1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Streitig ist die Behandlung von Aufwendungen zur Erlangung einer Taxikonzession als selbständiges nicht abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut.
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Die Klägerin ist verheiratet und wird auf Antrag getrennt von ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Sie betreibt in ... ein Taxiunternehmen, welches sie mit Vertrag vom 30. März 2007 zum Gesamtpreis von 75.675,92 EUR von ihrem Ehemann erworben hat. In dem Kaufvertrag sind zwei Taxikonzessionen der Stadt ... (Nummer 11 und Nummer 111) zu je 40.000 EUR ausgewiesen. Der Ehemann der Klägerin ist im Betrieb der Klägerin als Taxifahrer tätig.
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Für den Stadtkreis ... sind insgesamt ... Genehmigungsurkunden (Konzessionen) für den Taxibetrieb ausgegeben. Seit 1979 ist die Anzahl der ausgegebenen Konzessionen gleich geblieben und die ausgegebenem Konzessionen wechseln seither an die jeweiligen Inhaber nur noch im Übertragungswege. Gemäß § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz -PBefG- dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Bezüglich der Übertragung einer Konzession lässt es die Stadt ... jedoch zu, dass sich ein Interessent gemeinsam mit dem Konzessionsinhaber zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- zusammenschließt und im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, welche Konzessionen die einzelnen Gesellschafter betreiben wollen. Hat eine solche GbR mindestens ein Jahr bestand, besteht nach Ablauf dieser Frist für die einzelnen Gesellschafter die Möglichkeit, aus der GbR auszuscheiden und ihre bereits im Gründungsvertrag zugeteilten Konzessionen als Einzelunternehmer weiter zu betreiben.
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Die Klägerin führte das Taxiunternehmen zunächst als Einzelunternehmen. Mittlerweile hat sie die Konzessionen in eine GbR eingebracht, um die Übertragung einer Taxikonzession auf den neuen Gesellschafter dieser GbR zu ermöglichen. Der Klägerin reicht der Gewinn aus dem Betrieb einer Taxikonzession mit ihrem Ehemann als „Selbstfahrer“ zur Finanzierung des Lebensbedarfs der Familie aus.
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In ihrer Gewinnermittlung für 2007 (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) nahm die Klägerin für die Taxikonzessionen eine gewinnmindernde Absetzung für Abnutzung in Höhe von 14.000 EUR vor. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte die Gewinnminderung im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 18. Mai 2009 nicht an. Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass es sich bei dem als Taxikonzession bezeichneten Wirtschaftsgut eigentlich um einen Firmenwert handele, der auf 15 Jahre abzuschreiben sei (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz -EStG-). Eine einzelne Konzession für den Betrieb eines Taxiunternehmens sei nämlich nicht übertragbar. Es bestehe nur die Möglichkeit, den Betrieb mit allen seinen Konzessionen zu verkaufen. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 2009 mit der Begründung zurück, dass eine Taxikonzession ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darstelle. Eine Umdeutung der hierfür aufgewendeten Kosten in Anschaffungskosten für einen Geschäftswert sei nicht möglich. Allein die Tatsache, dass ein immaterielles Wirtschaftsgut nur zusammen mit einem Betrieb übertragbar sei, mache dieses nicht zu einem Bestandteil des Firmenwertes.
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Die Klägerin hat am 28. September 2009 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Taxikonzession sei kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Sie habe keinen eigenständigen Charakter und es sei nicht mit Güterfernverkehrsgenehmigungen vergleichbar. Da ein Verkauf der Konzessionen nur mit dem gesamten Firmenverkauf erfolgen könne, bestehe eine unmittelbare Verbindung zum Gesamtunternehmen. Die Konzessionen eines Taxiunternehmers seien auch nicht mit der Kassenzulassung eines Arztes zu vergleichen. Die Stadt ... könne dem Taxiunternehmen androhen, die Konzession zu entziehen. Außerdem müsse der Taxiunternehmer in regelmäßigen Abständen nachweisen, dass er nicht überschuldet sei. Der Verkaufspreis für die Konzessionen beruhe vielmehr auf einen über viele Jahre aufgebauten Kundenstamm.
