Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 VR 1/17, 1 VR 1/17 (1 A 2/17)
Gründe
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I
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Der Antragsteller, ein in Deutschland geborener und aufgewachsener 27-jähriger algerischer Staatsangehöriger, begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung seiner Abschiebung nach Algerien. Er wurde am 9. Februar 2017 im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 ordnete das Ministerium - gestützt auf § 58a AufenthG - die Abschiebung des Antragstellers nach Algerien an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden als "Gefährder (Funktionstyp Akteur)" der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen sei, mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) sympathisiere und mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt habe. Daraus ergebe sich die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass vom Antragsteller eine terroristische Gefahr ausgehe. Am gleichen Tag wurde gegen ihn Abschiebungshaft bis einschließlich 24. März 2017 verhängt. Seine Abschiebung nach Algerien ist für den 22. März 2017 geplant.
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Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Klage gegen die Abschiebungsanordnung erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Er hält schon die Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Verfügung für verfassungswidrig, im Übrigen aber auch deren Voraussetzungen hier nicht für erfüllt. Weiterhin beruft er sich auf das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG, denn er sei im Fall seiner Rückführung nach Algerien einer konkreten Leibes- und Lebensgefahr ausgesetzt. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Verfügung. Der Senat hat eine Liste von Erkenntnismitteln über die abschiebungsrelevante Lage in Algerien erstellt und ergänzend eine Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) eingeholt. Die in der Liste aufgeführten Erkenntnismittel und die auf die Anfrage des Senats eingegangene Auskunft des AA vom 1. März 2017 wurden den Beteiligten zur Kenntnis gebracht.
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II
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Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Ministeriums vom 16. Februar 2017 anzuordnen, ist zulässig (§ 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), auch ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt das öffentliche Interesse. An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel (1.). Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, die einer Abschiebung des Antragstellers nach Algerien entgegenstehen könnten, liegen nicht vor (2.).
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1. An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 AufenthG. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.
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a) Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß.
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aa) Der formellen Verfassungsmäßigkeit steht nicht entgegen, dass sie im Regierungsentwurf zum Zuwanderungsgesetz nicht enthalten war, sondern auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden ist. Die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses und ihre Grenzen sind in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Funktion und der Stellung des Vermittlungsausschusses in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren. Danach hat der Vermittlungsausschuss kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen. Seine faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt. Dem Vermittlungsausschuss kommt nur die Aufgabe zu, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich ausgehend vom Anrufungsbegehren im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat ausgleichen. Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen der Abgeordneten und des Bundesrates sowie im Falle einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der Bundesregierung bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form der Bundestag die Anträge und Stellungnahmen in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt. Der Vermittlungsvorschlag muss dem Bundestag aber aufgrund der dort geführten parlamentarischen Debatte zurechenbar sein. Er ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden. Der Vermittlungsausschuss darf einen Regelungsgegenstand daher nur aufgreifen, wenn die betreffenden Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und die Abgeordneten die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern. Dabei muss der Regelungsgegenstand in so bestimmter Form vorgelegen haben, dass seine sachliche Tragweite dem Grunde nach erkennbar wird. Dies muss nicht in Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs erfolgen, eine allgemeine Zielformulierung genügt jedoch nicht. Dabei ist auch von Bedeutung, ob die Stellungnahme einen hinreichend klaren Bezug zu dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren aufweist (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 <121 ff.> = juris Rn. 54 ff. m.w.N.).
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Im Anrufungsbegehren der Bundesregierung vom 3. Juli 2003 (BT-Drs. 15/1365) war der Vermittlungsauftrag nicht auf einzelne Teile des Gesetzentwurfs beschränkt, sondern umfasste das gesamte Zuwanderungsgesetz. Dies eröffnete einen weiten Vermittlungsrahmen, der durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 (BT-Drs. 15/3479) nicht überschritten worden ist. Auch § 58a AufenthG bewegt sich innerhalb des durch die Auffassungsunterschiede im Parlament und die Gegenläufigkeit im Bundestag und im Bundesrat gesteckten Rahmens (s.a. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 11 ff.; a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 58a AufenthG, Stand Januar 2017, Rn. 1; Erbslöh, NVwZ 2007, 155 <156 f.