1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Streitig ist, ob die bestandskräftigen Steuerbescheide für 1997 und 1998 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte in korrekter Höhe noch geändert werden können. |
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| | Die Kläger - Kl - sind Eheleute, die für die Streitjahre 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht freiberuflich tätig. In seiner Gewinnermittlung für das Jahr 1997 machte er folgende Anmerkungen zu den Kfz-Kosten: |
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Privatanteil: 12 % des Bruttolistenpreises |
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Fahrten Wohnung-Betrieb: 0,03 % des Listenpreises x 1 km x 15 Tage/Monat x 5 ' /2 Monate = |
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0,03 % des Listenpreises x 4 km x 15 Tage/Monat x 6 ' h Monate = |
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abzügl. abzugsfähige Kosten: 1 km x 15 Tage/Monat x 5,5 Monate x 0,70 DM = |
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4 km x 15 Tage/Monat x 6,5 Monate x 0,70 DM = |
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| als Betriebsausgaben wurden abgezogen |
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| | Im Jahr 1998 nutzte er den alten Pkw bis Ende April und verkaufte ihn dann. Ab Mai 1998 leaste er einen neuen Pkw. Bei der Gewinnermittlung für das Jahr 1998 machte er dazu folgende Anmerkungen: |
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Privat-Anteil alter Pkw: 1 % des Brutto-Listenpreises x 4 Monate = |
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Privat-Anteil neuer Pkw: 1 % des Brutto-Listenpreises x 8 Monate = |
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Fahrten Wohnung-Betrieb: 0,03 % des Listenpreises x 4 km x 15 Tage/Monat x 4 Monate = |
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0,03 % x 4 km x.15 Tage/Monat x 8 Monate = |
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./. abzugsfähige Kosten: 4 km x 15 Tage/Monat x 12 Monate x 0,70 DM = |
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| als Betriebsausgaben wurden abgezogen |
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| | Auf die gleiche Weise wurden bereits in der Einkommensteuererklärung 1996 die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb ermittelt und vom Beklagten - Bekl - in dem Bescheid vom 22.05.1998 über Einkommensteuer für 1996 bestandskräftig veranlagt. Im Schreiben des Kl vom 28.01.1999 wurde diese Berechnung verlangt. Der Bekl bestätigte, dass diese Berechnung so „richtig“ von ihm übernommen worden sei. |
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| | Der Bekl erhöhte den erklärten Gewinn jeweils lediglich um die noch nicht berücksichtigte Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide für 1997 vom 11.02.1999 und für 1998 vom 23.03.2000 wurden bestandskräftig. |
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| | Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 Einkommensteuergesetz - EStG - wäre es richtig gewesen, wenn nicht für 15 Tage pro Monat sondern für jeden Monat einmal 0,03 v. H. des Bruttolistenpreises pro Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte von den tatsächlichen Betriebsausgaben gekürzt worden wären. Der Betriebsausgabenabzug hätte daher für 1997 um DM 9.093 und für 1998 um DM 14.848 höher angesetzt werden müssen. |
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| | Mit Schreiben vom 30.01.2001 beantragten die Kl, die Bescheide wegen offenbarer Unrichtigkeiten gem. § 129 AO zu berichtigen. Die nicht abzugsfähigen Aufwendungen für Fahrten des Kl zwischen Wohnung und Betrieb seien für 1997 nicht je Monat, sondern je Tag errechnet worden, wie sich aus den Anmerkungen zur Gewinnermittlung ergebe. Im Ergebnis habe sich dadurch eine viel zu hohe Einkommensteuer ergeben. Dieser Fehler sei in der Einkommensteuererklärung 1998 blind übernommen worden. Für den Bekl sei die Fehlerhaftigkeit der Angaben infolge Offenlegung der fehlerhaften Angaben als offenbare Unrichtigkeit erkennbar gewesen, so dass der Bekl die fehlerhaften Angaben als eigene offenbare Unrichtigkeit übernommen habe. |
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| | Mit Schreiben vom 09.04.2001 lehnte der Bekl die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 ab. Ein mechanischer Fehler, Rechen- bzw. Schreibfehler oder Übertragungsfehler seitens des Finanzamtes liege nicht vor. |
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| | Gegen die Ablehnung des Änderungsantrags legten die Kl mit Schreiben vom 20.04.2001 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor: |