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den geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 vom 8. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2009 in der Weise zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb eine gewinnmindernde Absetzung für Abnutzung in Höhe von 14.000 EUR anerkannt wird.
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Zur Begründung bezieht es sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligten-Vorbringens wird auf die dem erkennenden Senat bei seiner Entscheidung vorliegenden Akten (Rechtsbehelfsakte, Einkommensteuerakte, Gewerbesteuerakte und Umsatzsteuerakte) und die von den Beteiligten im Besteuerungs-, Einspruchs- und Klageverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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Am 23. April 2010 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Erörterungstermin stattgefunden. Der Senat hat am 23. Juni 2010 mündlich verhandelt. Auf beide Niederschriften wird verwiesen.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der angefochtene Steuerbescheid 1997 vom 8. September ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat mit dem Kauf der zwei Taxikonzessionen eigenständige immaterielle, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter erworben. Eine Abschreibung kommt daher zumindest im Streitjahr nicht in Betracht.
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1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- umfasst der Begriff „Wirtschaftsgut“ Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (z.B. BFH-Urteil vom 20. März 2003 IV R 27/01 Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 878; BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BStBl II 1997, 808; BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 218/82, BStBl II 1987, 14). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Einzelveräußerbarkeit nach der Rechtsprechung des BFH keine Voraussetzung für ein Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BStBl II 1990, 15; BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BStBl II 1992, 383; BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BStBl 1992, 529). Ein Wirtschaftsgut setzt aber eine irgendwie geartete wirtschaftliche Verwertbarkeit voraus, wobei eine Übertragungsmöglichkeit zusammen mit dem Betrieb ausreichend ist (BFH-Urteil vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BStBl II 1990, 15; BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BStBl II 1992, 383).
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Die von der Klägerin geleisteten Aufwendungen zur Erlangung der Taxikonzessionen erfüllen diese Voraussetzungen. Die Klägerin hat ein immaterielles Wirtschaftsgut erworben. Sie hat laut Kaufvertrag vom 30. März 2007 Aufwendungen getätigt, um den mit den mit den Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten, in einem regulierten Markt auftreten zu können. Nicht die öffentlich-rechtliche Konzession als solche, sondern die damit verbundene wirtschaftliche Chance stellt das Wirtschaftsgut dar, für dessen Erlangung die Klägerin bereit war, die Aufwendungen 40.000,- EUR je Konzession zu tätigen. Auch die Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass erworbene Konzessionen des PBefG eigenständige nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen (z. B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 102/92, BFH/NV 1994, 543; Urteil des FG München vom 13. Juli 1999 7 K 1328/97). Der BFH bezeichnet diese eigenständigen Wirtschaftsgüter als „firmenwertähnlich“, weil angenommen werden könne, dass sie – obwohl befristet – verlängert würden und sonach während der Dauer des Betriebs fortbestünden (für Güterverkehrsgenehmigungen: vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383). Um eine solche Konzession handelt es sich auch bei den hier erworbenen Taxikonzessionen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 des PBefG).
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b) Die Klägerin hat sich die Erlangung des mit der Konzessionserteilung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils nach dem Kaufvertrag vom 30. März 2007 auch etwas kosten lassen und dieser wirtschaftliche Vorteil ist auch einer selbständigen Bewertung zugänglich. Insoweit bedarf es einer Abgrenzung zu unselbständigen wertbildenden Faktoren, die sich so ins Allgemeine verflüchtigen, dass sie nur noch als Steigerung des good wills des ganzen Unternehmens in Erscheinung treten (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BStBl II 1998, 505; RFH-Urteil vom 21. Oktober 1931 VI A 2002/29, RStBl 1932, 305). Eine greifbare Einzelheit ist gegeben, wenn ein Erwerber des Unternehmens für das Wirtschaftsgut im Rahmen der Kaufpreisbemessung ein besonderes Entgelt ansetzen würde (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BStBl II 1998, 505; BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 218/82, BStBl II 1987, 14). Das ist vorliegend gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin können die für die Taxikonzessionen aufgewendeten Kosten auch nicht in Anschaffungskosten für einen Geschäftswert umgedeutet werden. Ob Aufwendungen Anschaffungskosten für bestimmte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter (und damit nicht Anschaffungskosten für einen Geschäftswert) sind, bestimmt sich auch nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien (BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 7/83, BStBl II 1986, 176). Danach ist die im Streitfall von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung „Taxikonzession“ als Gegenstand des entgeltlichen Erwerbs maßgebend. Anders wäre es nur dann, wenn der bezeichnete Gegenstand nicht die Begriffsmerkmale eines Wirtschaftsguts erfüllt.