>). Insbesondere aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 7. Mai 2003 (BT-Drs. 15/955 S. 49) ergibt sich, dass die Fraktion der CDU/CSU eine grundlegende Umgestaltung und Überarbeitung des Gesetzentwurfs in sicherheitsrechtlicher Hinsicht gefordert und in diesem Zusammenhang zur Bekämpfung des Terrorismus ausdrücklich eine "Möglichkeit der Ausweisung bei Terrorismusverdacht" gefordert hat. Auch an anderen Stellen finden sich im Bericht Hinweise auf Forderungen zur effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten, etwa durch Verschärfung der Versagungsgründe (S. 7 f.), lebenslange Einreisesperren (S. 10) und Erweiterung der Ausweisungstatbestände (S. 25). Die Nähe des vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen § 58a AufenthG mit den sich aus dem Bericht des Innenausschusses ergebenden Forderungen ergibt sich besonders deutlich aus dem in den Bericht aufgenommenen Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU, § 11 Abs. 1 AufenthG um einen Satz 5 zu ergänzen und eine Befristung bei terroristischen Taten kraft Gesetzes auszuschließen (S. 10). Die Formulierung "terroristische Taten" wurde später im Vermittlungsverfahren durch "aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a" ersetzt. Dies zeigt, dass Maßnahmen zur effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten bereits zuvor Gegenstand der parlamentarischen Beratung waren und der Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu § 58a AufenthG, der eine in ihren Wirkungen einer vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung weitgehend gleichstehenden Abschiebungsanordnung zum Gegenstand hat, einen hinreichenden inhaltlichen Sachzusammenhang mit den im Gesetzgebungsverfahren jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten aufweist und sich damit im Rahmen der dem Vermittlungsausschuss gesetzten Kompetenzgrenzen hält. Dem steht nicht entgegen, dass § 58a AufenthG in seiner konkreten Ausgestaltung nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen war. Denn die Kompromissfunktion des Vermittlungsverfahrens beschränkt sich nicht auf die Wahl zwischen verschiedenen bereits vorformulierten Gesetzentwürfen, sondern soll im Rahmen der im Gesetzgebungsverfahren sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten eine Einigung herbeiführen. Dies bedingt notwendigerweise eine gewisse Eigeninitiative beim Finden eines Kompromisses innerhalb des vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmens (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 15). In diesem Rahmen bewegt sich die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene Lösung, die mit der Schaffung einer neuen Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung bei besonders gefährlichen Ausländern einen Mittelweg zwischen dem im Gesetzentwurf enthaltenen Verzicht auf jegliche Verschärfung des Ausweisungsrechts und der Forderung der CDU/CSU-Fraktion nach einer reinen Verdachtsausweisung aufzeigt.
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Selbst wenn eine Überschreitung der Kompetenzgrenzen bejaht würde, würde dieser Verfahrensfehler mangels Evidenz zumindest nicht die Gültigkeit der angegriffenen Norm berühren. Zwar sind die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu den Grenzen der Tätigkeit des Vermittlungsausschusses seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - (BVerfGE 101, 297) geklärt (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 <132> = juris Rn. 77), sodass sich die am Gesetzgebungsverfahren zum Zuwanderungsgesetz beteiligten Organe nicht auf Unkenntnis berufen könnten. Ein Verfahrensfehler ist aber nur dann evident, wenn er aus der Perspektive eines unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten Beobachters offenkundig war. Zumindest daran fehlt es, da der Vermittlungsvorschlag - wie dargelegt - an konkrete Vorgaben der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses anknüpft.
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bb) Der Bundesgesetzgeber war auch befugt, die Zuständigkeit für den Erlass von Abschiebungsanordnungen den obersten Landesbehörden aufzuerlegen. Nach Art. 83 und 84 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt, und regeln selbst die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Allerdings kann der Bund mit Zustimmung des Bundesrats in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln (Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG).
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Die Zuweisung der Zuständigkeit für den Erlass von Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG an die obersten Landesbehörden beruht offenbar auf der Erwägung des Bundesgesetzgebers, dass es wegen der besonderen Gefährlichkeit des erfassten Personenkreises regelmäßig einer zügigen Beurteilung der Sicherheitslage in enger Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden anderer Länder und des Bundes bedarf. Dies genügt als Rechtfertigung für eine bundeseinheitliche Zuständigkeitszuweisung an die obersten Landesbehörden. Ob dies gleichermaßen für die Eintrittsbefugnis des Bundesministeriums des Innern nach § 58a Abs. 2 AufenthG gilt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
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cc) § 58a AufenthG ist - in der nachfolgend näher dargelegten Auslegung - auch materiell verfassungsgemäß. Angesichts der besonderen Gefahren, denen der Gesetzgeber mit der Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung nach § 58a AufenthG begegnen will, ist die Vorschrift nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat das regelhafte gestufte Verfahren des Erlasses eines Grundverwaltungsaktes (Ausweisung), einer Abschiebungsandrohung mit Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise und der nachfolgenden Abschiebung im Fall der Nichtbefolgung der Ausreisepflicht als administrativ und zeitlich zu aufwändig angesehen, um den in § 58a AufenthG benannten besonders schwerwiegenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zu begegnen. Auch wenn es im regelhaften Ausweisungsrecht die Möglichkeit der Beschleunigung durch Anordnung des Sofortvollzugs gibt, bedarf diese doch der besonderen Begründung im Einzelfall, von der der Gesetzgeber bei den hier zu begegnenden besonderen Gefahren absehen wollte und durfte. Die vom Antragsteller angeführten Maßnahmen, mit denen einer besonderen Gefährlichkeit eines Ausreisepflichtigen in der Regel zu begegnen ist, wie Anordnung von Abschiebungshaft, Anordnung von Gewahrsam nach dem jeweiligen Polizei- und Ordnungsrecht des betroffenen Bundeslandes oder Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG sind nicht gleich wirksam wie eine schnelle Entscheidung in dem eintaktigen Verfahren nach § 58a AufenthG, die regelmäßig mit einer deutlich verkürzten Abschiebungshaft einhergeht, deren Anordnung nicht den erhöhten Voraussetzungen einer längeren Haftdauer unterliegt.
