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Streitig ist, ob die Vollziehung eines Bescheids über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen der dagegen erhobenen Klage auszusetzen ist.
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I. Der Antragsteller wurde mit Urkunde des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 1981 als Steuerberater bestellt und unterhält seine berufliche Niederlassung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin (Friedrichsplatz 17 in 68165 Mannheim). Mit Bescheid vom 7. November 2003 widerrief die Antragsgegnerin nach vorausgegangenem Anhörungsverfahren die Bestellung des Antragstellers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde (PZU) am 8. November 2003 an die Anschrift seiner beruflichen Niederlassung förmlich zugestellt.
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Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Widerrufsentscheidung mit dem Datum der Zustellung wirksam geworden sei und seine Bestellung als Steuerberater zu diesem Datum geendet habe. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller ausweislich der PZU am 19. Dezember 2003 persönlich übergeben. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2004 an das Landgericht Karlsruhe - Kammer für Steuerberatersachen - legte der Antragsteller "Widerspruch" gegen die Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin ein und machte geltend, dass diese Entscheidung ihm nicht vorliege. Der Schriftsatz ging bei dem Landgericht am 23. Februar 2004 ein und wurde von diesem zuständigkeitshalber an das Finanzgericht Baden-Württemberg übersandt. Hier ging er am 4. März 2004 ein und wurde als Klage registriert (Az.: 13 K 66/04). Über diese hat das Gericht noch nicht entschieden.
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Mit Schreiben vom 14. April 2004 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, mitzuteilen, dass seine Mitgliedschaft bis zu einer endgültigen finanzgerichtlichen Entscheidung fortbestehe. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 27. April 2004, eine Bestätigung seiner Kammermitgliedschaft sei ihr derzeit nicht möglich, da das Finanzgericht über seine Klage und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist bisher keine Entscheidung getroffen habe.
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Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004 hat der Antragsteller bei dem Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung angebracht und trägt vor: Er habe die Antragsgegnerin aufgefordert, ihm mitzuteilen, dass seine Mitgliedschaft bis zu einer endgültigen, rechtskräftigen Entscheidung fortbestehe, da Rechtsmittel gegen die Widerrufsentscheidung aufschiebende Wirkung hätten. Die Antragsgegnerin habe ihm mitgeteilt, dass sie eine Aussetzung der Vollziehung nicht gewähren könne. An der Rechtmäßigkeit des Widerrufs seiner Bestellung als Steuerberater beständen ernsthafte Zweifel, insbesondere unter dem Aspekt, dass ein Vermögensverfall nicht zwingend zum Widerruf der Bestellung führen müsse. Die Versagung der aufschiebenden Wirkung führe für ihn zu einer nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte, da er die wenigen Mandate, die ihm den Lebensunterhalt sicherten, nicht weiter betreuen könne, so dass er wohl alsbald den öffentlichen Kassen zur Last fallen werde. Deshalb sei es nicht unbillig, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsmittels wieder herzustellen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Vollziehung der Widerrufsentscheidung vom 7. November 2003 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Hauptsache (Az.: 13 K 66/04) auszusetzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Sie trägt vor: Der Widerrufsbescheid sei mangels rechtzeitiger Klageerhebung unanfechtbar geworden, so dass seine Vollziehung nicht mehr ausgesetzt werden könne. Der erhobenen Anfechtungsklage komme zumindest solange keine aufschiebende Wirkung zu, als nicht dem Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers entsprochen worden sei. Eine einstweilige Anordnung auf Eintragung in das Berufsregister komme nicht in Betracht, da dadurch in unzulässiger Weise das Ergebnis des Verfahrens der Hauptsache vorweggenommen würde.
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II. Der Antrag ist unzulässig.
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1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht nach § 69 Abs. 3 FGO setzt wie jede Rechtsverfolgung vor einem Gericht voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung hat. Ein solches entfällt, wenn dem Rechtsschutzbegehren außergerichtlich entsprochen worden und dieses deshalb objektiv gegenstandslos ist (vgl. zum Fall der Abhilfe durch die Finanzbehörde nach Anfechtung eines Steuerbescheids Tipke-Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 138 FGO Tz. 9).
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2. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer berufsrechtlichen Entscheidung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn gegen diese Entscheidung Klage erhoben worden ist, da durch die Klageerhebung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kraft Gesetzes gehemmt wird (§ 69 Abs. 5 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Einer besonderen Anordnung der Aussetzung der Vollziehung durch gerichtliche Entscheidung bedarf es somit nicht, zumindest solange nicht, als die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder teilweise beseitigt hat (§ 69 Abs. 5 Satz 2 FGO). Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin bisher keinen Gebrauch gemacht. Die gesetzliche Hemmung wird auch durch eine unzulässige Klage ausgelöst. Die hemmende Wirkung entfällt erst, wenn das Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. für den Fall einer unzulässigen Revision und einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Juli 1994 VII S 10/94, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1995, 230). Das Gericht kann dahingestellt sein lassen, ob es sich der Auffassung anschließen würde, dass ausnahmsweise ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben soll, wenn er offensichtlich unzulässig ist (vgl. dazu Tipke-Kruse a.a.O., § 69 FGO Tz. 191). Im Streitfall kann die Klage gegen die Widerrufsentscheidung nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden, da eine dahingehende Erkenntnis die dem Verfahren der Hauptsache vorzubehaltende Prüfung voraussetzt, ob dem Antragsteller die Widerrufsentscheidung wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 3 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG-) und, soweit diese Frage zu bejahen ist, ob ihm für die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren ist. Dazu bedarf es der Feststellung und Würdigung aller mit der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung und der Klageerhebung zusammenhängenden Umstände (§ 96 FGO).
