Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WNB 2/17

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Der Antragsteller ist ordnungsgemäß vertreten (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO); ausweislich einer Bestätigung der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts ... vom 6. Oktober 2015 ist ihm als Rechtsanwalt im öffentlichen Dienst gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO gestattet, seinen Beruf als Rechtsanwalt selbst auszuüben, soweit er - wie hier - eigene Angelegenheiten vertritt. Seine Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und begründet.

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2. Die von dem Antragsteller erhobene Divergenzrüge (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.

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Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO erforderliche Bezeichnung des Zulassungsgrunds der Divergenz voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, den angefochtenen Beschluss tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Januar 2010 - 1 WNB 7.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 3 Rn. 7, vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 2 und vom 24. September 2012 - 1 WNB 5.12 - juris Rn. 2).

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Der Antragsteller macht eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord vom 4. August 2011 - TDG N 5 BLa 3/10 - geltend. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord vom 4. August 2011 sehe das nur durch ein Studium der Rechtswissenschaft zu erwerbende juristische Fachwissen des Antragstellers als eine sachfremde Erwägung für die Erstellung einer (planmäßigen) dienstlichen Beurteilung über einen Portepeeunteroffizier an und hebe die Beurteilung deswegen auf, während der angefochtene Beschluss eine ebensolche Erwägung in der hier gegenständlichen (Laufbahn-) Beurteilung als sachgemäß erachtet habe.

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Mit dieser Rüge wird nicht die Heranziehung divergierender abstrakter Rechtssätze dargelegt. Beide Entscheidungen legen vielmehr denselben, auf § 2 Abs. 1 und 2 SLV fußenden Rechtssatz zugrunde, dass dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar sind, weil den beurteilenden und stellungnehmenden Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung des zu beurteilenden Soldaten ein Beurteilungsspielraum zusteht, die Rechtmäßigkeitskontrolle sich jedoch darauf erstreckt, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung bzw. Stellungnahme oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, (hier insbesondere) sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

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Auf die Frage, ob sich die unterschiedlichen Ergebnisse der Anwendung desselben Rechtssatzes widersprechen oder durch unterschiedliche zugrundeliegende Sachverhalte bedingt sind, kommt es vorliegend nicht an. Denn mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall wird kein Grund dargelegt, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 WBO rechtfertigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2012 - 1 WNB 4.12 - juris Rn. 7 und vom 22. Juli 2014 - 2 WNB 2.14 - Rn. 4).

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3. Der von dem Antragsteller außerdem geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts liegt nicht vor.

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Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 WDO sollen die ehrenamtlichen Richter der Teilstreitkraft des Soldaten angehören. Einer der beiden ehrenamtlichen Richter (der sog. Kameradenbeisitzer) muss der Dienstgradgruppe des Soldaten angehören (§ 75 Abs. 2 Satz 1 WDO). Maßgeblich ist jeweils die Person des Beschwerdeführers (§ 18 Abs. 1 WBO).

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Soweit der Antragsteller (Marineuniformträger) beanstandet, dass der in dem angefochtenen Beschluss mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel genannte ehrenamtliche Richter ... nicht derselben Teilstreitkraft bzw. demselben Uniformträgerbereich wie er, der Antragsteller, angehöre, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die das Truppendienstgericht inzwischen mit Beschluss vom 2. März 2017 berichtigt und den Dienstgrad des ehrenamtlichen Richters ... sachlich zutreffend in Stabsbootsmann geändert hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO).

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Soweit der Antragsteller seine Beschwerde innerhalb der laufenden Begründungsfrist dahingehend ergänzt hat, dass auch nach der Berichtigung des Rubrums keiner der an dem angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter denselben Dienstgrad wie er, der Antragsteller, aufweise, ergibt sich daraus keine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts. Denn § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO, der die Regelung in § 18 Abs. 1 WBO ergänzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1979 - 1 WB 161.77, 1 WB 166.77 - BVerwGE 63, 289), fordert nicht denselben Dienstgrad, sondern lediglich die Zugehörigkeit zur selben Dienstgradgruppe. Die Dienstgrade Hauptbootsmann (Antragsteller) und Stabsbootsmann (Kameradenbeisitzer) gehören derselben Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee an.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

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