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Die mit dem Erlass einer Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes verbundenen Einschränkungen beim Rechtsschutz stehen im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG. Ein gesetzlich angeordneter Sofortvollzug einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn die verfassungsrechtlichen Bindungen beachtet werden (BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220, 229). Dies ist hier der Fall. Die grundrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährt keinen Anspruch auf mehrere hintereinander geschaltete Rechtsmittel gegen eine Aufenthaltsbeendigung und keinen Anspruch auf eine Anrufung mehrerer gerichtlicher Instanzen. Mit § 58a Abs. 4 AufenthG ist dem Ausländer hinreichender Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet. Denn danach ist dem Ausländer nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert. Er ist hierauf auch hinzuweisen, ebenso wie auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe. Die Frist von sieben Tagen zur Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung, der noch nicht (abschließend) begründet werden muss, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Vor Ablauf dieser Frist darf die Anordnung nicht vollzogen werden. Im Übrigen hat der rechtzeitig gestellte Antrag zur Folge, dass die Abschiebung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden darf.
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b) Die angegriffene Abschiebungsanordnung ist bei der hier gebotenen umfassenden Prüfung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80 Rn. 158 am Ende) nicht zu beanstanden. Dabei kann bei der Frage der formellen Rechtmäßigkeit dahinstehen, ob ein Ausländer vor Erlass einer Abschiebungsanordnung angehört werden muss, da dem Antragsteller vor Erlass Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Verfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden.
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aa) Die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und/oder einer terroristischen Gefahr.
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Der Begriff der "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" ist - wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - nach der Rechtsprechung des Senats enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinem Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <120> = juris Rn. 17). In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, Stand November 2016, § 58a AufenthG Rn. 6).
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Der Begriff der "terroristischen Gefahr" knüpft an die neuartigen Bedrohungen an, die sich nach dem 11. September 2001 herausgebildet haben. Diese sind in ihrem Aktionsradius nicht territorial begrenzt und gefährden die Sicherheitsinteressen auch anderer Staaten. Im Aufenthaltsgesetz findet sich zwar keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus setzen aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch im Grundsatz geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3) sowie dem gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>). Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 m.w.N.). Entsprechendes gilt bei der Verfolgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 15). Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind.
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Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr bei der ersten Alternative, bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des Betroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 11; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 27; Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 7; a.A. Erbslöh, NVwZ 2007, 155 <160>, wonach eine Abschiebungsanordnung nur in Fällen außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, mit dem in naher Zukunft zu rechnen ist, in Betracht kommt). In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit aufgrund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 7). Dafür spricht auch die Regelung in § 11 Abs. 5 AufenthG, die die Abschiebungsanordnung in eine Reihe mit Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt (s.a. Eckertz-Höfer, in: Barwig u.a.
, Perspektivwechsel im Ausländerrecht?, 1. Aufl. 2007, S. 105 <117>). Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im "politischen/ideologischen Kampf" die Bevölkerung in Deutschland verunsichert und/oder staatliche Organe der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmten Handlungen genötigt werden sollen, ist regelmäßig von einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen. Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat.
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Die für § 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstständigung ähnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ist sie aber mit Verkürzungen im Verfahren und beim Rechtsschutz verbunden. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG). Da es keiner Abschiebungsandrohung bedarf (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG), erübrigt sich auch die Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Zuständig sind nicht die Ausländerbehörden, sondern grundsätzlich die obersten Landesbehörden (§ 58a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG). Die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsanordnung begründet nach § 58a Abs. 3 Satz 3 AufenthG zugleich eine eigene Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG ohne Bindung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer Vollziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (§ 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen.
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Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 14 f.; a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 11. Aufl. 2016, AuslR, § 58a AufenthG Rn. 28; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 18), bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr lediglich eine auf Tatsachen gestützte Prognose verlangt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen für einen abgesenkten Gefahrenmaßstab, weil seit den Anschlägen von 11. September damit zu rechnen ist, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 15).
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Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tatsachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 15; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 8; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 31). Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten nach § 58a AufenthG eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik umschlagen kann.
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Dieses beachtliche Eintrittsrisiko kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht.
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Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erforderlichen Gefahrenprognose aber keine Einschätzungsprärogative zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) und unterliegt ihr Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 17; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 12; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 37 ff.). Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. Auch wenn die im Rahmen des § 58a AufenthG erforderliche Prognose besondere Kenntnisse und Erfahrungswissen erfordert, ist sie nicht derart außergewöhnlich und von einem bestimmten Fachwissen abhängig, über das nur oberste (Landes-)Behörden verfügen. Vergleichbare Aufklärungsschwierigkeiten treten auch in anderen Zusammenhängen auf. Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde.
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bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass vom Antragsteller derzeit aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a AufenthG ausgeht. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden ist er der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen und pflegt u.a. Kontakte mit Personen, die einer aus dem Umfeld der verbotenen Organisation "Kalifatstaat" hervorgegangenen G. islamistisch-salafistischen Gruppierung mit jihadistischer Tendenz angehören. Er sympathisiert mit der terroristischen Vereinigung sog. "Islamischer Staat" (IS) und deren Märtyrerideologie, ist gewaltbereit und hat mehrfach angedroht, eine Gewalttat mit Hilfe einer Waffe zu begehen. Zwar ist den Sicherheitsbehörden noch kein konkreter Plan des Antragstellers zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden. Hier bestand aber aufgrund der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Einbindung in eine G. islamistisch-salafistische Gruppierung mit jihadistischer Tendenz ein zeitlich und sachlich beachtliches Risiko im Sinne des § 58a AufenthG.