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c) Der mit der Taxikonzession verbundene Vorteil erbringt in der Regel auch für mehrere Wirtschaftsjahre einen Nutzen. Zwar beträgt gemäß § 16 Abs. 3 PBefG die Geltungsdauer der Genehmigung höchstens fünf Jahre. Die Konzessionen werden jedoch regelmäßig verlängert und bestehen für die Dauer des Betriebes fort. Allein die Möglichkeit eines Widerrufes der Genehmigung nach § 25 PBefG rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung, da ein solcher Widerruf an bestimmte Voraussetzungen (Unzuverlässigkeit des Unternehmers) gebunden ist und somit nicht willkürlich erfolgen kann.
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a) Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter zu gewähren, deren Nutzbarkeit sich auf einen begrenzten Zeitraum erstreckt (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 131-133/87, BStBl II 1990, 50; BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BStBl II 1992, 529). Der wirtschaftliche Vorteil einer Konzession verbraucht sich nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Der Klägerin kann den wirtschaftlichen immer gleichbleibend in Anspruch nehmen, solange sie Inhaberin der Konzession ist. Eine irgendwie gearteter Wertverzehr ist nicht ersichtlich.
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b) Absetzungen für Abnutzung können auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG vorgenommen werden. Danach ist ein Geschäfts- oder Firmenwert über 15 Jahre abzuschreiben. Der wirtschaftliche Vorteil der Taxikonzession ist aber kein Bestandteil des Firmenwertes. Wie bereits ausgeführt, ist der Vorteil eine selbständige greifbare Einzelheit, die von dem Firmenwert getrennt zu betrachten ist. Es handelt sich nicht um den good will des Taxiunternehmens, sondern um einen konkreten Vorteil, der aus der Konzessionserteilung entspringt. Dieser Vorteil ist ein Einzelwirtschaftsgut, dass grundsätzlich keinem Wertverzehr unterliegt.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner die in § 115 Abs. 2 FGO benannten Zulassungsgründe vorliegt.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der angefochtene Steuerbescheid 1997 vom 8. September ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat mit dem Kauf der zwei Taxikonzessionen eigenständige immaterielle, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter erworben. Eine Abschreibung kommt daher zumindest im Streitjahr nicht in Betracht.
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1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- umfasst der Begriff „Wirtschaftsgut“ Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (z.B. BFH-Urteil vom 20. März 2003 IV R 27/01 Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 878; BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BStBl II 1997, 808; BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 218/82, BStBl II 1987, 14). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Einzelveräußerbarkeit nach der Rechtsprechung des BFH keine Voraussetzung für ein Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BStBl II 1990, 15; BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BStBl II 1992, 383; BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BStBl 1992, 529). Ein Wirtschaftsgut setzt aber eine irgendwie geartete wirtschaftliche Verwertbarkeit voraus, wobei eine Übertragungsmöglichkeit zusammen mit dem Betrieb ausreichend ist (BFH-Urteil vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BStBl II 1990, 15; BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BStBl II 1992, 383).
