Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 5 K 186/07

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 den Abzug von 241,80 EUR als Sonderausgaben für Steuerberatungskosten. In einer in der Einkommensteuerakte enthaltenen Anlage hierzu erklärte sie sinngemäß, dass gegebenenfalls Teile der Steuerberatungskosten bereits den Werbungskosten zugeordnet worden seien.
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30. April 2007 lehnte der Beklagte den Abzug der als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten ab.
Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Mai 2007 Sprungklage, die dem Beklagten am 23. Mai 2007 zugestellt wurde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die streitigen Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2005 sowie die Prüfung des Einkommensteuerbescheids 2005 entstanden seien. Die Abschaffung der Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verstoße gegen das subjektive Nettoprinzip, wonach für den Steuerpflichtigen zwangsläufige Aufwendungen abziehbar sein müssten. Bei den Steuerberatungskosten handle es sich um solche Aufwendungen, weil diese aufgrund der immensen Kompliziertheit des Steuerrechts und seiner strafbewehrten steuerlichen Erklärungs- und Auskunftspflichten für den fachlich nicht versierten Steuerpflichtigen unvermeidbar seien. Der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben sei ab dem Veranlagungszeitraum 1965 auf eine mit den Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten begründete Anregung des Bundesfinanzhofs eingefügt worden. Noch im Verfahren Conijn gegen das Finanzamt Hamburg-Nord vor dem Europäischen Gerichtshof (Aktenzeichen C-346/04) habe die Bundesregierung betont, dass Steuerberatungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) 1997 bei unbeschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigt würden, „weil entsprechende Kosten aufgrund des komplexen Steuerrechts häufig entstehen können und in entsprechender Weise die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berühren“, und weiter ausgeführt, dass dem Steuerpflichtigen daher ein Ausgleich für die infolge des Steuerrechts leistungsmindernden Aufwendungen zu gewähren sei. Nicht einmal ein Jahr später solle diese Rechtsauffassung nichts mehr wert sein. Die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor diesem Hintergrund als Akt der Rechtsvereinfachung zu bezeichnen, könne nur ungläubiges Staunen hervorrufen. Diese Regelung sei keine Vergünstigung, sondern trage einer Verminderung der Leistungsfähigkeit durch die Kosten des öffentlich-rechtlichen Steuerrechtsverhältnisses Rechnung. Die Komplexität des Steuerrechts führe dazu, dass die Steuerpflichtigen bereits in einfachen Fällen zur Erfüllung ihrer strafbewehrten Erklärungspflichten auf fachlich fundierte Informationen oder die Hilfe eines Steuerberaters angewiesen seien. Privat veranlasste Steuerberatungskosten entfielen im Rahmen der Einkommensteuererklärung vor allem auf die korrekte Erklärung von Sachverhalten in Bereichen, die für den Steuerpflichtigen schwer zu durchschauen seien. Dies gelte etwa für die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sowie die Berücksichtigung von Kindern, Kinderbetreuungskosten und Schulgeldzahlungen. Zudem seien seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zusätzlich 1,3 Millionen Rentner verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Gerade auch diese seien auf die Hilfe eines Steuerberaters angewiesen. Ein sehr großer Teil dieses Personenkreises könne teilweise auch altersbedingt die eigene Steuererklärung nicht mehr erstellen. Dies nicht zuletzt auch aus dem Grund, dass die Steuererklärungsvordrucke und die hierzu herausgegebenen Hinweise nahezu unverständlich seien. Zudem würden durch das Streichen des Sonderausgabenabzugs Arbeitnehmer, Rentner und Familien gegenüber Unternehmern benachteiligt, weil diese Steuerberatungskosten entweder vollständig oder überwiegend als Betriebsausgaben abziehen könnten. Schließlich werde unzutreffenderweise eine private Veranlassung der Steuerberatungskosten unterstellt. Einkommensteuererklärungen seien grundsätzlich nur einzureichen, wenn Einkünfte erzielt würden, so dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung vorliege. Die Erklärung der Einkünfte durch die verschiedenen Anlagen sei ohne Beifügung des der Privatsphäre zugeordneten Mantelbogens gar nicht möglich. Nach alledem stehe die Verfassungswidrigkeit der Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. fest. Ergänzend verweist sie auf die Ausführungen von Tipke in der Zeitschrift „steuertip“ Nr. 41/2008 sowie in der Zeitschrift Betriebsberater -BB- 2009, 636.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30. April 2007 dahingehend zu ändern, dass die geltend gemachten Steuerberatungskosten in Höhe von 242 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt werden und die Einkommensteuer auf 6.379 EUR herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Er stimmt der Sprungklage mit am 22. Juni 2007 beim Finanzgericht eingegangenem Schriftsatz zu. In der Sache führt er aus, dass das Finanzamt aufgrund der gesetzlichen Neuregelung gehalten sei, für Steuerberatungskosten, die nicht auf die Einkünfteerzielung entfielen, den Sonderausgabenabzug zu versagen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Senat entscheidet den Rechtsstreit mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
11 
Nach § 45 Abs. 1 FGO ist die Klage als Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig. Insbesondere ist die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO für die Zustimmung des Finanzamts zur Sprungklage eingehalten worden.