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| | Es handle sich auf Seiten des Kl um einen schlichten Übertragungsfehler innerhalb der eigenen Unterlagen. Die Finanzbehörde ihrerseits habe diesen Fehler mechanisch übertragen. Dieses blinde mechanische Übernehmen schließe jeglichen Denkfehler aus, zumal die Kl diesen Fehler offen dargelegt hätten. Rechtliche Überlegungen seien ersichtlich nicht notwendig gewesen und seien auch auf Seiten der Finanzbehörde nicht erfolgt, andernfalls wäre es zu dem Übertragungsfehler auf Seiten der Finanzbehörde nicht gekommen, der ursprüngliche Fehler der Steuerpflichtigen wäre korrigiert worden. Das Finanzamt habe sich schlichtweg überhaupt keinerlei Gedanken gemacht. Ein Rechtsfehler scheide offenbar aus und sei auch nicht denklogisch möglich. Bei der Einkommensteuererklärung 1998 sei hinzugekommen, dass auf Seiten der Steuerpflichtigen der in der Steuererklärung 1997 vorgenommene Übertragungsfehler und das dort übernommene "Schema" "blind" übernommen worden sei. Anlass zu einem Überdenken des im Vorjahr angewandten Schemas habe nicht bestanden, zumal das Finanzamt die Berechnungen übernommen habe und - ohne dass dies für die Steuerpflichtigen ersichtlich gewesen wäre - (fehlerhaft) für richtig befunden habe. Insoweit habe bei der Steuererklärung 1998 ein weiterer Übertragungsfehler durch das blinde Übernehmen des Schemas vom Vorjahr bestanden. Ersichtlich sei jeglicher Denkfehler ausgeschlossen. In jedem Falle habe eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu erfolgen. Es sei nicht ihr Verschulden, wenn der Bekl ihre offensichtlich fehlerhaften Berechnungsangaben blind übernehme und nicht korrigiere. Angesichts der oben beschriebenen bloßen Unachtsamkeit ihrerseits könne ihnen zumindest kein grobes Verschulden vorgeworfen werden. Zumindest müsse eine Berichtigung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB erfolgen. Der Bekl dürfe seinen blinden mechanischen Übertragungsfehler nicht auf den Steuerpflichtigen abwälzen. § 85 AO werde ersichtlich "mit den Füßen getreten", wenn die zutreffende Rechtslage nicht zur Anwendung komme. |
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| | Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 21.05.2001 zurückgewiesen. Die bestandskräftigen Bescheide über Einkommensteuer für 1997 und 1998 könnten nach den Vorschriften der Abgabenordnung - AO - weder berichtigt noch geändert werden. Bestandskräftig gewordene Steuerbescheide, wie sie im Streitfall vorliegen, dürfen nur geändert werden, soweit dies gesetzlich zugelassen ist (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 d AO). |
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| | Nach § 129 AO könne die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten müssten einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sein, d.h. es müsse sich um mechanische Fehler handeln, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können. Bestehe auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung, so ist eine Berichtigung nach § 129 AO nicht zulässig (BFH-Urteil vom 24.07.1984 VIII R 304/81, BStBI. II 1984, 785). |
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| | Im Streitfall sei bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben kein Rechenfehler unterlaufen. Die Berechnung sei rechnerisch richtig, sie entspreche aber nicht den Vorgaben des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG. Bei diesem Fehler in der Berechnungsmethode handele es sich um einen Fehler in der Rechtsanwendung. Damit handele es sich nicht um einen Fehler, der nach § 129 AO berichtigt werden könne. |
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| | Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO seien Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt würden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Im Streitfall seien aber weder Tatsachen noch Beweismittel nachträglich bekannt geworden. Tatsache im Sinne des § 173 AO sei nur, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein könnte, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift seien Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (BFH-Urteil vom 24.07.1984, BStBI. II 1984, 785). Im Streitfall habe der Kl zwar nachträglich geltend gemacht, die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben seien zu hoch berechnet worden. Dabei handele es sich aber nicht um eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Die der Berechnung zugrunde liegenden Tatsachen, wie Listenpreis des Fahrzeugs und Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb, seien aus der Steuererklärung ersichtlich und somit nicht nachträglich bekannt geworden. |