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Für die Beurteilung des Senats, dass vom Antragsteller eine terroristische Gefahr ausgeht, sind vor allem folgende Umstände maßgeblich, die sich aus der Ausländerakte des Antragstellers (AA), der Akte des Ministeriums (MI), den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung sowie dem Vorbringen des Antragstellers und des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren ergeben:
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Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden hat sich der Antragsteller seit Anfang 2016 islamistisch radikalisiert. Auf seinem Facebookprofil hat er sich in szenetypischer salafistischer Pose dargestellt und seine Hand unter Abspreizung des Zeigefingers zur Faust geballt. Außerdem hat er in dem von ihm genutzten Zimmer in der gemeinsamen Wohnung der Familie eine weiße Flagge mit den typischen IS-Symbolen angebracht. Er hört islamistische Kampflieder (sog. Nadschids), auch wenn er möglicherweise deren Text nicht (vollständig) versteht (zu Nadschids als gewaltverherrlichende Kampfgesänge vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 60). Er hat regelmäßig an Treffen und Seminaren der G. Salafisten um K.V. in dessen Räumlichkeiten in der Schneiderei N. in der G-Straße und in privaten Schulungsräumen in der H-Straße teilgenommen. Bei einer Durchsuchung der Räume der Schneiderei am 9. Februar 2017 wurde dort eine schussfähige Waffe (Revolver) und Munition gefunden (Bl. 96 MI). Im Schulungsobjekt in der H-Straße wurden drei IS-Flaggen, eine Machete und eine Softairwaffe gefunden (Bl. 99 MI).
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Das Vorbringen des Antragstellers, mit der auf Facebook eingenommenen Pose habe er nur seinen muslimischen Glauben bekunden wollen, die Flagge sehe der IS-Flagge lediglich ähnlich, habe die Symbole und Aufschriften aber in schwarz auf weißem Grund und nicht in weiß auf schwarzem Grund (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 15 f. und 19 - "Shahada-Flagge" - und Schriftsatz vom 19. März 2017 S. 6), wertet der Senat als bloße Schutzbehauptungen. Auch wenn ein einzelnes für den IS typisches Ausdrucksmittel noch als Verbundenheit mit dem Ur-Islam gedeutet werden mag, ergibt doch die Zusammenschau der benutzten Symbole, gehörten Gesänge, getätigten Äußerungen und die Einbindung in die G. Salafistengruppe um die "Führungspersonen" K.V. und I.N., dass der Antragsteller damit nicht nur ein Glaubensbekenntnis, sondern eine Verbundenheit mit dem IS zum Ausdruck gebracht hat. Zu den aufgefundenen Waffen und IS-Flaggen in den Räumen von K.V. bemerkt er nur, er wisse von deren Auffinden nichts und habe die Waffen nicht besessen (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 26). Dabei lässt er offen, ob ihm die Existenz der Waffen bekannt war und die IS-Flaggen etwa im Rahmen der Gruppentreffen oder Seminare aufgehängt waren. Hinzu kommt Folgendes: In einem Telefonat vom 26. Januar 2017 sagte der Antragsteller über Attentäter des IS, die zwei algerische Soldaten getötet haben, diese würden zu "Shehids" (Märtyrer) werden, obwohl sein Gesprächspartner dem widersprach (Bl. 297 unten MI). Damit identifiziert er sich ausdrücklich mit den Gewalthandlungen des IS. Er glorifiziert sie sogar, denn er sieht Märtyrer in islamistisch motivierten Attentätern, die staatliche Repräsentanten töten. Dieses Beweisergebnis wird nach gegenwärtigem Erkenntnisstand durch die Wiedergabe der Mitteilung seiner nach islamischem Ritus mit ihm verbundenen Frau nicht in Frage gestellt, der Antragsteller habe ihr gegenüber stets eine ablehnende Haltung gegenüber islamistisch geprägten Anschlägen eingenommen (Schriftsatz vom 19. März 2017 S. 8). Denn es spricht einiges dafür, dass sich der Antragsteller im Verlauf der Monate vor seiner Verhaftung zunehmend radikalisiert hat. Dafür spricht u.a. seine Aussage vom 26. Januar 2017 über die IS-Attentäter als Märtyrer.