12 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
13 
Der vorliegend allein geltend gemachte Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben kommt ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr in Betracht, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 (Az. X R 10/08, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 739), dem der Senat folgt, ausgeführt hat.
14 
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. konnten bis Ende 2005 private Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Vorschrift ist durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm (StSofortPG) vom 22. Dezember 2005 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2005, 3682) nach § 52 Abs. 1 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden. Dies hat zur Folge, dass danach auch solche Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden können, die für Veranlagungszeiträume vor 2006 erbracht wurden, aber erst im Jahr 2006 bezahlt worden sind (BFH-Urt. v. 4. Februar 2010 a.a.O.).
15 
Die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. ist entgegen der Auffassung der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das objektive Nettoprinzip ist - unabhängig davon, ob diesem Verfassungsrang zukommt (was bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offengelassen wird, vgl. den Beschl. des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- v. 12. Mai 2009, 2 BvL 1/00, DStRE 2009, 922 m.w.N.) - hierdurch nicht verletzt. Prinzipiell sind nach der Struktur der Einkommensteuer als „Nettosteuer“ alle Aufwendungen, die durch die Einnahmeerzielung veranlasst sind, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dem wird jedoch dadurch genügt, dass Steuerberatungskosten, die in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, weiter abziehbar sind, weil die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. diese nicht betrifft (BFH-Urt. v. 4. Februar 2010 a.a.O.). Ein hinreichender Zusammenhang zur Erzielung von Einnahmen besteht hingegen nicht hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs nach der zuletzt genannten Vorschrift. Dies gilt auch für das Ausfüllen des Mantelbogens. Der Gesetzgeber ist somit durch das objektive Nettoprinzip nicht gehalten, einen Steuerabzug zuzulassen. Es liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip vor, wonach der sozialhilferechtlich quantifizierte existenznotwendige Aufwand einkommensteuerrechtlich zu verschonen ist. Die Sozialhilfe umfasst nach § 8 Nr. 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) vor allem die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII). Der Ersatz von Steuerberatungskosten wird sozialhilferechtlich nicht gewährleistet; die Inanspruchnahme von Steuerberatungsleistungen ist nicht Teil des notwendigen Existenzminimums (BFH-Urt. v. 4. Februar 2010 a.a.O.). Der Gesetzgeber ist deshalb entgegen der Ansicht von Tipke (BB 2009, 636), dessen Ausführungen sich die Klägerin vorliegend zu eigen gemacht hat, nicht verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten unter diesem Aspekt zuzulassen.
16 
Ebenso wenig verletzt die nunmehr fehlende Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben den Gleichheitssatz oder das Gebot der Folgerichtigkeit, weil Ungleichheiten durch das Verbot, Steuerberatungskosten im Privatbereich einkommensteuerlich geltend zu machen, nicht entstanden sind. Wenn bereits die unvermeidbar zu zahlenden Personensteuern als solche als nicht abziehbar behandelt werden dürfen (§ 12 Nr. 3 EStG), dann erst recht die Aufwendungen zur Erfüllung dieser Steuerzahlungspflichten (BFH-Urt. v. 4. Februar 2010, a.a.O. m.w.N.). Weil solche Steuerberatungskosten, die einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden können, weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können, werden durch die Neuregelung Arbeitnehmer, Rentner und Familien gegenüber Unternehmen und Unternehmern nicht benachteiligt. Auch die Kompliziertheit des Steuerrechts gebietet verfassungsrechtlich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Abzug der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (BFH-Urt. v. 4. Februar 2010, a.a.O.). Die Finanzbehörde ist nach § 89 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO- zur Beratung verpflichtet. Sie soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind; sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Auch verlangen die Steuergesetze nichts Unmögliches. Gemäß § 150 Abs. 2 AO sind die Angaben in den Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Maßstab ist das individuelle subjektive Können und Wissen des einzelnen Steuerpflichtigen. Das Ausfüllen von Steuererklärungsvordrucken kann sicherlich einen erheblichen Aufwand verursachen. Diese Last ist aber - wie auch andere Pflichten, etwa die Wehrpflicht - im demokratischen Gemeinwesen „entschädigungslos“ hinzunehmen. Dass die These von der Unvermeidlichkeit der Steuerberatungskosten nicht zu belegen ist, zeigt die Tatsache, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung selbst erstellt (BFH-Urt. v. 4. Februar 2010, a.a.O. m.w.N.).
17 
Da somit keine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, den Abzug privater Steuerberatungskosten zuzulassen, kommt es auch nicht darauf an, ob die Begründung des Gesetzgebers, wonach der Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten unter anderem der Rechtsvereinfachung diene (Fraktionsentwurf vom 29. November 2005, Bundestagsdrucksache -BT-Drs- 16/105 S.4), zutreffend ist.
