1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Die Klägerin, eine GmbH, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 1996 mit einem Stammkapital von DM 50.000,-- gegründet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Durch Gesellschafterbeschluss vom ... 2005 erfolgte die Umstellung des Stammkapitals von DM 50.000,-- auf EUR 25.564,59 und zugleich eine Erhöhung auf EUR 30.000,-- sowie eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens. Gegenstand des Unternehmens ist danach die Beteiligung an anderen Unternehmen jeder Art sowie der Vertrieb, die Wartung und Reparatur von Präzisionsmaschinen für die Holz-, Kunststoff- und Metallbearbeitung, der Handel und der Vertrieb von Zulieferteilen, Vorrichtungen, Reinigungsanlagen, Transport- und Handlinggeräten und anderen Maschinensystemen für den Produktionsbereich sowie die Konstruktion und Entwicklung solcher Teile. Mit notarieller Urkunde vom ... 2006 hat die Klägerin einen Geschäftsanteil in Höhe von nominal EUR 1.000,-- an der B Holding GmbH mit einem Stammkapital von EUR 100.000,-- für EUR 180.000,-- erworben. Durch weiteren Gesellschafterbeschluss vom ... 2006 erfolgte eine weitere Erhöhung des Stammkapitals der Klägerin von EUR 30.000,-- auf EUR 80.000,-- durch Sacheinlage der bisher im Privatvermögen des Herrn a A gehaltenen Geschäftsanteile an der B Holding GmbH im Nennbetrag von EUR 50.000,--. Am ... 2006 wurden sodann die Geschäftsanteile an der B Holding GmbH von nominal EUR 51.000,-- zum Buchwert in die a A GmbH eingebracht, die mit notarieller Urkunde vom ... 2006 unter der Firmierung C GmbH erworben worden war (in der Folge Umfirmierung in a A GmbH) und deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist Herr a C. A. |
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| | Durch Gesellschafterbeschluss der B Holding GmbH vom ... 2006 erfolgte eine Gewinnausschüttung von gesamt EUR 8,8 Mio, wovon 51 % mithin EUR 4.488.000,-- auf die Klägerin entfielen. Diese Ausschüttung wurde gemäß §§ 8b Abs. 1, 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG)in Höhe von EUR 4.263.600,-- in der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung steuerfrei belassen. |
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| | Im Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2006 vom 03. März 2008 erfolgte bei der Berechnung des Gewerbeertrages jedoch eine Hinzurechnung dieses Betrages nach § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG). |
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| | Der dagegen seitens der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2009, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. |
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| | Hiergegen wendet sich die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage. |
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| | Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass der Gesetzeswortlaut der Verweisung in § 8 Nr. 5 S. 1 2. Hlbs. GewStG fehlerhaft zu weit gefasst sei und deshalb nach Sinn und Zweck des Gesetzes auf den Streubesitztatbestand zu reduzieren sei, der als solcher im Streitfall jedoch nicht vorgelegen habe. Für die Nichtanwendbarkeit des § 8 Nr. 5 GewStG habe es zu genügen, wenn Streubesitz im Zeitpunkt der Ausschüttung zu verneinen sei. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass zum 01. Januar 2006 Herr a C. A und Herr b F. D je zur Hälfte Gesellschafter der B Holding GmbH gewesen seien, der als Kommanditistin der von der B tec. GmbH & Co.KG bis zum 31. März 2006 erwirtschaftete Gesamtgewinn von EUR 11,195 Mio zugerechnet worden sei. Die B tec. GmbH & Co.KG habe diesen Gewinn bereits der Gewerbesteuer unterworfen. Wäre der bis zum 31. März 2006 erwirtschaftete Gewinn vor dem Erwerb der Anteile durch die Klägerin an die Herren Dr. A und D ausgeschüttet worden, so wäre der Gewinn jedenfalls nicht nochmals mit Gewerbesteuer belastet worden, da die Anteile im Privatvermögen gehalten worden seien. Durch das Zwischenschalten der Klägerin sei letztlich das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begründet worden. Vorliegend würde durch Anwendung der Vorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung in einem Fall begründet werden, in dem kein Streubesitz vorliegt. Seit Gründung des Unternehmens, das den Gewinn erwirtschaftet habe (die tec. GmbH), seien lediglich zwei Personen hieran gleichberechtigt beteiligt gewesen, am Ende lediglich noch Herr a C. A. |
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| | 1. den Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 03. März 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2009, dahingehend abzuändern, dass die nach § 8 Nr. 5 GewStG vorgenommene Hinzurechnung in Höhe von EUR 4.263.600,-- rückgängig gemacht wird, |
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| | 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären, |
