Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 B 6/18

Gründe

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Die Beklagte gewährte der Klägerin im Rahmen der Hochwasserhilfe eine Zuwendung in Höhe von 78 600 €. Mit Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2008 forderte sie 7 322,82 € zurück. Mit Bescheid vom 11. November 2010 erhöhte sie den Rückforderungsbetrag auf 14 968,56 €. Die Widersprüche der Klägerin gegen den Rückforderungs- und den Änderungsbescheid wies sie am 5. Juli 2011 zurück und erhöhte den Rückforderungsbetrag weiter auf 18 023,60 €. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte könne den zuletzt festgesetzten Rückforderungsbetrag aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG beanspruchen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG seien die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Die danach geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit Schluss des Jahres 2006 zu laufen begonnen. Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2008 habe die Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt. Ab dem Zeitpunkt seines Erlasses habe die Klägerin insgesamt nicht mehr darauf vertrauen dürfen, die Zuwendung behalten zu dürfen. Es sei daher für die Verjährungsfrist nicht bedeutsam, dass der Erstattungsbetrag danach noch weiter angehoben worden sei.

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Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

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Die Klägerin meint, das Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung jedem feststellenden Verwaltungsakt verjährungshemmende Wirkung beigemessen, während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - (Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 53) lediglich solchen feststellenden Verwaltungsakten verjährungshemmende Wirkung zugesprochen habe, die - nach entsprechender Auslegung - geeignet seien, einem möglichen Vertrauen des Bürgers auf Nichtgeltendmachung eines Erstattungs- oder Rückforderungsanspruchs die Grundlage zu entziehen.

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Dieses Vorbringen kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen, weil das Oberverwaltungsgericht den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Es hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, ob der Bescheid vom 21. April 2008 - und sei es im Verein mit einem späteren Verwaltungsakt - zur Durchsetzung des streitgegenständlichen Rückforderungsanspruchs führen soll (vgl. UA Rn. 49 mit ausdrücklichem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 53), und diese Voraussetzungen bejaht. Soweit das Oberverwaltungsgericht in Randnummer 49 seines Urteils ausführt, § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erkenne seit seiner Neufassung zum 1. Januar 2002 nicht nur Leistungs-, sondern ausdrücklich auch Feststellungsbescheiden verjährungshemmende Wirkung zu, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass jeder feststellende Bescheid die Verjährung hemme. Vielmehr hat es für den Eintritt der verjährungshemmenden Wirkung darauf abgestellt, ob der erlassene Verwaltungsakt "zur Durchsetzung des Anspruchs" führen soll (UA Rn. 49).

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Die Klägerin rügt im Übrigen, das Oberverwaltungsgericht habe die im vorliegenden Fall erforderliche Tatsachenaufklärung nicht betrieben, weil es den Ausgangs- und den Änderungsbescheid nicht ausgelegt habe. Außerdem beanstandet sie nach Art einer Berufungsbegründung die Fehlerhaftigkeit des Urteils des Oberverwaltungsgerichts. Dies führt weder auf eine Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer fallübergreifenden Rechtsfrage, die das revisible Recht betrifft - noch auf einen Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Vorbringen der Klägerin genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge nicht. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Alles das lässt die Beschwerde vermissen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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