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| | Mit der Klage vom 22.06.2001 tragen die Kl. vor, der Bekl habe sich den Fehler des Steuerpflichtigen zu eigen gemacht. Dieser sei offen ausgewiesen und offenkundig gewesen. Ein Denk- oder Rechtsfehler scheide aus. Für die Kl sei der Fehler nicht erkennbar gewesen. Die methodisch fehlerhafte Berechnung habe der Bekl überprüfen müssen. Hätte er dies getan, wäre der Fehler nicht mechanisch übernommen worden. Der Rechenfehler sei gem. BFH Urteil vom 26. Juli 1979 V R 108/76 (BStBl II 1980,18) gemäß § 129 AO zu berichtigen. Habe die Nichtberücksichtigung einer Tatsache ihren Grund in einer bloßen Unachtsamkeit, liege die Tatsache offen zu Tage, könne von einem auf mangelnder Sachaufklärung beruhendem Nichterkennen der Tatsache oder von Erwägungen bei der Anwendung von Rechtsvorschriften keine Rede sein. Erst Recht sei ein mechanischer Übertragungsfehler für das Jahr 1998 anzunehmen, weil das Berechnungsschema für 1997 für 1998 zugrunde gelegt worden sei. Jeglicher Rechtsirrtum scheide daher für dieses Jahr erst recht aus. |
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| | Zumindest liege ein Fehler vor, der gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu berichtigen sei. Neu sei die Tatsache, dass die Berechnung der Abzugskosten nicht nach Tagen, sondern nach Monaten zu berechnen sei. Die innere Tatsache, dass die in der Anlage GSE genannten Abzugsposten letztlich der Gewinnerzielung dienten, habe sich nachträglich als unzutreffend erwiesen. In so weit liege eine neue Tatsache vor, die erst bei der Erstellung der Steuererklärung für 1999 bekannt geworden sei. Der Bekl habe die Angaben in der Steuererklärung nicht geprüft. Damit sei das Vertrauen des Steuerpflichtigen darauf, dass der Bekl gemäß § 85 AO die Erklärung überprüfe, enttäuscht worden. Dränge sich eine Überprüfung an Hand der eingereichten Unterlagen auf, müsse der Bekl Unklarheiten und Zweifelsfragen nachgehen. Dies sei ebenfalls eine neue Tatsache, die außerdem den Bekl gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verpflichte, die Steuerbescheide zu berichtigen. |
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| | Der Kl habe erst Recht für das Jahr 1998 von der Richtigkeit der Berechnung ausgehen können, nachdem der Bekl die Berechnung des Kl im Vorjahr übernommen habe. § 242 BGB setze der Rechtsausübung des Bekl dort eine Schranke, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbaren Ergebnissen führen. Für 1998 hätten die Kl darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnungsmethode vom Bekl geprüft und damit vorgegeben sei. Auf diesen Rechtsschein hätten die Kl vertrauen dürfen. |
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| | Der Vertrauensschutz und der Grundsatz der Rechtssicherheit seien Teil der Gemeinschaftsordnung der EU. Diese Rechte würden (nach dem Urteil des EuGH vom 13.01. 2004 C - 453/00, Höchstrichterliche Rechtsprechung -HFR- 2004, 488) die Verwaltung verpflichten, Entscheidungen zu korrigieren, sofern sie durch die Rechtsordnung dazu berechtigt seien. Wenn im Nachhinein festgestellt werde, dass der Bekl zu viel Steuern erhoben habe, dann müssten die Bescheide zwingend geändert werden, wie beantragt. |
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| | unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2001 den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 11.02.1999 über Einkommensteuer für 1997 unter Herabsetzung der Einkommensteuer um DM 3.638 und den Bescheid vom 23.03.2000 über Einkommensteuer für 1998 unter Herabsetzung der Einkommensteuer um DM 6.182 abzuändern, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | Er trägt vor, es handle sich um keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO, weil der Fehler ohne die Kenntnis der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht erkennbar gewesen sei. Damit seien Fehler in der Rechtsanwendung nicht ausgeschlossen, die nicht erkannt worden seien. Eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache im Sinne des § 173 AO sei nicht festzustellen. Die Tatsachen seien alle aus den Akten des Finanzamts zu ersehen gewesen, unabhängig davon, ob der Sachbearbeiter des Finanzamts diese zur Kenntnis genommen habe. Der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB ermögliche keine Änderung des Bescheides, weil der Gesetzgeber zur Abwägung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit Regelungen getroffen habe, nach denen Steuerbescheide korrigiert werden können und die es der Verwaltung verwehre, darüber hinaus weitere Korrekturen vorzunehmen. Der Kl sei nicht vom Finanzamt veranlasst worden, die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte so zu berechnen, wie er es getan habe. |
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Die Klage ist unbegründet.