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| | 3. hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg komme aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht zur Anwendung, da vorliegend weder eine Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums vorgelegen habe, noch die Beteiligung mindestens 1/10 des Grund- oder Stammkapitals betragen habe. Unbeachtlich sei insoweit, wer den Gewinn erwirtschaftet habe, aus welchen Gründen die Ausschüttung erfolgt sei oder wer Inhaber der ausschüttenden Gesellschaft gewesen sei. Die Beteiligungsverhältnisse seien vorliegend nicht zum Beginn des Erhebungszeitraumes sondern erst im Laufe des Jahres neu geordnet worden, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Streubesitzdividenden seien auch bereits vor Inkrafttreten des sog. Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes gewerbesteuerpflichtig gewesen und es habe lediglich wegen der Umstellung auf das körperschaftsteuerliche Halbeinkünfteverfahren redaktionelle Anpassungen gegeben. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergäben sich keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorschrift. |
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| | Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten, den vom beklagten Finanzamt nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Rechtsbehelfs-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer-, Bilanz-, Allgemeine Akten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des streitgegenständlichen Gewerbesteuermessbescheids, der Einspruchsentscheidung, der im Besteuerungs-, Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den weiteren Inhalt der zitierten Akten. |
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| | Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von EUR 4.263.600,-- vorgenommen. |
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| | Nach § 8 Nr. 5 S. 1 GewStG unterliegen der Hinzurechnung u.a. nur Gewinnanteile (Dividenden) aus Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die aufgrund der (teilweisen) Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Gewinnermittlung nicht angesetzt werden. § 8b KStG befreit Gewinnanteile (Dividenden) zu 95 % von Körperschaftsteuer. Dementsprechend bleiben bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrags nach § 7 S. 1 GewStG diese Einnahmen ebenfalls unberücksichtigt. Über § 8 Nr. 5 S. 1 GewStG erfolgt jedoch wiederum eine Hinzurechnung dieser Einnahmen in Höhe von 95 %. |
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| | Die Hinzurechnung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung vorliegen. Dies führt zu einer vom Gesetzgeber intendierten gewerbesteuerlichen Privilegierung von sog. Schachtelbeteiligungen bzw. einer gewerbesteuerlichen Belastung von sog. Streubesitzdividenden. Grundsätzlich müssen insoweit alle Voraussetzungen vorliegen, d.h. die Gewinnanteile dürfen bei der Gewinnermittlung nicht zum Ansatz gekommen sein und die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen haben. Soweit allerdings ein Ansatz der Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG vorausgesetzt wird, ist die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck offensichtlich auslegungsbedürftig, da mangels Ansatzes der Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG die beabsichtigte Begrenzung der Hinzurechnung auf Anteile im Streubesitz leerliefe. |
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| | Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die weitere Voraussetzung, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums, d.h. zu Beginn des Kalenderjahres, mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen haben muss. Hier hat sich der Gesetzgeber bewusst für das strenge Stichtagsprinzip entschieden, so dass nachfolgende Umstrukturierungsmaßnahmen ohne Auswirkungen bleiben (vgl. u.a. Schnitter in Frotscher/Maas, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 9 Rz 140 m.w.N.). Insoweit ist der Wortlaut eindeutig und entspricht dem mutmaßlichen Willen des (historischen) Gesetzgebers, so dass diese Regelung entgegen der Ansicht der Klägerin keiner Auslegung zugänglich ist. Dabei ist auch zu beachten, dass sich diese Stichtagsregelung seit Jahrzehnten, trotz verschiedener Änderungen des Paragrafen, im Gesetztext wiederfindet und seitens der Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen einschränkungslos als Anwendungsvoraussetzung genannt wurde (vgl. insoweit auch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2010 3 K 1386/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 1714 m.w.N.). Eine ähnliche Regelung enthält u.a. die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG. Danach ist maßgebend für die Kürzung der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Einheitswerte werden grundsätzlich auf den 01. Januar eines Kalenderjahres festgestellt. Dieser Zeitpunkt ist auch für die allgemeine Grundbesitzkürzung entscheidend. Auf Grund dieses Stichtagsprinzips ist z.B. bei der unterjährigen Gründung eines Betriebes im betreffenden Erhebungszeitraum auch bei Vorhandensein eines Betriebsgrundstückes keine allgemeine Grundbesitzkürzung möglich. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber das Stichtagsprinzip offensichtlich bewusst und gewollt einsetzt. |
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| | Im Streitfall erfolgte eine entsprechende Beteiligung der Klägerin an der ausschüttenden Gesellschaft erst zum 29. (1 %) bzw. 31. Mai 2006 (50 % durch Einlage), so dass die erforderliche Beteiligung von 10 % an der ausschüttenden B Holding GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt (01. Januar 2006) nicht vorgelegen hat. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass Herr A zum 01. Januar 2006 hälftiger Inhaber der ausschüttenden B Holding GmbH gewesen ist, sich die damit verbundene Beteiligung am Gewinn mit dem Dazwischenschalten der Klägerin nur marginal auf 51 % erhöht hat und seit der Gründung des Unternehmens nur zwei Personen an diesem beteiligt waren. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Objektsteuer. Besteuerungsgegenstand ist insoweit der stehende Gewerbebetrieb und nicht die dahinterstehenden Gesellschafter. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedachte Durchgriff würde diesem fundamentalem Prinzip der Gewerbesteuer widersprechen. Allein abzustellen ist damit auf die Beteiligung der Klägerin an der ausschüttenden Gesellschaft. |