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Für ein beachtliches Risiko, dass der Antragsteller einen terroristischen Anschlag begeht, spricht auch seine Einbindung in die örtliche Salafistenszene. Diese entwickelte sich nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden im Umfeld der ehemalige XY-Moschee in der L-Straße. Dabei handelte es sich um den Treffpunkt der 2001 verbotenen Kaplangemeinschaft, die einen grundgesetzwidrigen Kalifatstaat errichten wollte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35). Zu dieser Gruppe, die nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden nunmehr eine salafistische Prägung mit jihadistischer Tendenz aufweist, zählen u.a. der n. Staatsangehörige X, der einen terroristischen Anschlag plante und gegen den eine gesonderte Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erging, sowie die Herren N. und V., die als "Führungspersonen" der salafistischen Szene eingestuft werden. Herr V. soll nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden als Anwerber für den sog. Islamischen Staat (IS) tätig sein (Bl. 46 MI). Aus den Reihen dieser Gruppierung sei es bereits zu mindestens zwei Ausreisen in das vom IS kontrollierte Gebiet in Syrien/Irak gekommen, aus denen ein Selbstmordanschlag im Irak resultierte, bei dem elf Menschen getötet und mehr als zwanzig zum Teil schwer verletzt worden seien. Herr N. soll Kontaktperson zu dem ausgereisten Selbstmordattentäter Vo. gewesen sein, der an dem vorgenannten Selbstmordanschlag im Irak am 13. Juni 2015 beteiligt gewesen sein soll (Bl. 37 MI). Der Antragsteller wird durch den ständigen Austausch mit diesen Personen in der Bereitschaft bestärkt, auch selbst einen solchen Anschlag zu begehen, durch den man zum Märtyrer wird (vgl. sein Telefonat vom 26. Januar 2017 zur Tötung der zwei algerischen Soldaten durch den IS). Der Einfluss dieses Personenkreises auf den Antragsteller wird nicht dadurch relativiert, dass er auch Kontakte zu einzelnen Christen hat und insbesondere zu den Eltern seiner Lebensgefährtin ein gutes Verhältnis pflegt (Schriftsatz vom 19. März 2017 S. 9). Dass die G. Gruppe gewaltbereit ist, wird durch die aufgefundenen Waffen in den Räumen von K.V., die für Treffen und Seminare der Gruppe genutzt wurden, bestätigt. Zu einer islamistischen Radikalisierung des Antragstellers dürfte auch seine Teilnahme an einem Seminar in der ...-Moschee in K. im Mai 2016 beigetragen haben, in der der radikale salafistische Prediger A.W. auftrat. Einer der Seminarteilnehmer war nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden auch der spätere Berliner Attentäter A.A. (Bl. 52 MI). Den Besuch dieses Seminars räumt der Antragsteller ein (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 25 f.).
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Die Gewaltbereitschaft des Antragstellers ergibt sich auch aus Telefonaten, deren Inhalt durch die gerichtlich angeordnete Telefonüberwachung bekannt geworden ist. So hat er in einem Telefonat am 18. Oktober 2016 gegenüber Herrn N. erklärt, er sei einem "D." begegnet, der ihn wohl nicht möge, weil er Moslem sei. Er habe vor dem keine Angst und würde ihm "ein Messer in den Hals stecken" (Bl. 218 MI). In einem anderen Telefonat vom gleichen Tag mit einem "P." hat er einen Rollstuhlfahrer, den er kennt, als einen "Köter" und als "dreckig" bezeichnet und angegeben, ihm liebend gern den "Kopf abschneiden" zu wollen. Allah hätte seine Gründe dafür, dass dieser im Rollstuhl sitze. In einem weiteren Telefonat mit Herrn N. vom 19. Januar 2017 hat er angegeben, dass er bei einem Streit mit einem unbekannten Mann (Lateinamerikaner), der ihn und seine Frau beleidigt habe, ein Messer gezogen habe und es habe einsetzen wollen, wobei der Unbekannte letztlich flüchtete (Bl. 292 f. MI). Er sei mit dem Messer auf den Mann zugelaufen und habe es in ihn "reinmachen" wollen (Bl. 292 MI). Auch hat er seinen Gesprächspartner N. aufgefordert, sich jetzt immer zu bewaffnen, wenn er mit seinen Schwestern rausgehe. Man müsse sich jetzt viel größere Messer besorgen. Der Kläger hat auf "Allah" geschworen, dass er das jetzt tun werde (Bl. 293 MI). Der Antragsteller räumt die Aussagen über den "D." und den Rollstuhlfahrer zwar ein, die Bekannte von ihm seien. Ein Messer habe er gegen den "D." aber nicht gezogen, auch wenn er das so im Gespräch mit Herrn N. gesagt habe. Über den Rollstuhlfahrer habe er sich geärgert, weil er diesen verdächtigt habe, eine für den Antragsteller unangenehme Information über die heimliche Nutzung eines Firmenwagens weitergegeben zu haben (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 21 f.). Die mitgeschnittenen Aussagen vom 19. Januar 2017, er habe in den Mann sein Messer "reinmachen" wollen und man müsse sich jetzt immer mit Messern bewaffnen, träfen zu, sie läsen sich aber so, als habe er sich damit brüsten und den Vorfall etwas ausschmücken wollen (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 24). Der Senat wertet diese Relativierung der getätigten Aussagen als bloße Schutzbehauptungen. Aber selbst wenn sich der Antragsteller über den "D." und den Rollstuhlfahrer geärgert haben sollte, belegen die Aussagen in den Telefonaten vom 18. Oktober 2016 die Bereitschaft des Antragstellers, Gewalttaten an Leib und Leben jedenfalls dann zu begehen, wenn er wütend oder verärgert ist. Die Bezugnahmen auf "Allah" weisen indes darauf, dass bei den Gründen für Wut oder Verärgerung es keine klare Trennlinie zwischen privat-persönlichen und religiös-ideologischen Gründen für ihn gibt. Unglaubhaft ist die Behauptung, er führe trotz der gegenteiligen Aussage im Telefonat mit Herrn N. kein Messer bei sich, vielmehr hat der Antragsteller auf "Allah" geschworen, dass er sich zukünftig sogar mit noch größeren Messern bewaffnen werde. Die Wut des Klägers, die schnell zu Gewalthandlungen führen kann, richtet sich nicht nur gegen Privatpersonen, sondern auch gegen Repräsentanten des Staates, und zwar aus Gründen, die aus der radikal-islamischen Einstellung des Antragstellers resultieren. Denn er hat - wie er selbst einräumt - in einem Gespräch am 24. November 2016 über Polizeibeamte geäußert, sie seien "schmutzige Polizisten, Kuffar, elendige Hunde, ich hasse sie!" (Bl. 36 MI). Er erklärt diese Aussagen über Polizeibeamte damit, dass er sich über ein konkretes Polizeihandeln gegenüber einer verschleierten Muslima geärgert habe. Aus seiner "Wut heraus" bzw. "aufgrund seines hitzigen Temperaments" habe er diese beleidigenden Äußerungen getätigt (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 22 f.).
