BRAO § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.

(3) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 51/16
22. September 2017
AnwZ (Brfg) 51/16 22. September 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WNB 2/17
9. Mai 2017
1 WNB 2/17 9. Mai 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 38/16
12. Dezember 2016
1 WB 38/16 12. Dezember 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 R 8/10 R
31. Oktober 2012
B 12 R 8/10 R 31. Oktober 2012
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2931/08
19. November 2009
9 S 2931/08 19. November 2009
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 701/08
25. September 2008
4 K 701/08 25. September 2008