsanspruch sei unter Berücksichtigung der nunmehrigen Teilzeitbeschäftigung auf vier Tage zu kürzen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, einen Resturlaubsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 26 Tagen anzuerkennen, abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung hat die Klägerin diese in Bezug auf vier Urlaubstage zurückgenommen. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und der Bescheide verpflichtet, der Klägerin Ersatzurlaub für 14 Tage verfallenen Resturlaub aus 2007 und 2008 zu gewähren sowie für acht verfallene Urlaubstage die Dienstbezüge festzusetzen und auszuzahlen, die ihr bis zum 1. Januar 2011 unter der Prämisse einer Vollzeitbeschäftigung bei Inanspruchnahme von acht Urlaubstagen zugestanden hätten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Beklagte habe anlässlich der Verlängerung der Beurlaubung der Klägerin ohne Dienstbezüge im Jahr 2010 die ihm durch das Landesbeamtengesetz auferlegte Hinweispflicht schuldhaft verletzt und sei der Klägerin daher zum Ersatz des ihr hieraus erwachsenden Schadens verpflichtet. Diese ausdrücklich normierte Pflicht des Dienstherrn, den Beamten anlässlich eines Antrags auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge auf die Folgen der Beurlaubung für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen hinzuweisen, begründe eine qualifizierte Hinweispflicht, die über die allgemeine, aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleitete Hinweispflicht hinausgehe. Zudem habe der Beklagte anlässlich des Dienstantritts der Klägerin am 1. September 2011 ihren Resturlaubsanspruch aus den Jahren 2007 und 2008 rechtswidrig auf vier Tage gekürzt. Beides sei ursächlich dafür, dass mit Ablauf des Jahres 2011 unter anderem die noch streitigen 22 Urlaubstage verfallen seien.
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2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr der Beklagte mit seiner Beschwerde beimisst.
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
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a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht der Beklagte zunächst - sinngemäß - in der Frage,
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ob zu den "Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen", über die der Dienstherr die Beamtin oder den Beamten bei einem Antrag auf Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 83 Abs. 7 SBG hinzuweisen hat, auch der mögliche Verfall von bestehenden Urlaubsansprüchen zu zählen ist.
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Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.
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§ 83 Abs. 7 Saarländisches Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. I S. 514, - SBG -) bestimmt, dass, wenn Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt wird, die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen von Urlaub ohne Dienstbezüge hinzuweisen ist, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
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Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss der Dienstherr einen Beamten, der Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt, auf diejenigen Folgen hinweisen, die die Bewilligung auf solche Ansprüche haben kann, die ihre Grundlage in beamtenrechtlichen Regelungen haben. Zu den Ansprüchen auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen zählt auch der Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub, der für Beamte der Länder nunmehr in § 44 BeamtStG geregelt ist. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerung der Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Oktober 2010 ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf jährlichen Erholungsurlaub aus der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978 - UrlaubsVO SL -), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28). Rechtsgrundlage dieser Urlaubsverordnung ist § 107 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301).
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Dass mögliche Auswirkungen der Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge auf bestehende Urlaubsansprüche von § 83 Abs. 7 SBG erfasst sind, entspricht auch dem Zweck der Regelung. In Bezug auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG und § 45 BeamtStG) ist anerkannt, dass der Dienstherr nicht gehalten ist, die Beamten generell und ohne Weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <79>). Die Folgen der antragsgemäßen Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge werden vom Gesetzgeber demgegenüber als so gravierend angesehen, dass der Beamte hierauf hinzuweisen ist, wobei diese Hinweispflicht wiederum aus der Fürsorgepflicht abgeleitet wird (zur vergleichbaren Regelung in § 44c BRRG a.F. und § 72c BBG a.F. vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung eines Elften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 12/6479, S. 15 und Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 12/7005, S. 18). Diese Hinweispflicht ist tatbestandlich nicht begrenzt und hängt auch nicht davon ab, ob die Rechtslage für den betroffenen Beamten so eindeutig ist, dass er die Folgen seines Antrags auch ohne entsprechende Belehrung durch den Dienstherrn erkennen kann.
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b) Als grundsätzlich bedeutsam sieht der Beklagte ferner die Frage an,
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"ob § 5 Abs. 8 UrlaubsVO SL eine Rechtsgrundlage dafür bildet, dass sich die Änderung des Umfangs der Arbeitszeit auf nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus einem bereits abgeschlossenen Urlaubsjahr auswirkt und der Dienstherr ermächtigt wird, diesen Urlaub nachträglich zu kürzen."
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Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie ausgehend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung der Hinweispflicht, deren schuldhafte Verletzung den Schadensersatzanspruch begründet, nicht entscheidungserheblich ist.
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Die vom Beklagten aufgeworfene Frage betrifft die Rechtsfolgen der von der Klägerin erst später beantragten vorzeitigen Beendigung ihrer Beurlaubung zum 1. September 2011 und des von ihr beantragten Übergangs zu einer Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Dienstzeit von acht Stunden. Insoweit stellt sich zum einen die Frage, ob die in § 5 Abs. 8 UrlaubsVO SL geregelte Verminderung der Urlaubsdauer entsprechend der Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit auch den aus einem abgeschlossenen Urlaubsjahr mit Vollzeitbeschäftigung stammenden Urlaubsanspruch erfasst und diesen nicht verbrauchten Urlaubsanspruch im Nachhinein kürzt. Zum anderen kann fraglich sein, ob die hier gegebene Konstellation eine solche ist, in der der vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Grundsatz, wonach eine nationale Regelung den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung nicht vorsehen darf, nicht gilt, weil der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 22. April 2010 - C-486/08, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Slg. 2010, I-3527 Rn. 34 und Beschluss vom 13. Juni 2013 - C-415/12, Brandes - NZA 2013, 775 Rn. 32).
