Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 9/17
Gründe
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14, vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 21). Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerde mit den von ihr aufgeworfenen Fragen nicht gerecht.
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a) Das gilt zunächst, soweit sie die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
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"ob ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII in analoger Anwendung besteht, obgleich das betroffene Kind über einen Betreuungsplatz verfügt, der vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe mittels einer Bezahlung eines wesentlichen Teils der Betriebskosten finanziert wird" (Beschwerdebegründung S. 5).
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Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darlegt, dass sie sich in einem Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweisen wird und vom Revisionsgericht entschieden werden kann.
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Von der Beschwerde nicht ausgeräumte Zweifel an der Klärungsfähigkeit sind zunächst deshalb begründet, weil die Beschwerde mit ihrer Frage von einem Sachverhalt ausgeht, den der Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt hat. Dieser hat nämlich gerade keine Tatsachengrundlage für die Annahme gesehen, dass der Kläger über einen Betreuungsplatz verfügt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr ausgeführt, dass der Einwand der Beklagten, es fehle an einem ungedeckten Bedarf, denn der Kläger habe schon seit dem 1. März 2013 einen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte des privatgewerblichen Trägers "Pädagogische Kinderförderungsgesellschaft mbH E... B... Club" innegehabt, bereits in tatsächlicher Hinsicht fehlgehe (UA S. 24 f.).
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Unabhängig davon legt die Beschwerde auch nicht hinreichend dar, dass sich die aufgeworfene Frage aus materiell-rechtlichen Gründen in einem Revisionsverfahren notwendig stellen wird und in dieser Form vom Revisionsgericht beantwortet werden kann. Maßgeblich dafür, ob ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII besteht, ist nach der von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Argumenten in Zweifel gezogenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Umstand, ob das betroffene Kind mit einem wie auch immer gearteten Betreuungsplatz versorgt ist, sondern ob der Träger der Jugendhilfe den auf Verschaffung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln gerichteten Primäranspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt hat (UA S. 26; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 10 ff.). Dementsprechend stellt sich insoweit keine Auslegungsfrage, welche - wie von der Beschwerde formuliert - die Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII (in analoger Anwendung) und deren tatbestandliche Voraussetzungen betrifft. Vielmehr geht es in erster Linie um Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit dem Primäranspruch des § 24 Abs. 2 SGB VIII. Eine auf diese Rechtsnorm des Bundesrechts bezogene entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung hat die Beschwerde jedoch nicht formuliert. Insbesondere ist eine solche nicht ihren in anderem Zusammenhang gemachten Ausführungen zu entnehmen, die Beantwortung der Frage, ob die Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII in der streitgegenständlichen Fallkonstellation analog anwendbar sei, stehe in engem Zusammenhang mit der weiteren Rechtsfrage, welche Leistung von § 24 Abs. 2 SGB VIII geschuldet sei (Beschwerdebegründung S. 6). Denn diese Frage wurde in dieser Allgemeinheit vom Verwaltungsgerichtshof weder aufgeworfen noch entschieden.
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An der fehlenden Bezeichnung einer im Hinblick auf § 24 Abs. 2 SGB VIII konkreten entscheidungserheblichen Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerde mit ausführlichem Vorbringen geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe im konkreten Fall zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllt. Mit diesen Ausführungen, die sich der Sache nach in der Art einer Revisionsbegründung in der Darlegung einer von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs abweichenden und zu einem anderen Ergebnis führenden Rechtsmeinung erschöpfen, beschränkt sich die Beschwerde darauf, die angefochtene Entscheidung als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Allein mit einer Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz kann die Grundsatzbedeutung jedoch nicht dargetan werden. Geltend gemachte Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall verleihen einer Rechtssache ebenso wie mögliche Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2003 - 5 B 253.02 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 26 S. 2 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 16.16 - juris Rn. 5).
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b) Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
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"ob die Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII in der streitgegenständlichen Fallkonstellation analog anwendbar ist" (Beschwerdebegründung S. 6),
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vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen. Diese Frage ließe sich für sich betrachtet in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht beantworten.
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Soweit die Beschwerde mit der "streitgegenständlichen Fallkonstellation" jene Konstellation meinen sollte, die sie in der vorstehend erörterten Frage umschrieben hat (nämlich eine Fallgestaltung, die dadurch gekennzeichnet werde, dass das Kind über einen Betreuungsplatz verfüge), lässt sich damit aus den oben genannten Erwägungen die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache nicht begründen.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beschwerde geltend macht, zu der von ihr als "streitgegenständliche Fallkonstellation" bezeichneten Fallgestaltung gäbe es eine divergierende Verwaltungsrechtsprechung. Insofern weist sie zwar im Zusammenhang mit der von ihr vertretenen Ansicht, der Bedarf des Klägers sei dadurch gedeckt worden, dass ein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung gestanden habe, auf ihrer Ansicht nach gegensätzliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe bzw. Oberverwaltungsgerichte hin. Sie trägt vor, nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs werde der Bedarf durch das Innehaben eines Betreuungsplatzes auch gedeckt, wenn der Anspruchsberechtigte bzw. dessen Eltern den Platz selbst organisierten, während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Ansicht seien, dass ein aktives Handeln im Sinne eines Vermittelns geschuldet sei (Beschwerdebegründung S. 12). Dieser Vortrag ersetzt jedoch nicht die Formulierung einer entsprechenden fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts und die hinreichende Darlegung, dass und inwiefern eine Revisionsentscheidung zur Klärung einer solchen Frage führen kann.
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Soweit sich die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf die nach ihrer Darstellung divergierende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO berufen wollen sollte, lässt sich damit eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift schon deshalb nicht begründen, weil sich die Vorschrift nicht auf eine voneinander abweichende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe bezieht. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 11 B 61.98 - VIZ 2000, 27 <28> und vom 24. November 2009 - 5 B 35.09 - juris Rn. 3).
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c) Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht deshalb wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen,
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"... damit in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ob bei einer analogen Rechtsanwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII Primärrechtsschutz in Anspruch genommen werden muss" (Beschwerdebegründung S. 23).
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Auch insoweit zeigt die Beschwerde nicht in hinreichender Weise auf, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage in dieser Form in einem Revisionsverfahren stellen wird.
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Dem steht entgegen, dass es schon nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs hierauf nicht ankam. Dieser hat sich unter anderem darauf gestützt, die Beklagte habe sich bis zuletzt nachdrücklich und dauerhaft auf die Unmöglichkeit der Verschaffung eines Betreuungsplatzes berufen (UA S. 31), was die Würdigung beinhaltet, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine Abhilfe nicht zu erwarten gewesen sei. Dabei handelt es sich im Kern um eine Tatsachenfeststellung, die die Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO auslöst. Zulässige und begründete Verfahrensrügen sind diesbezüglich nicht erhoben worden.
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Vor diesem Hintergrund ist es auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zweifelhaft, ob sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren noch stellen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Es ist jedoch geklärt, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist. Dies wiederum ist für den Fall verneint worden, dass - wie hier nach den für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 52).
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Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Überdies beschränken sich ihre diesbezüglichen Ausführungen im Wesentlichen darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof zu rügen. Sie trägt insbesondere vor, im konkreten Einzelfall hätte die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz in Form vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO dazu geführt, dass die Beklagte den (Primär-)Anspruch des Klägers erfüllt hätte (Beschwerdebegründung S. 21 f.). Mit diesen Darlegungen, die den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht entsprechen und die letztlich darauf gerichtet sind, dem Verwaltungsgerichtshof eine unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall nachzuweisen, lässt sich jedoch nicht begründen, dass in der Revisionsinstanz eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu klären sein wird.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
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