Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 BN 1/18, 3 BN 1/18 (3 BN 1/17)

Gründe

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Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt.

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Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 [ECLI:DE:BVerfG:2003:up20030430.1pbvu000102] - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen diese Verpflichtung hat die Anhörungsrüge nicht aufgezeigt.

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Im Beschwerdeverfahren kann - und darf (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. März 2016 - 2 B 66.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:020316B2B66.15.0] - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 5 m.w.N.) - das Revisionsgericht nur die von den Beteiligten dargelegten Gründe prüfen. Die vom Antragsteller mit der Anhörungsrüge nunmehr behaupteten tatsächlichen Wirkungen der Rechtsverordnung durch den Abschuss von Rabenkrähen während des anhängigen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens indes nicht vorgetragen worden. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil der Antragsteller mit Schreiben des Berichterstatters vom 13. März 2018 darauf hingewiesen worden war, dass tatsächliche Anknüpfungspunkte für ein berechtigtes Feststellungsinteresse bislang weder dargetan noch sonst ersichtlich seien. In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme ist zwar auf die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen für die allgemeine Tätigkeit des Antragstellers, auf die generelle Wiederholungsgefahr aufgrund der im Niedersächsischen Jagdgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung, auf Verordnungen anderer Landkreise, auf die kurze Geltungsdauer der streitigen Rechtsverordnung u.a. hingewiesen worden. Beeinträchtigungen durch die konkrete Rechtsverordnung hat der Antragsteller aber ebenso wenig vorgetragen wie Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner entgegen seiner Zusicherung eine entsprechende Verordnung erneut erlassen könnte.

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Dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtsverordnung, mit der die Schonzeit für Rabenkrähen vom 1. bis zum 31. Juli 2013 aufgehoben wurde, erst am 9. Juli 2013 außer Vollzug gesetzt hat, die Verordnung also vom 1. bis 9. Juli 2013 in Geltung war, hat der Senat in Rn. 23 seines Beschlusses vom 14. Juni 2018 allerdings übersehen. Er hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 [ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090224.1bvr018809] - NVwZ 2009, 580 Rn. 15). Allein die kurze Geltung der Verordnung kann ein Feststellungsinteresse nicht begründen; das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie für einige Tage gegolten und insoweit Rechtswirkungen entfaltet hat. Aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 149 Rn. 10) folgt nichts anderes. Danach kann zwar ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist; in einem solchen Fall konnte die Norm Wirkungen entfaltet haben, sodass ein Interesse an der Feststellung ihrer Ungültigkeit bestehen kann. Dass ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Normenkontrollverfahren gegen eine nach kurzer Geltung außer Kraft getretene Norm ohne ein Feststellungsinteresse - also allein wegen der Kürze ihrer Geltungsdauer - zulässig ist, folgt daraus nicht. Ein solches hat der Antragsteller aber nicht dargelegt. Die Ausführungen belegen eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht. Die hiergegen gerichteten Erwägungen der Anhörungsrüge wenden sich gegen die rechtliche Würdigung im Beschluss vom 14. Juni 2018 und betreffen damit nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

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Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit den in der Rechtsprechung anerkannten Fällen eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070227.1bvr053806] - BVerfGE 117, 244 Rn. 69 m.w.N.) - wie etwa der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen - vergleichbar.

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Von einem "Komplettausfall der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG" kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Außervollzugsetzung der Rechtsverordnung erreicht und der Antragsgegner zugesagt hat, eine entsprechende Rechtsverordnung künftig nicht mehr zu erlassen. Warum aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgen sollte, dass ohne konkrete Wiederholungsgefahr ein (Fortsetzungs-)Feststellungsverfahren gegen den Antragsgegner möglich sein muss, ist nicht ersichtlich. Das abstrakte Interesse des Antragstellers an der Klärung der für seine Arbeit grundsätzlich relevanten Rechtsfragen reicht hierfür nicht aus. Auch insoweit betrifft die Anhörungsrüge im Übrigen nicht die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern wendet sich gegen die im Beschluss vom 14. Juni 2018 enthaltene Rechtsauffassung des Senats. Die Anhörungsrüge stellt indes kein Verfahren für eine erneute Rechtmäßigkeitskontrolle zur Verfügung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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