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Nach dem Wortlaut von § 83 Abs. 7 SBG greift die Hinweispflicht mit dem Eingang des Antrags eines Beamten auf Urlaub ohne Dienstbezüge beim Dienstherrn ein. Vor der antragsgemäßen Bewilligung des Urlaubs ohne Dienstbezüge soll der Beamte auf die Folgen dieses Antrags für seine Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen hingewiesen werden.
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Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass der ursprüngliche Antrag auf Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge vom 12. Oktober 2009 im Hinblick auf den etwaigen Verfall des erworbenen Urlaubsanspruchs aus den Jahren 2007 und 2008 noch keine Hinweispflicht im Sinne von § 83 Abs. 7 SBG auslöste. Denn der Urlaub sollte lediglich bis zum Ende des Jahres 2010 bewilligt werden, während der Resturlaubsanspruch von 26 Tagen erst mit Ablauf des Jahres 2011 verfiel. Bei dem ursprünglich geplanten Wiederantritt des Dienstes am 1. Januar 2011 hätte die Klägerin noch hinreichend Gelegenheit gehabt, den aufgelaufenen Resturlaub von 26 Tagen im Verlaufe des Jahres 2011 zu nehmen.
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Andererseits war bei Eingang des Antrags auf Verlängerung des Urlaubs ohne Dienstbezüge bis einschließlich 31. Dezember 2011 die Gefahr des Verfalls des erworbenen Urlaubsanspruchs offenkundig, weil dieser mit Ablauf des Jahres 2011 verfiel. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Klägerin aus Anlass ihres Antrags auf Verlängerung des Urlaubs ohne Dienstbezüge vom August 2010 nicht auf die Gefahr des Verfalls ihres Resturlaubsanspruchs hingewiesen worden.
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Nach der am Wortlaut der Norm, ihrem Zweck und ihrer Systematik orientierten Auslegung des § 83 Abs. 7 SBG kommt es lediglich darauf an, ob und inwieweit der betroffene Beamte aus Anlass der Stellung des Antrags auf erstmalige Bewilligung oder Verlängerung von Urlaub ohne Dienstbezüge und vor der Bewilligung vom Dienstherrn auf die Folgen dieses Antrags insbesondere für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen hingewiesen worden ist. Spätere Äußerungen des Dienstherrn aus Anlass eines nachfolgenden Antrags auf vorzeitige Beendigung des Urlaubs ohne Dienstbezüge und/oder eines Übergangs von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung sind für die besondere, über die allgemeine Fürsorgepflicht weit hinausgehende Hinweispflicht des Dienstherrn nach § 83 Abs. 7 SBG nicht von Bedeutung.
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3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG) zuzulassen.
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a) Macht die Beschwerde die Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, so ist diese nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - (Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1) nicht. Insbesondere wird nicht beachtet, dass sich die von der Beschwerde herangezogene Aussage des Bundesverwaltungsgerichts (Rn. 23) auf den aus Art. 7 RL 2003/88/EG abgeleiteten Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaubs bezieht. Demgegenüber ist Gegenstand der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts § 5 Abs. 8 UrlaubsVO SL, mithin eine andere Rechtsvorschrift. Zudem ist die Auslegung dieser Vorschrift für die entscheidungserhebliche Frage, ob Bedienstete des Dienstherrn der Klägerin bei Bearbeitung des Antrags der Klägerin auf Verlängerung des Urlaubs ohne Dienstbezüge die Hinweispflicht nach § 83 Abs. 7 SBG schuldhaft verletzt haben, nicht von Bedeutung.
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b) Nach § 127 Nr. 1 BRRG, der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG weiterhin gilt, ist die Revision auch zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser rechtssatzmäßigen Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Auch hier setzt die Zulassung der Revision wegen Divergenz voraus, dass zwischen den Oberverwaltungsgerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift besteht.
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Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde des Beklagten auch nicht in Bezug auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2015 - 3 ZB 14.87 - (IÖD 2015, 104), der sich auf Regelungen der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter vom 24. Juni 1997 (GVBl 1997, 173) bezieht. Die Frage, ob und inwieweit ein erworbener Urlaubsanspruch beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu quotieren ist, ist für die Hinweispflicht nach § 83 Abs. 7 SBG, die an den Antrag eines Beamten auf Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge anknüpft, nicht relevant. Zudem betrifft der von der Beschwerde genannte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine andere als die im Fall der Klägerin gegebene Konstellation. Denn in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Beamte, der lediglich seine wöchentliche Arbeitszeit reduziert hatte, im Hinblick auf die Belastung seiner Dienststelle bewusst davon abgesehen, noch während der Phase der Vollzeitbeschäftigung Urlaub zu beantragen. Dementsprechend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass dieser Beamte ein solcher ist, der im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den übertragenen Urlaub noch in Vollzeit hätte nehmen können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
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- 7 RL 2003/88 1x (nicht zugeordnet)
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- § 44c BRRG 1x (nicht zugeordnet)
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- BeamtStG § 44 Erholungsurlaub 1x
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- VwGO § 133 1x
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- BeamtStG § 45 Fürsorge 1x