Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 B 1/16
Gründe
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Die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem rechtskräftigen Urteil für unzulässig zu erklären, mit welchem sie auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 2 Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) zu ergänzendem Wertersatz für Grundstücksflächen verurteilt wurde, die sie als Verfügungsberechtigte zum Nachteil der zuordnungsberechtigten Beklagten veräußert hatte. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe der Beklagten ein Ersatzgrundstück aus dem Vermögen ihrer Tochtergesellschaft angeboten, die sich mit einer Zuordnung an die Beklagte einverstanden erklärt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht Eigentümerin des Ersatzgrundstücks sei.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Die Klägerin bezeichnet die Rechtsfrage als klärungsbedürftig, ob es für die Abwendungsbefugnis aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG ausreicht, wenn sich das Ersatzgrundstück noch im Eigentum einer Tochtergesellschaft der verfügenden Stelle befindet, sofern diese schriftlich erklärt, dass sie der Zuordnung des Eigentums an dem Ersatzgrundstück zustimmt. Diese Frage bedarf nicht der höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG kann die verfügende Stelle, die den Vermögensgegenstand veräußert und deshalb nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur Auskehr des Erlöses, mindestens aber des Wertes verpflichtet ist, anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes dem Berechtigten das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass diese Befugnis voraussetzt, dass die verfügende Stelle Eigentümerin des veräußerten Vermögensgegenstandes, also zur Eigentumsverschaffung selbst in der Lage ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 3 C 31.05 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 4
).
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Die Klägerin hält diese Rechtsprechung für überprüfungsbedürftig und verweist auf die Möglichkeit, durch eine Zuordnung fremder Vermögensgegenstände nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG ohne Zwischenerwerb der verfügenden Stelle Zeit und Kosten zu sparen. Sie verkennt damit, dass die Ersetzungswirkung nicht erst der Zuordnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG, sondern bereits der einseitigen Erklärung der verfügenden Stelle nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG zukommt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 3 B 56.06 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 5
und Urteil vom 26. April 2007 - 3 C 14.06 - BVerwGE 128, 351 ). Das aber schließt es aus, den Eintritt der Ersetzungswirkung zusätzlich von der Erklärung Dritter abhängig zu machen. Für den Eintritt der Wirkung soll es nicht darauf ankommen, ob die Erklärung des Dritten bereits vorliegt oder leicht zu erlangen ist, ob sie unbedingt und unwiderruflich sowie frei von Vertretungs- und von Willensmängeln abgegeben wurde und ob sie von einer Gegenleistung der verfügenden Stelle abhängig ist oder nicht.
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Die Revision kann im Übrigen auch deshalb nicht zugelassen werden, weil sich die von der Klägerin bezeichnete Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Vollstreckungsgegenklage ist nämlich schon deshalb unbegründet, und die Revision wäre daher zurückzuweisen, weil die Klägerin das Ersetzungsangebot - sowohl mit als auch ohne eigenen Zwischenerwerb - schon vor oder während des Auskehrprozesses hätte unterbreiten und die Ersetzungswirkung damit schon im Auskehrprozess einredeweise hätte geltend machen können (§ 767 Abs. 2 ZPO). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Wirkung des Angebots nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG im Auskehrprozess als Einrede geltend gemacht werden kann und dazu führt, dass die Auskehrklage unbegründet wird (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 3 B 56.06 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 5
), sofern das Ersetzungsangebot den Anforderungen dieser Vorschrift genügt, ein Ersatzgrundstück also namentlich ein "Ersatz" für den Vermögensgegenstand sein kann, der dem Berechtigten eigentlich zugestanden hätte (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 3 C 14.06 - BVerwGE 128, 351 ). Nach der Rechtsprechung ist die Befugnis der verfügenden Stelle zu einem derartigen Ersetzungsangebot zwar - abgesehen von Verjährung und Verwirkung - an keine Frist gebunden (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 3 B 56.06 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 5 ); die Ersetzungserklärung ist auch noch während des auf Zahlung gerichteten Auskehrprozesses möglich (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 3 C 14.06 - BVerwGE 128, 351 ). Ist sie aber möglich, so muss sie auch abgegeben werden, soll eine andernfalls drohende Verurteilung im Auskehrprozess abgewendet werden. Gegen ein rechtskräftiges Zahlungsurteil kann die Vollstreckungsgegenklage nicht auf nachträgliche Ersetzungserklärungen gestützt werden, die der verfügenden Stelle bereits im Auskehrprozess möglich gewesen sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des Gegenstandswerts bedarf es nicht, § 6 Abs. 3 VZOG.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 VZOG 4x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG 4x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 VZOG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 1x