Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 A 10/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - wird verworfen.

Gründe

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Der - höchst vorsorglich gestellte - Antrag des Klägers, über den der Senat gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter entscheidet, die an dem angegriffenen Urteil vom 28. September 2021 mitgewirkt haben, ist zu verwerfen. Ungeachtet des Umstands, dass er mangels konkreter Angaben, was im Tatbestand im Einzelnen berichtigt bzw. ergänzt werden soll, kaum bescheidungsfähig ist, ist er jedenfalls unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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<dd>

Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237 <1238>, vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 9 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21 - juris Rn. 4). Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO; anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Anträge oder von Prozesserklärungen (stRspr zu Revisionsurteilen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237 m.w.N.). Kann dem Zweck einer Tatbestandsberichtigung nicht entsprochen werden, fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21 - juris Rn. 3; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 119 Rn. 1). So liegt es hier.

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Der Kläger ist der Auffassung, sein Vorbringen in rechtlicher Hinsicht sei zu knapp wiedergegeben und nicht hinreichend gewürdigt worden; parallel zum Tatbestandsberichtigungsantrag hat er eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO erhoben (BVerwG 9 A 19.21). Eines Tatbestandsberichtigungsantrags bedarf es aber nicht zur Substantiierung einer Gehörsverletzung (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - juris Rn. 5; siehe auch BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21 - juris Rn. 8). Sollte der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben wollen, ist das Bundesverfassungsgericht an Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gebunden (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237 <1238> und vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 22).

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Das Tatbestandsberichtigungsverfahren ist in Ermangelung eines Gerichtskostentatbestands gebührenfrei.

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