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Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle des Senats den Rechtsstreit entscheiden (§ 79 a Abs. 3 und 4 FGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 26. Mai 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. Dezember 2004 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FGO).
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Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten weiteren Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die die Klägerin durch eine Kombination des Ansatzes der Entfernungspauschale für das öffentliche Verkehrsmittel Bahn mit den tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung ihres Kraftfahrzeugs errechnet, nicht als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit nach §§ 19 und 9 EStG anerkannt.
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Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 und 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,36 EUR für die ersten 10 km und 0,40 EUR für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 5.112 EUR; ein höherer Betrag ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Danach ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, der sich aus der Entfernung zur Wohnung ergebende Betrag anzusetzen, und zwar unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 11. September 2003 IV B 101/03, BStBl II 2003, 893). Nach dieser Vorschrift ist es des weiteren grundsätzlich unerheblich, welches Verkehrsmittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind (v. Beckerath, in: Kirchhoff, EStG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 190).
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§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG stellt klar, dass durch die Entfernungspauschalen sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Von diesem Grundsatz der Abgeltungswirkung macht das Gesetz zwei Ausnahmen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG können die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Insoweit erfolgt keine verkehrsmittelunabhängige Pauschalierung und keine Abgeltung der tatsächlichen Aufwendungen. Diese Möglichkeit steht - insoweit ist der Klägerin zuzustimmen - allen Arbeitnehmern unabhängig davon zu, ob sie behindert sind oder nicht. Von dieser Ausnahmeregelung will die Klägerin indessen keinen Gebrauch machen.
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Eine weitere Ausnahme von der in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG normierten Abgeltungswirkung sieht der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG vor. Nach dieser Vorschrift können Behinderte, soweit sie die in Nr. 1 oder Nr. 2 aufgeführten Voraussetzungen - wie vorliegend die Klägerin - erfüllen, anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen. Aufgrund dieser Regelung werden Menschen mit einer Behinderung, bei denen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG vorliegen, gegenüber nicht behinderten Menschen aus sozialen Erwägungen von der Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht nur hinsichtlich der Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgenommen, sondern insgesamt von der Beschränkung auf die Pauschbeträge befreit. Sie können daher anders als Menschen ohne oder ohne entsprechende Behinderung nicht nur die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen, ansetzen, sondern darüber hinaus auch die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines PKW geltend machen. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben Menschen mit einer entsprechenden Behinderung indessen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG insoweit nur die Wahlmöglichkeit, entweder insgesamt die Entfernungspauschalen oder insgesamt die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten anzusetzen. Dies kommt in der Wahl des Wortes "anstelle" deutlich zum Ausdruck (vgl. insoweit Drensek, in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 2004, § 9 Rdnr. 186 unter Hervorhebung durch Kursivschrift "anstelle der Entfernungspauschale"). Die Verwendung des Plurals "Entfernungspauschalen" bezieht sich ersichtlich auf die beiden Tatbestandsmerkmale "für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG und "für Familienheimfahrten" nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
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Die von der Klägerin begehrte Kombination des Ansatzes der Entfernungspauschale für das öffentliche Verkehrsmittel Bahn und der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung des PKW ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar. Eine derartige Wahlmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG, wie die Klägerin meint. Denn diese Vorschrift stellt offenkundig eine Ausnahmeregelung zu der in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG normierten grundsätzlichen Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen dar. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG erweitert diese Ausnahmeregelung für Menschen mit einer bestimmten Behinderung insoweit, als diesen durch den Gesetzgeber die Wahl eingeräumt wird, insgesamt, und nicht nur beschränkt auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (und für Familienheimfahrten) anzusetzen. Andere Wahlmöglichkeiten sieht § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vor. Eine - wie die Klägerin meint - weitergehendere Besserstellung von Menschen mit einer Behinderung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG hat der Gesetzgeber erkennbar nicht geregelt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 EStG als auch - unter Einbeziehung der Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG - aus dem in dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der Sätze 1 bis 3 des § 9 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommenden systematischen Gesetzeszusammenhang.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin führt vorliegend ihr Hinweis auf Ziff. II des BMF-Schreibens vom 20. August 2001, BStBl I S. 541 und Tz. 1.6 des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2001, BStBl I S. 994, DStR 2002, 27 nicht weiter. Die in Bezug genommenen Textstellen rechtfertigen vielmehr die Vorgehensweise des Beklagten (vgl. insoweit auch v. Beckenrath in: Kirchhoff, EStG, 4. Aufl., 2004, § 9 Rdnr. 199, 206; Drenseck, in Schmidt, EStG, 23. Aufl., 2004, § 9 Rdnr. 135).
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen (vgl. insoweit BFH, Beschl. v. 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221).
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Das Gericht hält die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn dem Verfahren liegt ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war.
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