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PBefG § 25 Widerruf der Genehmigung

Personenbeförderungsgesetz

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 2897/25
30. Dezember 2025
18 L 2897/25 30. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 1530/25
4. November 2025
13 S 1530/25 4. November 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1017/25
26. September 2025
13 B 1017/25 26. September 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 BV 23.939
7. Juli 2025
11 BV 23.939 7. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 1749/25
4. Juni 2025
6 L 1749/25 4. Juni 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 ZB 25.164
26. Mai 2025
11 ZB 25.164 26. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 3 S 25.874
14. Mai 2025
Au 3 S 25.874 14. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 537/24
12. Mai 2025
6 L 537/24 12. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 3466/24
25. April 2025
6 L 3466/24 25. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 8108/23
10. April 2025
6 K 8108/23 10. April 2025