Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 1/17
Gründe
- 1
-
Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
- 2
-
Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss vom 8. September 2016 gehört nicht zu den Entscheidungen, die Gegenstand einer Revision sein können (§ 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Satz 1 und § 135 VwGO).
- 3
-
Gegen einen Gerichtsbescheid kann Revision nur eingelegt werden, wenn sie zugelassen worden ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das ist in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 9. September 2016 nicht geschehen.
- 4
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben. Die Regelung des § 188 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig, weil Ansprüche auf Kriegsgefangenenentschädigung (hier nach der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907, RGBl. II 1910, 107) nicht zu einem Sachgebiet der Fürsorge im Sinne dieser Vorschrift gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38 S. 14 f. zur Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 135 1x
- § 2 KgfEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)