Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 B 27/15
Gründe
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Der Kläger, der zum 1. Oktober 2008 erstmalig zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wurde, begehrt die Erstattung sämtlicher Beiträge, die er in der Zeit seiner Mitgliedschaft in der beklagten Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger von Oktober 2008 bis Dezember 2012 entrichtet hat. Auf seinen Antrag erstattete die Beklagte die Hälfte der von ihm eingezahlten Beiträge; eine darüber hinausgehende Erstattung lehnte sie ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die der hälftigen Erstattung der entrichteten Beiträge zugrunde liegende Regelung des § 31 Abs. 3 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) i.V.m. § 210 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Bund sei für den Erlass dieser Regelung zuständig gewesen. Sie verletze weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Revision gegen sein Urteil hat er nicht zugelassen.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 31 Abs. 3 SchfHwG mit höherrangigem Recht vereinbar ist, insbesondere ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass dieser Vorschrift zusteht und sie mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich bereits auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts beantworten und ist danach zu bejahen.
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1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des § 31 Abs. 3 SchfHwG auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, Art. 72 Abs. 1 GG beruht. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auf die Sozialversicherung. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) ist der Bundesgesetzgeber auf dem Gebiet der Sozialversicherung tätig geworden. Sozialversicherung wird in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als weit gefasster Begriff verstanden. Er ist gekennzeichnet durch das soziale Bedürfnis nach Ausgleich besonderer Lasten, die Aufbringung der Mittel durch Beiträge der Beteiligten und die organisatorische Durchführung durch selbstständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 - BVerfGE 63, 1 <34 f.>). Die Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2013 durch § 27 Abs. 1 SchfHwG geschlossen hat und deren Abwicklung § 31 Abs. 3 SchfHwG regelt, war Sozialversicherung in diesem Sinne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 - BVerfGE 63, 1 <35>). Sie ist daher dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zuzuordnen. Davon ist im Übrigen auch der Bundesgesetzgeber bei Erlass der Regelungen zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister ausweislich der Gesetzesmaterialien ausgegangen (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 10. August 2012, BR-Drs. 453/12 S. 15; BT-Drs. 17/10749 S. 14).
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Die vom Kläger angeführten Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 2514/09 und 1 BvR 2918/09 - (juris) stehen dem nicht entgegen. Beiden Entscheidungen liegen Verfassungsbeschwerden gegen die Änderung des Berufsrechts der Schornsteinfeger durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) zugrunde. Dieses Gesetz enthält in seinem Artikel 1 das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG), das sowohl das Berufsrecht der Schornsteinfeger (Teil 1 des Gesetzes) als auch deren Versorgung (Teil 2 des Gesetzes) regelt. Beide Teilregelungen verfügen über einen eigenständigen Regelungsgehalt und können als voneinander unabhängige Regelungsbereiche unterschiedlichen Kompetenztiteln zugeordnet werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 - BVerwGE 153, 367 Rn. 35: Zuordnung des Feuerstättenbescheids als unabhängige Teilregelung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zum Kompetenztitel der Luftreinhaltung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG). Die vom Kläger in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen verschiedene Übergangsregelungen, die der Gesetzgeber im Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 im Hinblick auf die Abkehr vom tradierten Kehr- und Überprüfungsmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister getroffen hatte. Sie betrafen ausschließlich das Berufsrecht der Schornsteinfeger, nicht aber deren Versorgung. Dementsprechend beziehen sich auch die vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Zweifel, "ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte" (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 2514/09 - juris Rn. 20 und - 1 BvR 2918/09 - juris Rn. 13), nach Inhalt und Kontext der beiden Kammerbeschlüsse auf die berufsrechtlichen Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Die hier in Rede stehenden Vorschriften über die Zusatzversorgung der Schornsteinfegermeister sind von diesen Zweifeln erkennbar nicht betroffen.
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Kann sich der Bundesgesetzgeber für den Erlass der Neuregelung der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister einschließlich des § 31 Abs. 3 SchfHwG auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 stützen, ist entgegen der Auffassung des Klägers Art. 72 Abs. 2 GG nicht einschlägig. Es bedarf mithin keiner Prüfung, ob die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Ebenso wenig ist ein Rückgriff auf Art. 125a Abs. 2 GG geboten, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Norm zu Recht nicht auseinandergesetzt.
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2. Weiterhin rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG. Die in § 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 3 SGB VI getroffene Ausgleichsregelung sei nicht zumutbar, weil sie die Beendigung der Anwartschaft nicht kompensiere. Die Höhe des Erstattungsanspruchs werde ohne sachlichen Grund auf die Hälfte der geleisteten Beiträge begrenzt, zumal die Abwicklung der Zusatzversorgung aufgrund Gesetzes erfolge und nicht auf freiwilliger Entscheidung des Betroffenen beruhe. Zudem könne die Verminderung des Verwaltungsaufwands bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Beseitigung der Anwartschaft nicht rechtfertigen. Damit ist ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht dargelegt.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Neuregelung der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister einschließlich der beanstandeten Vorschrift des § 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 3 SGB VI um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. In deren Rahmen durfte der Gesetzgeber die Schließung der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister als geeignete Maßnahme betrachten, um nach Abschaffung des deutschen Schornsteinfegermonopols das Ziel der Angleichung der Alterssicherung der Bezirksschornsteinfeger an die Altersversorgung vergleichbarer Berufsgruppen zu erreichen. Eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die zu einem Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition führt, ist zwar nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Sie muss zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein und darf insbesondere den Betroffenen nicht übermäßig belasten und deswegen unzumutbar sein (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1986 - 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9
). Diese Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht bejaht.