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Die von der Klägerin geleisteten Aufwendungen zur Erlangung der Taxikonzessionen erfüllen diese Voraussetzungen. Die Klägerin hat ein immaterielles Wirtschaftsgut erworben. Sie hat laut Kaufvertrag vom 30. März 2007 Aufwendungen getätigt, um den mit den mit den Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten, in einem regulierten Markt auftreten zu können. Nicht die öffentlich-rechtliche Konzession als solche, sondern die damit verbundene wirtschaftliche Chance stellt das Wirtschaftsgut dar, für dessen Erlangung die Klägerin bereit war, die Aufwendungen 40.000,- EUR je Konzession zu tätigen. Auch die Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass erworbene Konzessionen des PBefG eigenständige nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen (z. B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 102/92, BFH/NV 1994, 543; Urteil des FG München vom 13. Juli 1999 7 K 1328/97). Der BFH bezeichnet diese eigenständigen Wirtschaftsgüter als „firmenwertähnlich“, weil angenommen werden könne, dass sie – obwohl befristet – verlängert würden und sonach während der Dauer des Betriebs fortbestünden (für Güterverkehrsgenehmigungen: vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383). Um eine solche Konzession handelt es sich auch bei den hier erworbenen Taxikonzessionen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 des PBefG).
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b) Die Klägerin hat sich die Erlangung des mit der Konzessionserteilung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils nach dem Kaufvertrag vom 30. März 2007 auch etwas kosten lassen und dieser wirtschaftliche Vorteil ist auch einer selbständigen Bewertung zugänglich. Insoweit bedarf es einer Abgrenzung zu unselbständigen wertbildenden Faktoren, die sich so ins Allgemeine verflüchtigen, dass sie nur noch als Steigerung des good wills des ganzen Unternehmens in Erscheinung treten (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BStBl II 1998, 505; RFH-Urteil vom 21. Oktober 1931 VI A 2002/29, RStBl 1932, 305). Eine greifbare Einzelheit ist gegeben, wenn ein Erwerber des Unternehmens für das Wirtschaftsgut im Rahmen der Kaufpreisbemessung ein besonderes Entgelt ansetzen würde (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BStBl II 1998, 505; BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 218/82, BStBl II 1987, 14). Das ist vorliegend gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin können die für die Taxikonzessionen aufgewendeten Kosten auch nicht in Anschaffungskosten für einen Geschäftswert umgedeutet werden. Ob Aufwendungen Anschaffungskosten für bestimmte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter (und damit nicht Anschaffungskosten für einen Geschäftswert) sind, bestimmt sich auch nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien (BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 7/83, BStBl II 1986, 176). Danach ist die im Streitfall von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung „Taxikonzession“ als Gegenstand des entgeltlichen Erwerbs maßgebend. Anders wäre es nur dann, wenn der bezeichnete Gegenstand nicht die Begriffsmerkmale eines Wirtschaftsguts erfüllt.
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a) Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter zu gewähren, deren Nutzbarkeit sich auf einen begrenzten Zeitraum erstreckt (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 131-133/87, BStBl II 1990, 50; BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BStBl II 1992, 529). Der wirtschaftliche Vorteil einer Konzession verbraucht sich nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Der Klägerin kann den wirtschaftlichen immer gleichbleibend in Anspruch nehmen, solange sie Inhaberin der Konzession ist. Eine irgendwie gearteter Wertverzehr ist nicht ersichtlich.
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b) Absetzungen für Abnutzung können auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG vorgenommen werden. Danach ist ein Geschäfts- oder Firmenwert über 15 Jahre abzuschreiben. Der wirtschaftliche Vorteil der Taxikonzession ist aber kein Bestandteil des Firmenwertes. Wie bereits ausgeführt, ist der Vorteil eine selbständige greifbare Einzelheit, die von dem Firmenwert getrennt zu betrachten ist. Es handelt sich nicht um den good will des Taxiunternehmens, sondern um einen konkreten Vorteil, der aus der Konzessionserteilung entspringt. Dieser Vorteil ist ein Einzelwirtschaftsgut, dass grundsätzlich keinem Wertverzehr unterliegt.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner die in § 115 Abs. 2 FGO benannten Zulassungsgründe vorliegt.
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