FGO § 114

Finanzgerichtsordnung

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 33/21
30. März 2021
4 V 33/21 30. März 2021
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (1. Senat) - 1 V 14/21
2. März 2021
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Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (15. Senat) - 15 V 127/20
21. Dezember 2020
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Beschluss vom Finanzgericht Münster - 6 V 2806/20 AO
22. Oktober 2020
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Beschluss vom Finanzgericht Münster - 8 V 1791/20 AO
29. Juni 2020
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 666/20
17. Juni 2020
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Beschluss vom Finanzgericht Münster - 4 V 1584/20 AO
16. Juni 2020
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Beschluss vom Finanzgericht Münster - 11 V 1541/20 AO
8. Juni 2020
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Beschluss vom Finanzgericht Münster - 11 V 1496/20 AO
29. Mai 2020
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Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 V 754/20 AE(KV)
29. Mai 2020
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