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Wegen der Begründung wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO im wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Zur Ergänzung wird folgendes ausgeführt:
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Der Bekl ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall § 129 AO nicht anzuwenden ist, weil das FA keine für dieses offensichtliche Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen als eigene übernommen hätte (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2). Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und der Betriebsstätte in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 v. H. des inländischen Listenpreises i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 EStG ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern. Der Kl hat eine zu hohe Differenz gebildet, weil er den ersten Betrag nach Tagen statt nach Monaten angesetzt hat. Dieser Fehler des Bescheides hätte vom Bekl durch einen nach § 129 AO geänderten Bescheid korrigiert werden können, wenn ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegen würde. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne der Rechtsnorm liegen vor bei mechanischen Versehen, wie Ablese- oder Übertragungsfehlern. Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, Unterlassen einer rechtlichen Prüfung, unrichtige Tatsachenwürdigung oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen, schließen die Anwendung der Vorschrift aus (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 03.06.2003 II 109/02, juris). § 129 AO ist schon dann nicht anwendbar, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Fehler auf einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung beruht. Die rein theoretische Möglichkeit, dass der Fehler auf rechtliche Überlegungen zurückgeht, hindert die Fehlerberichtigung allerdings noch nicht (BFH-Urteil vom 31.07.1975 V R 121/73, BStBl II 1975, 868).
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Im Streitfall ist anzunehmen, dass die zu hohe Kürzung der Betriebsausgaben auf einem Missverständnis der Rechtsnorm beruht. Möglicherweise wusste der zuständige entscheidungsberechtigte Beamte des Bekl nicht, wie nach der komplizierten Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG die Kürzung der Betriebsausgaben vorzunehmen ist. Fehler bei der Entwicklung einer mathematischen Formel oder bei der Herstellung eines funktionalen Zusammenhangs zwischen Rechengrößen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 09.11.1989, 1 K 2773/89, EFG 1990, 278) sind in der Regel nicht offensichtlich i.S.d. § 129 AO. Solche schwierigen Rechenoperationen, wie sie § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG verlangt, gehören nicht zu den Rechenfehlern i.S.d. § 129 AO. „Mechanisch“ im Sinne der Rechtsprechung ist ein Fehler dann nicht, wenn er auf unzutreffenden Überlegungen bei der Auslegung der Gesetze oder bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsvorschriften beruht (BFH-Beschluss vom 15. November 2001 VIII B 62/01, juris). Das gilt auch dann, wenn der Fehler des Steuerpflichtigen vom FA hätte erkannt werden können (FG München, Urteil vom 19.01.2004, 13 K 2293/00, juris). Die Grenzen zwischen mechanischem Vertun und Gesetzesanwendungsfehlern sind fließend. Im vorliegenden Fall ordnet der Senat den Fehler der Rechtsanwendung zu. Dafür spricht, dass dieser Fehler in allen drei Jahren gemacht wurde, was bei einem rein mechanischen Fehler eher unwahrscheinlich gewesen wäre. Eine für alle Beteiligten durchschaubare, eindeutige oder augenfällige offenbare Unrichtigkeit liegt im Streitfall nicht vor.
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In den Verfahren, auf die sich die Kl berufen (BFH-Urteil vom 26.07.1979 V R 108/97, BStBl II 1980, 18) war gerade keine komplizierte Rechnung aus dem Gesetz herauszulesen. Der Steuerpflichtige hatte sich lediglich um DM 100 verrechnet.
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Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein Bescheid zu ändern, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Im vorliegenden Fall sind alle Tatsachen, die für Berechnung des Abzugsbetrags von den Betriebsausgaben erforderlich sind, dem FA bereits mit der Steuererklärung bekannt geworden. Nach Ergehen des Bescheids ist keine Tatsache oder Beweismittel bekannt geworden, sondern nur die falsche Rechenmethode. Dies ist aber keine Tatsache i.S.d. § 129 AO.