18 
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

 
10 
Der Senat entscheidet den Rechtsstreit mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
11 
Nach § 45 Abs. 1 FGO ist die Klage als Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig. Insbesondere ist die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO für die Zustimmung des Finanzamts zur Sprungklage eingehalten worden.
12 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
13 
Der vorliegend allein geltend gemachte Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben kommt ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr in Betracht, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 (Az. X R 10/08, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 739), dem der Senat folgt, ausgeführt hat.
14 
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. konnten bis Ende 2005 private Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Vorschrift ist durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm (StSofortPG) vom 22. Dezember 2005 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2005, 3682) nach § 52 Abs. 1 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden. Dies hat zur Folge, dass danach auch solche Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden können, die für Veranlagungszeiträume vor 2006 erbracht wurden, aber erst im Jahr 2006 bezahlt worden sind (BFH-Urt. v. 4. Februar 2010 a.a.O.).
15 
Die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. ist entgegen der Auffassung der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das objektive Nettoprinzip ist - unabhängig davon, ob diesem Verfassungsrang zukommt (was bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offengelassen wird, vgl. den Beschl. des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- v. 12. Mai 2009, 2 BvL 1/00, DStRE 2009, 922 m.w.N.) - hierdurch nicht verletzt. Prinzipiell sind nach der Struktur der Einkommensteuer als „Nettosteuer“ alle Aufwendungen, die durch die Einnahmeerzielung veranlasst sind, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dem wird jedoch dadurch genügt, dass Steuerberatungskosten, die in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, weiter abziehbar sind, weil die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. diese nicht betrifft (BFH-Urt. v. 4. Februar 2010 a.a.O.). Ein hinreichender Zusammenhang zur Erzielung von Einnahmen besteht hingegen nicht hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs nach der zuletzt genannten Vorschrift. Dies gilt auch für das Ausfüllen des Mantelbogens. Der Gesetzgeber ist somit durch das objektive Nettoprinzip nicht gehalten, einen Steuerabzug zuzulassen. Es liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip vor, wonach der sozialhilferechtlich quantifizierte existenznotwendige Aufwand einkommensteuerrechtlich zu verschonen ist. Die Sozialhilfe umfasst nach § 8 Nr. 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) vor allem die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII). Der Ersatz von Steuerberatungskosten wird sozialhilferechtlich nicht gewährleistet; die Inanspruchnahme von Steuerberatungsleistungen ist nicht Teil des notwendigen Existenzminimums (BFH-Urt. v. 4. Februar 2010 a.a.O.). Der Gesetzgeber ist deshalb entgegen der Ansicht von Tipke (BB 2009, 636), dessen Ausführungen sich die Klägerin vorliegend zu eigen gemacht hat, nicht verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten unter diesem Aspekt zuzulassen.
16 
Ebenso wenig verletzt die nunmehr fehlende Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben den Gleichheitssatz oder das Gebot der Folgerichtigkeit, weil Ungleichheiten durch das Verbot, Steuerberatungskosten im Privatbereich einkommensteuerlich geltend zu machen, nicht entstanden sind. Wenn bereits die unvermeidbar zu zahlenden Personensteuern als solche als nicht abziehbar behandelt werden dürfen (§ 12 Nr. 3 EStG), dann erst recht die Aufwendungen zur Erfüllung dieser Steuerzahlungspflichten (BFH-Urt. v. 4. Februar 2010, a.a.O. m.w.N.). Weil solche Steuerberatungskosten, die einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden können, weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können, werden durch die Neuregelung Arbeitnehmer, Rentner und Familien gegenüber Unternehmen und Unternehmern nicht benachteiligt. Auch die Kompliziertheit des Steuerrechts gebietet verfassungsrechtlich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Abzug der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (BFH-Urt. v. 4. Februar 2010, a.a.O.). Die Finanzbehörde ist nach § 89 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO- zur Beratung verpflichtet. Sie soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind; sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Auch verlangen die Steuergesetze nichts Unmögliches. Gemäß § 150 Abs. 2 AO sind die Angaben in den Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Maßstab ist das individuelle subjektive Können und Wissen des einzelnen Steuerpflichtigen. Das Ausfüllen von Steuererklärungsvordrucken kann sicherlich einen erheblichen Aufwand verursachen. Diese Last ist aber - wie auch andere Pflichten, etwa die Wehrpflicht - im demokratischen Gemeinwesen „entschädigungslos“ hinzunehmen. Dass die These von der Unvermeidlichkeit der Steuerberatungskosten nicht zu belegen ist, zeigt die Tatsache, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung selbst erstellt (BFH-Urt. v. 4. Februar 2010, a.a.O. m.w.N.).
17 
Da somit keine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, den Abzug privater Steuerberatungskosten zuzulassen, kommt es auch nicht darauf an, ob die Begründung des Gesetzgebers, wonach der Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten unter anderem der Rechtsvereinfachung diene (Fraktionsentwurf vom 29. November 2005, Bundestagsdrucksache -BT-Drs- 16/105 S.4), zutreffend ist.
18 
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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