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Die Biographie des Antragstellers belegt, dass er Gewalttaten nicht nur ankündigt, sondern sie auch umsetzt. Er ist seit seinem 14. Lebensjahr immer wieder durch Gewaltdelikte aufgefallen. So wurde gegen ihn im Oktober 2004 Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben, weil er einer weiblichen Person mit seinen Stollen-Fußballschuhen gegen die Rippen getreten hatte, wodurch diese schmerzhafte Hämatome erlitt (Bl. 19 AA). Das Verfahren wurde nach Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt (Bl. 22 AA). Es folgten Strafanzeigen, jugendrichterliche Weisungen und Verurteilungen u.a. wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung (Tatzeit 2006, Bl. 86, 123 AA), Körperverletzung in zwei Fällen (Tatzeit 2008, Bl. 90 AA), mehrere körperliche Übergriffe gegen die damalige Freundin (Tatzeit: 2009 bis 2010, Bl. 96 AA), Körperverletzung (Tatzeit: Oktober 2012, Bl. 244 AA), weitere Verurteilungen als nunmehr Erwachsener wegen Körperverletzung (Tatzeit April 2012, Bl. 250 AA, Tatzeit Januar 2013, Bl. 240 AA) und schließlich eine Verurteilung im September 2014 wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 318 ff. AA). Die Bewährungszeit wurde wegen weiterer Straftaten bis zum 18. März 2019 verlängert (Bl. 104 MI).
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Aufgrund der Gewaltbereitschaft des Antragstellers, der immer wieder durch Rohheitsdelikte aufgefallen ist und sich auch aktuell entsprechend geäußert hat, seiner bekundeten Sympathie für den IS und für Attentäter des IS sowie seiner Einbindung in die G. Salafistengruppe mit Kontakten zu Selbstmordattentätern besteht ein beachtliches Risiko, dass der Antragsteller mit einer terroristischen Gewalttat ein Fanal setzt, mit dem seine Verachtung der säkularen Welt europäischer Prägung zum Ausdruck kommt. Dieses Risiko kann sich jederzeit realisieren. Die Einschätzung des Senats zu dem vom Antragsteller ausgehenden Risiko entspricht weitgehend der polizeilichen Einschätzung vom 7. Februar 2017, wonach sich aus der Summe der gewonnenen Erkenntnisse "die konkrete Gefahr eines (auch niedrigschwelligen) islamistisch motivierten Anschlages" (Bl. 63 MI) ergibt. Ideologische Einwirkung auf eine gewaltbereite Person kann in die Ausführung einer nach § 58a AufenthG relevanten Gewalttat umschlagen; die damit verbundenen Prognoseprobleme unterstreicht der Fall des Berliner Attentäters A.A..
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Dem steht die Einschätzung seiner Bewährungshelferin vom 13. Februar 2017 nicht entgegen, der Glaube habe dem Antragsteller geholfen, "zur Ruhe zu kommen, auf Drogen zu verzichten und ein geregeltes Leben zu führen" (Bl. 102 MI). Offenbar kennt die Bewährungshelferin den Antragsteller nur unzureichend, was schon daran deutlich wird, dass er ausweislich der polizeilichen Erkenntnisse, aber entgegen den Ausführungen der Bewährungshelferin, regelmäßig Drogen konsumiert, was er selbst auch einräumt. Zudem hat er während dieser Zeit über einen längeren Zeitraum ein Kraftfahrzeug ohne Führerschein geführt und sich damit strafbar gemacht. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zusammenleben mit der ihm nach islamischem Ritus angetrauten Frau das Risiko einer terroristischen Gewalttat zu verringern vermochte. Vielmehr begleitete ihn seine Frau zu Veranstaltungen der salafistischen Szene, so etwa zum Seminar "Rolle der Frau im Islam", das am 8. Oktober 2016 stattgefunden hatte (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 21). Im Übrigen äußerte sie in einem Gespräch mit dem Kläger am 7. September 2016, dass sie doch auch "Islam" sei und nicht der Grund dafür sein wolle, dass der Antragsteller seine Pläne nicht umsetze (S. 172 f. MI). Sie trägt Kopftuch, obwohl sie damit rechnet, dass ihr deshalb gekündigt wird. In dem Gespräch mit dem Antragsteller vom 7. September 2016 erklärte sie weiter, es gehe darum, dass "diese scheiß Kuffar einfach nur leiden". Sie warte auf die Strafe Allahs hier in Deutschland. Die Strafe werde kommen, dann werde es den Muslimen gut gehen (S. 171 MI).