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Er hat die in § 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vorgesehene hälftige Beitragserstattung als Bestandteil der Neuregelung der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister nicht allein mit dem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für "Kleinanwartschaften" gerechtfertigt. Vielmehr hat er darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Anpassung der auf das bisherige Berufsbild der Bezirksschornsteinfegermeister abgestimmten Altersversorgung an die veränderten Verhältnisse ein legitimes Gemeinwohlziel verfolgt, das einer sachgerechten und tragfähigen Altersversorgung des betroffenen Personenkreises dient. Er hat die Regelung der hälftigen Beitragserstattung für geeignet gehalten, diesen Gesetzeszweck zu fördern. Sie betrifft nach den Feststellungen der Vorinstanz mehr als 1 300 der 7 500 aktiven Mitglieder der Beklagten. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden, dass die in Abwicklung befindliche Zusatzversorgung in nennenswertem Umfang von Anwartschaften entlastet wird, deren vergleichsweise geringem Wert ein unverhältnismäßiger Aufwand gegenübersteht.
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Die vom Kläger beanstandete Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der entrichteten Beiträge und der damit verbundene Eingriff in ihre Rechtsposition ist für die betroffenen Bezirksschornsteinfegermeister, die - wie der Kläger - die fünfjährige Wartezeit für die Erlangung einer Anwartschaft auf Ruhegeld nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG noch nicht erreicht hatten, auch zumutbar. Dabei erlangt insbesondere der Umstand Bedeutung, dass die betroffene Personengruppe für die bis zur Schließung der Zusatzversorgung eingezahlten Beiträge bis zum 31. Dezember 2012 eine Gegenleistung erhalten hat. Denn unabhängig von einer mindestens fünfjährigen Beitragszahlung war diese Personengruppe für den Todesfall versichert; es bestand Anspruch auf Witwen- und Waisengeld (vgl. §§ 31, 32 Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. September 1969 ). Darüber hinaus eröffnete § 31 Abs. 4 SchfHwG für diejenigen Versorgungsberechtigten, die weniger als fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet hatten, die Möglichkeit, den Beitrag für die fehlende Zeit nachzuzahlen. In diesem Fall wurden Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld erworben. Die Einräumung eines Wahlrechts zwischen der Nachzahlung der Beiträge mit der Folge des Erwerbs von Versorgungsanwartschaften einerseits und der Beantragung der hälftigen Beitragserstattung andererseits mildert die Folgen des § 31 Abs. 3 SchfHwG für den betroffenen Personenkreis erheblich. Entscheidet sich ein Betroffener - wie der Kläger - gegen die Nachzahlung und für die Beitragserstattung, können die zurückgezahlten Beiträge für eine anderweitige Altersabsicherung verwendet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die zur Prüfung gestellte Regelung des § 31 Abs. 3 SchfHwG typischerweise jüngere Bezirksschornsteinfeger betreffen werde, denen es möglich sein werde, sich nach Schließung der Zusatzversorgung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft vergleichbar abzusichern.
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3. Überdies hält der Kläger die Gleichstellung der Bezirksschornsteinfegermeister mit sonstigen Selbstständigen im Sinne des § 210 Abs. 3 SGB VI für gleichheitswidrig, weil der Bezirksschornsteinfeger auch nach der Reform des Schornsteinfegerwesens weiterhin hoheitliche Aufgaben wahrnehme. Zudem greife der Gesetzgeber in ein von der Rentenversicherung unabhängiges Versorgungswerk freier Berufe ein. Damit ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dargelegt. Der Vortrag des Klägers trifft schon in der Sache nicht durchweg zu. Der Schornsteinfeger übt keinen freien Beruf, sondern ein Handwerk aus. Bei der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister handelt es sich im Gegensatz zum berufsständischen Versorgungswerk eines freien Berufes auch nicht um ein Alterssicherungssystem, das an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung tritt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, stellte die gesetzlich angeordnete berufsständische Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister zusammen mit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine aufeinander bezogene Gesamtversorgung dar. Inwiefern der Umstand, dass der Schornsteinfeger im Unterschied zu Selbstständigen im Sinne von § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI weiterhin hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) führen soll, legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar.
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4. Nach dem Vorstehenden bedarf es schließlich keiner Entscheidung, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch deshalb verneint werden muss, weil es sich bei der in Rede stehenden Vorschrift des § 31 Abs. 3 SchfHwG um eine Übergangsvorschrift handelt. In einem solchen Fall ist die Zulassung der Grundsatzrevision regelmäßig nicht gerechtfertigt, weil damit keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden kann. Ebenso kann offenbleiben, ob eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ausnahmsweise in Betracht kommt, weil noch rund 800 gleichgelagerte Fälle im Widerspruchsverfahren bei der Beklagten anhängig sein sollen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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