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Soweit sich die Kl auf § 242 BGB und Treu und Glauben berufen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Diese Vorschrift wird gelegentlich als Begründung dafür bemüht, dass das Finanzamt an einer Änderung des Bescheides im Hinblick auf vorangegangenes positives Tun gehindert ist, obwohl die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift gegeben sind. Das hat der BFH dann angenommen, wenn die Voraussetzungen einer bindenden Zusage vorliegen (BFH-Urteil vom 19.01.1994 XI R 72/90, BFH/NV 1994, 491) oder ein zusageähnliches Verhalten des Finanzamts angenommen werden konnte (BFH-Beschluss vom 14.08.1997 III B 58/97, BFH/NV 1998, 83). Die Nichtüberprüfung und Nichtbeanstandung der Erklärung durch das Finanzamt reicht dafür nicht aus (BFH-Beschluss vom 27.08.2002 IX B 95/02, juris). Allein die unterlassene Prüfung der Steuererklärung und der Steuererklärungen der Vorjahre darauf hin, ob diese einen Rechtsanwendungsfehler enthalten, ist kein positives Tun, welches die Kl in ihrem Vertrauen bestärken könnte, später entdeckte Fehler würden noch zu Korrekturen führen. Der Bekl hat sich nicht „verpflichtet“, in Folgejahren eine Änderung bestandskräftiger Bescheide vorzunehmen, ohne dass eine vom Gesetzgeber eingeräumte rechtliche Möglichkeit zur Durchbrechung der Bestandskraft der Steuerbescheide gegeben wäre.
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Soweit sich die Kl auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.01.2004 C - 453/00, HFR 2004, 488) berufen, so kann dem allenfalls entnommen werden, dass eine Berechtigung der Steuerverwaltung zur Änderung eines Bescheides nach nationalem Recht ggf. zu einer Verpflichtung erstarkt. Daraus kann keine Verpflichtung zur Änderung eines bestandskräftigen Bescheides herausgelesen werden, wenn es an einer Änderungsvorschrift fehlt (Frenz, DVBl 2004, 375). Diese fehlt jedoch wie vorstehend ausgeführt worden ist.
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Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Kl hat in seinem Schriftsatz vom 07.12.2004 nicht dargelegt, welche Gründe für eine Revisionszulassung gegeben sein sollen.
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Die Klage ist unbegründet.
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Wegen der Begründung wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO im wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Zur Ergänzung wird folgendes ausgeführt:
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Der Bekl ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall § 129 AO nicht anzuwenden ist, weil das FA keine für dieses offensichtliche Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen als eigene übernommen hätte (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2). Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und der Betriebsstätte in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 v. H. des inländischen Listenpreises i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 EStG ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern. Der Kl hat eine zu hohe Differenz gebildet, weil er den ersten Betrag nach Tagen statt nach Monaten angesetzt hat. Dieser Fehler des Bescheides hätte vom Bekl durch einen nach § 129 AO geänderten Bescheid korrigiert werden können, wenn ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegen würde. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne der Rechtsnorm liegen vor bei mechanischen Versehen, wie Ablese- oder Übertragungsfehlern. Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, Unterlassen einer rechtlichen Prüfung, unrichtige Tatsachenwürdigung oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen, schließen die Anwendung der Vorschrift aus (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 03.06.2003 II 109/02, juris). § 129 AO ist schon dann nicht anwendbar, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Fehler auf einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung beruht. Die rein theoretische Möglichkeit, dass der Fehler auf rechtliche Überlegungen zurückgeht, hindert die Fehlerberichtigung allerdings noch nicht (BFH-Urteil vom 31.07.1975 V R 121/73, BStBl II 1975, 868).