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cc) Die Abschiebungsanordnung ist als Rückkehrentscheidung auch mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) zu vereinbaren. Insbesondere musste dem Antragsteller keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden, da von ihm wegen des von ihm geplanten Anschlags eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die nationale Sicherheit ausgeht (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG). Ob die Regelung in § 11 Abs. 1 und 5 AufenthG, wonach mit der Abschiebung kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eintritt, das nicht befristet werden kann, solange die oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu vereinbaren ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat zusammen mit der Abschiebungsanordnung ein (unbefristetes) Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und damit eine behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots getroffen. Ob er auch hierfür zuständig war oder ob eine solche Entscheidung nur von der Ausländerbehörde getroffen werden kann, weil es sich bei § 11 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht um eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung, sondern möglicherweise nur um ein verwaltungsinternes Zustimmungserfordernis handelt, bedarf im Aussetzungsverfahren keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zur erst- und letztinstanzlichen Entscheidung über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und deren Vollziehung sich auch auf die vom Antragsgegner getroffene Befristungsentscheidung erstreckt. Denn die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung hängt allenfalls von einer rechtzeitig vor der Abschiebung getroffenen behördlichen Befristungsentscheidung ab, nicht aber von deren Rechtmäßigkeit (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 59 AufenthG Rn. 322).
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dd) Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden terroristischen Gefahr ein höheres Gewicht beimisst als dessen Interesse am Verbleib in Deutschland. Das Ministerium hat gewürdigt, dass der Antragsteller in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Hier leben seine Mutter, seine Geschwister und seine ihm nach islamischem Ritus angetraute Frau, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Er beherrscht die deutsche Sprache, ist hier zur Schule gegangen und hat die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule erreicht. Allerdings gelang ihm aufgrund zahlreicher begangener Straftaten keine Verfestigung seines Aufenthalts und allenfalls eine partielle Integration in den freiheitlichen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland und seine ihn tragende Gesellschaft. Seit Mitte 2016 hält er sich auf der Grundlage einer Fiktionsbescheinigung in Deutschland auf, da seine Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. Juni 2016 befristet war und danach nicht verlängert wurde.
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Der Antragsgegner hat berücksichtigt, dass der Antragsteller Algerien nur von Besuchsaufenthalten kennt und keine Nachweise darüber vorliegen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang er die arabische Sprache beherrscht. Der Kläger gibt allerdings selbst an, dass er die algerische Sprache versteht, nicht hingegen das Hocharabisch (Schriftsatz vom 19. März 2017 S. 5). Außerdem hat nach den Angaben des Antragstellers dessen Mutter in Algerien Häuser gebaut (Anhörung vom 15. Februar 2017, Bl. 120 MI). Er selbst will in den nächsten fünf Jahren dort hinziehen. Jedenfalls will er mit seiner Frau "in ein islamisches Gebiet" ausreisen, da er sich hier nicht wohl fühlt (Anhörung vom 15. Februar 2017, Bl. 121 MI, Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 18 und 25). Allerdings möchte er zunächst die arabische Sprache zumindest in Grundzügen erlernen (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 18).
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Trotz der Verwurzelung des Antragstellers in die hiesigen Verhältnisse ist die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung unter den hier gegebenen Umständen eines jederzeit möglichen Terroranschlags durch den Antragsteller auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK wegen der von ihm ausgehenden Gefahr nicht unverhältnismäßig.
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2. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG steht dem Erlass einer Abschiebungsanordnung zwar nicht entgegen, es führt aber dazu, dass der Betroffene nicht in diesen Staat abgeschoben werden darf (§ 58a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG in entsprechender Anwendung). Aus diesem Grund hat die zuständige Behörde beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) oder als subsidiär Schutzberechtigter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) vorliegen, als auch die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
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Für eine Verfolgung des Antragstellers wegen dessen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine mögliche Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder terroristischer Betätigung stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Der Antragsteller selbst trägt eine solche Gefahr im Übrigen auch selbst nicht vor.
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Der Antragsteller beruft sich auf das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG, denn er befürchtet, im Fall seiner Rückführung nach Algerien einer konkreten Leibes- und Lebensgefahr ausgesetzt zu sein. Er bezieht sich auf einen Bericht von Amnesty International vom Juli 2015, wonach in Algerien Personen, die unter dem Verdacht des Islamismus stehen, der konkreten Gefahr besonders schwerer körperlicher Misshandlungen, Folter und akuter Lebensgefahr ausgesetzt seien (Schriftsatz vom 16. Februar 2017 S. 5 ff.). Weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 noch die des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im Ergebnis vor.
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a) Die vom Antragsteller angesprochene Gefahr der Verhängung der Todesstrafe für Delikte, die im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehen, besteht hier nicht mit entscheidungserheblicher Wahrscheinlichkeit. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 2017 stellt das algerische Strafgesetzbuch zwar unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus bzw. "subversiver" Bestrebungen werde bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert (Bericht S. 15).