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3. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an einer gerichtlichen Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen des § 114 Abs. 1 FGO besteht ebenfalls nicht. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin - folgerichtig wegen der aus ihrer Sicht eingetretenen Rechtskraft der Widerrufsentscheidung - den Eintrag des Antragstellers in ihrem Berufsregister gelöscht und diese Löschung in ihren Kammermitteilungen veröffentlicht hat, ist für den berufsrechtlichen Status des Antragstellers ohne Bedeutung. Die Bestellung eines Steuerberaters erfolgt durch Aushändigung der Berufsurkunde (§ 41 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz -StBerG-). Sie erlischt aufgrund der in § 45 Abs. 1 StBerG bezeichneten Vorgänge (Tod, Verzicht, Ausschließung, Rücknahme der Prüfungsentscheidung) oder durch Rücknahme oder Widerruf der Bestellung gem. § 46 StBerG. Die Eintragung im Berufsregister der Antragsgegnerin hat insoweit keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung, von der die Wirksamkeit der Bestellung oder deren Wegfall nicht abhängig ist. Die Antragsgegnerin ist trotz des gelöschten Eintrags gehalten, den Antragsteller zumindest solange als wirksam bestellten Steuerberater zu behandeln, bis über seine Klage im Verfahren der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist.
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II. Der Antrag ist unzulässig.
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1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht nach § 69 Abs. 3 FGO setzt wie jede Rechtsverfolgung vor einem Gericht voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung hat. Ein solches entfällt, wenn dem Rechtsschutzbegehren außergerichtlich entsprochen worden und dieses deshalb objektiv gegenstandslos ist (vgl. zum Fall der Abhilfe durch die Finanzbehörde nach Anfechtung eines Steuerbescheids Tipke-Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 138 FGO Tz. 9).
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2. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer berufsrechtlichen Entscheidung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn gegen diese Entscheidung Klage erhoben worden ist, da durch die Klageerhebung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kraft Gesetzes gehemmt wird (§ 69 Abs. 5 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Einer besonderen Anordnung der Aussetzung der Vollziehung durch gerichtliche Entscheidung bedarf es somit nicht, zumindest solange nicht, als die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder teilweise beseitigt hat (§ 69 Abs. 5 Satz 2 FGO). Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin bisher keinen Gebrauch gemacht. Die gesetzliche Hemmung wird auch durch eine unzulässige Klage ausgelöst. Die hemmende Wirkung entfällt erst, wenn das Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. für den Fall einer unzulässigen Revision und einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Juli 1994 VII S 10/94, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1995, 230). Das Gericht kann dahingestellt sein lassen, ob es sich der Auffassung anschließen würde, dass ausnahmsweise ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben soll, wenn er offensichtlich unzulässig ist (vgl. dazu Tipke-Kruse a.a.O., § 69 FGO Tz. 191). Im Streitfall kann die Klage gegen die Widerrufsentscheidung nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden, da eine dahingehende Erkenntnis die dem Verfahren der Hauptsache vorzubehaltende Prüfung voraussetzt, ob dem Antragsteller die Widerrufsentscheidung wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 3 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG-) und, soweit diese Frage zu bejahen ist, ob ihm für die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren ist. Dazu bedarf es der Feststellung und Würdigung aller mit der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung und der Klageerhebung zusammenhängenden Umstände (§ 96 FGO).
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3. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an einer gerichtlichen Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen des § 114 Abs. 1 FGO besteht ebenfalls nicht. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin - folgerichtig wegen der aus ihrer Sicht eingetretenen Rechtskraft der Widerrufsentscheidung - den Eintrag des Antragstellers in ihrem Berufsregister gelöscht und diese Löschung in ihren Kammermitteilungen veröffentlicht hat, ist für den berufsrechtlichen Status des Antragstellers ohne Bedeutung. Die Bestellung eines Steuerberaters erfolgt durch Aushändigung der Berufsurkunde (§ 41 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz -StBerG-). Sie erlischt aufgrund der in § 45 Abs. 1 StBerG bezeichneten Vorgänge (Tod, Verzicht, Ausschließung, Rücknahme der Prüfungsentscheidung) oder durch Rücknahme oder Widerruf der Bestellung gem. § 46 StBerG. Die Eintragung im Berufsregister der Antragsgegnerin hat insoweit keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung, von der die Wirksamkeit der Bestellung oder deren Wegfall nicht abhängig ist. Die Antragsgegnerin ist trotz des gelöschten Eintrags gehalten, den Antragsteller zumindest solange als wirksam bestellten Steuerberater zu behandeln, bis über seine Klage im Verfahren der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist.
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