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FGO § 114

Finanzgerichtsordnung

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 V 361/26 AE(KV)
20. März 2026
10 V 361/26 AE(KV) 20. März 2026
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 V 3/26
14. Januar 2026
6 V 3/26 14. Januar 2026
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 106/25
20. Oktober 2025
4 V 106/25 20. Oktober 2025
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 V 97/25
16. Oktober 2025
6 V 97/25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 V 125/23
13. Oktober 2025
3 V 125/23 13. Oktober 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht - 1 V 57/25
24. September 2025
1 V 57/25 24. September 2025
Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 2147/23
3. September 2025
2 K 2147/23 3. September 2025
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 69/25
27. August 2025
4 V 69/25 27. August 2025
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 10 V 783/25 Kg,AO
15. August 2025
10 V 783/25 Kg,AO 15. August 2025
Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 V 1054/25
10. Juli 2025
3 V 1054/25 10. Juli 2025