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Im Streitfall ist anzunehmen, dass die zu hohe Kürzung der Betriebsausgaben auf einem Missverständnis der Rechtsnorm beruht. Möglicherweise wusste der zuständige entscheidungsberechtigte Beamte des Bekl nicht, wie nach der komplizierten Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG die Kürzung der Betriebsausgaben vorzunehmen ist. Fehler bei der Entwicklung einer mathematischen Formel oder bei der Herstellung eines funktionalen Zusammenhangs zwischen Rechengrößen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 09.11.1989, 1 K 2773/89, EFG 1990, 278) sind in der Regel nicht offensichtlich i.S.d. § 129 AO. Solche schwierigen Rechenoperationen, wie sie § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG verlangt, gehören nicht zu den Rechenfehlern i.S.d. § 129 AO. „Mechanisch“ im Sinne der Rechtsprechung ist ein Fehler dann nicht, wenn er auf unzutreffenden Überlegungen bei der Auslegung der Gesetze oder bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsvorschriften beruht (BFH-Beschluss vom 15. November 2001 VIII B 62/01, juris). Das gilt auch dann, wenn der Fehler des Steuerpflichtigen vom FA hätte erkannt werden können (FG München, Urteil vom 19.01.2004, 13 K 2293/00, juris). Die Grenzen zwischen mechanischem Vertun und Gesetzesanwendungsfehlern sind fließend. Im vorliegenden Fall ordnet der Senat den Fehler der Rechtsanwendung zu. Dafür spricht, dass dieser Fehler in allen drei Jahren gemacht wurde, was bei einem rein mechanischen Fehler eher unwahrscheinlich gewesen wäre. Eine für alle Beteiligten durchschaubare, eindeutige oder augenfällige offenbare Unrichtigkeit liegt im Streitfall nicht vor.
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In den Verfahren, auf die sich die Kl berufen (BFH-Urteil vom 26.07.1979 V R 108/97, BStBl II 1980, 18) war gerade keine komplizierte Rechnung aus dem Gesetz herauszulesen. Der Steuerpflichtige hatte sich lediglich um DM 100 verrechnet.
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Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein Bescheid zu ändern, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Im vorliegenden Fall sind alle Tatsachen, die für Berechnung des Abzugsbetrags von den Betriebsausgaben erforderlich sind, dem FA bereits mit der Steuererklärung bekannt geworden. Nach Ergehen des Bescheids ist keine Tatsache oder Beweismittel bekannt geworden, sondern nur die falsche Rechenmethode. Dies ist aber keine Tatsache i.S.d. § 129 AO.
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Soweit sich die Kl auf § 242 BGB und Treu und Glauben berufen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Diese Vorschrift wird gelegentlich als Begründung dafür bemüht, dass das Finanzamt an einer Änderung des Bescheides im Hinblick auf vorangegangenes positives Tun gehindert ist, obwohl die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift gegeben sind. Das hat der BFH dann angenommen, wenn die Voraussetzungen einer bindenden Zusage vorliegen (BFH-Urteil vom 19.01.1994 XI R 72/90, BFH/NV 1994, 491) oder ein zusageähnliches Verhalten des Finanzamts angenommen werden konnte (BFH-Beschluss vom 14.08.1997 III B 58/97, BFH/NV 1998, 83). Die Nichtüberprüfung und Nichtbeanstandung der Erklärung durch das Finanzamt reicht dafür nicht aus (BFH-Beschluss vom 27.08.2002 IX B 95/02, juris). Allein die unterlassene Prüfung der Steuererklärung und der Steuererklärungen der Vorjahre darauf hin, ob diese einen Rechtsanwendungsfehler enthalten, ist kein positives Tun, welches die Kl in ihrem Vertrauen bestärken könnte, später entdeckte Fehler würden noch zu Korrekturen führen. Der Bekl hat sich nicht „verpflichtet“, in Folgejahren eine Änderung bestandskräftiger Bescheide vorzunehmen, ohne dass eine vom Gesetzgeber eingeräumte rechtliche Möglichkeit zur Durchbrechung der Bestandskraft der Steuerbescheide gegeben wäre.
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Soweit sich die Kl auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.01.2004 C - 453/00, HFR 2004, 488) berufen, so kann dem allenfalls entnommen werden, dass eine Berechtigung der Steuerverwaltung zur Änderung eines Bescheides nach nationalem Recht ggf. zu einer Verpflichtung erstarkt. Daraus kann keine Verpflichtung zur Änderung eines bestandskräftigen Bescheides herausgelesen werden, wenn es an einer Änderungsvorschrift fehlt (Frenz, DVBl 2004, 375). Diese fehlt jedoch wie vorstehend ausgeführt worden ist.
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Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Kl hat in seinem Schriftsatz vom 07.12.2004 nicht dargelegt, welche Gründe für eine Revisionszulassung gegeben sein sollen.
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