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Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller hiernach die Todesstrafe drohen könnte. Sein Verhalten, das Grundlage für die ergangene Abschiebungsanordnung ist, erreicht nach deutschem Recht schon nicht die Schwelle der Strafbarkeit. Soweit das algerische Strafrecht betroffen ist, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Antragsteller einer algerischen aufständischen Bewegung angehören oder auch nur der Komplizenschaft verdächtigt werden könnte. Im Übrigen wird die Todesstrafe in Algerien seit 1993 nicht mehr vollstreckt (Bericht S. 21). Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 zudem die Anti-Terrorismus-Verordnung. Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft (Bericht S. 15 f.). Unter diesen Tatbestand der Verordnung fällt nach der dem Senat erteilten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2017 auch die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Salafismus ist nach der erteilten Auskunft kein Straftatbestand, es sei denn die Mitgliedschaft ist mit terroristischen oder kriminellen Aktivitäten verbunden. Eine Ergänzung des Strafgesetzbuches von 2016 definiert das Strafmaß für die Rekrutierung für eine terroristische Vereinigung mit fünf bis zehn Jahren Haft oder Geldstrafe.
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b) Die vom Antragsteller angesprochene Gefahr der Folter oder einer anderen gegen Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung erscheint gering, kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG).
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Im Fall der Abschiebung des Antragstellers ist nach der dem Senat erteilten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2017 mit seiner Befragung durch die algerische Polizei zu rechnen. Wird dieser bekannt, dass er wegen der Gefahr der Begehung einer terroristischen Tat abgeschoben wurde, ist es möglich, dass er für einige Zeit in Polizeigewahrsam genommen wird. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 2017 gibt es ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (S. 20). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Algerische Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet. Zudem ist Folter im algerischen Strafgesetz seit 2004 ein Verbrechen (Lagebericht S. 20). Weiterhin ist der algerische Sicherheitsdienst DRS, dem Folter gegenüber Terrorismusverdächtigen vorgeworfen wurde, nach dem aktuellen Jahresbericht von Amnesty International im Jahr 2016 aufgelöst worden. An seine Stelle ist danach nun ein "Security Services Directorate" getreten, das unmittelbar dem Präsidenten berichten soll (Amnesty International Report 2016/17 S. 63). Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Französische Conseil d'Etat in zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2016 entschieden hat, dass der Abschiebung algerischer Staatsangehöriger nach Algerien Art. 3 EMRK nicht entgegensteht, auch wenn die Entscheidungen nicht auf eine eigene Sachaufklärung des Gerichts, sondern darauf gestützt sind, dass keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen wurden, dass die wegen Unterstützung des islamistisch motivierten Terrorismus ausgewiesenen Algerier die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu erwarten hätten (siehe die Gerichtsbeschlüsse vom 6. April 2016 - No 398217, vom 19. August 2016 - No 402457 - im Originaltext mit auszugsweiser deutscher Übersetzung in der Erkenntnismittelliste des Senats). Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 15. Mai 2012 (Nr. 33809/08, Labsi/Slowakei Rn. 121 ff.) die dem damaligen Beschwerdeführer drohende Gefahr in Algerien in den Jahren 2008 bis 2012 dahin beurteilt, dass Art. 3 EMRK der vollzogenen Abschiebung entgegenstand und die Einhaltung der erteilten Zusicherungen aufgrund eines fehlenden Monitoring-Systems nicht überprüft werden konnte. Mittlerweile hat Algerien allerdings zahlreiche Reformen durchgeführt und den Grundrechtsschutz in der Algerischen Verfassung mit der Verfassungsreform von 2016 nochmals normativ gestärkt. Der mit Foltervorwürfen in Verbindung gebrachte Sicherheitsdienst DRS wurde aufgelöst. Algerien ist an zahlreiche internationale Menschenrechtskonventionen gebunden, auch an das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und den Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 2017 S. 20).
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Nach wie vor etwa bestehenden Gefahren kann mit geeigneten diplomatischen Zusicherungen begegnet werden. Der Senat hat die Abschiebung daher von der Bedingung abhängig gemacht, dass entsprechende Zusicherungen erteilt werden. Der EGMR sieht in solchen Zusicherungen unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten, in denen - anders als in Algerien - systematisch gefoltert und misshandelt wird (Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othmann/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2013, 487 Rn. 193 - 204). Für Algerien hat das Auswärtige Amt die Anfrage des Senats am 1. März 2017 dahin beantwortet, dass das algerische Justizministerium den deutschen Behörden in einem Auslieferungsfall schriftliche Garantien für Prozess- und Haftbedingungen gegeben habe. Beim bisherigen Auslieferungsverkehr mit Algerien vertraue z.B. Frankreich darauf, dass einschlägige Konventionen weitestgehend eingehalten würden. Es könne von einem algerischen Interesse ausgegangen werden, im Hinblick auf Zusicherungen als "verlässlicher Partner" angesehen zu werden. Eine unabhängige Überprüfung von Haftbedingungen könne nunmehr durch das IKRK und den algerischen Roten Halbmond vorgenommen werden (insoweit anders als noch zur Lage im Zeitpunkt der Beurteilung durch den EGMR im Rahmen seines o.g. Urteils vom 15. Mai 2012 "Labsi/Slowakei"). Der Senat sieht keinen hinreichenden Grund, an dieser Auskunft zu zweifeln. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat die Auslieferung eines wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gesuchten Algeriers aufgrund der Erteilung von Zusicherungen für zulässig erklärt (Beschluss vom 16. Februar 2017 - III - 2 Ausl. 21/16 OLG Hamm).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnimmt, war der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.
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- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 80 2x
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