|
| | Auch der weitere Vortrag der Klägerin, dass der ausgeschüttete Gewinn bereits der Gewerbesteuer unterlegen habe und bei einer vor dem Anteilserwerb durch die Klägerin erfolgten Ausschüttung nicht (nochmals) mit Gewerbesteuer belastet worden wäre, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Insoweit entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das mit der Kürzungsvorschrift an und für sich verbundene Regelungsziel - die Vermeidung gewerbesteuerlicher Doppelbelastungen - nicht uneingeschränkt erreicht werden muss. Weder das Vorliegen einer solchen Doppelbesteuerung noch deren Fehlen sind zwingende Anwendungsvoraussetzungen der Kürzungsvorschrift (u.a. BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04, BStBl II 2005, 297). Im Übrigen ist es unbeachtlich, dass die Klägerin die Gewerbesteuerbelastung hätte vermeiden können; die Besteuerung knüpft an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 48/99, BStBl II 2002, 875 m.w.N.). |
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| | Die Revision war mangels Gründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. |
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| | Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von EUR 4.263.600,-- vorgenommen. |
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| | Nach § 8 Nr. 5 S. 1 GewStG unterliegen der Hinzurechnung u.a. nur Gewinnanteile (Dividenden) aus Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die aufgrund der (teilweisen) Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Gewinnermittlung nicht angesetzt werden. § 8b KStG befreit Gewinnanteile (Dividenden) zu 95 % von Körperschaftsteuer. Dementsprechend bleiben bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrags nach § 7 S. 1 GewStG diese Einnahmen ebenfalls unberücksichtigt. Über § 8 Nr. 5 S. 1 GewStG erfolgt jedoch wiederum eine Hinzurechnung dieser Einnahmen in Höhe von 95 %. |
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| | Die Hinzurechnung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung vorliegen. Dies führt zu einer vom Gesetzgeber intendierten gewerbesteuerlichen Privilegierung von sog. Schachtelbeteiligungen bzw. einer gewerbesteuerlichen Belastung von sog. Streubesitzdividenden. Grundsätzlich müssen insoweit alle Voraussetzungen vorliegen, d.h. die Gewinnanteile dürfen bei der Gewinnermittlung nicht zum Ansatz gekommen sein und die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen haben. Soweit allerdings ein Ansatz der Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG vorausgesetzt wird, ist die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck offensichtlich auslegungsbedürftig, da mangels Ansatzes der Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG die beabsichtigte Begrenzung der Hinzurechnung auf Anteile im Streubesitz leerliefe. |
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| | Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die weitere Voraussetzung, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums, d.h. zu Beginn des Kalenderjahres, mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen haben muss. Hier hat sich der Gesetzgeber bewusst für das strenge Stichtagsprinzip entschieden, so dass nachfolgende Umstrukturierungsmaßnahmen ohne Auswirkungen bleiben (vgl. u.a. Schnitter in Frotscher/Maas, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 9 Rz 140 m.w.N.). Insoweit ist der Wortlaut eindeutig und entspricht dem mutmaßlichen Willen des (historischen) Gesetzgebers, so dass diese Regelung entgegen der Ansicht der Klägerin keiner Auslegung zugänglich ist. Dabei ist auch zu beachten, dass sich diese Stichtagsregelung seit Jahrzehnten, trotz verschiedener Änderungen des Paragrafen, im Gesetztext wiederfindet und seitens der Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen einschränkungslos als Anwendungsvoraussetzung genannt wurde (vgl. insoweit auch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2010 3 K 1386/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 1714 m.w.N.). Eine ähnliche Regelung enthält u.a. die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG. Danach ist maßgebend für die Kürzung der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Einheitswerte werden grundsätzlich auf den 01. Januar eines Kalenderjahres festgestellt. Dieser Zeitpunkt ist auch für die allgemeine Grundbesitzkürzung entscheidend. Auf Grund dieses Stichtagsprinzips ist z.B. bei der unterjährigen Gründung eines Betriebes im betreffenden Erhebungszeitraum auch bei Vorhandensein eines Betriebsgrundstückes keine allgemeine Grundbesitzkürzung möglich. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber das Stichtagsprinzip offensichtlich bewusst und gewollt einsetzt. |
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| | Im Streitfall erfolgte eine entsprechende Beteiligung der Klägerin an der ausschüttenden Gesellschaft erst zum 29. (1 %) bzw. 31. Mai 2006 (50 % durch Einlage), so dass die erforderliche Beteiligung von 10 % an der ausschüttenden B Holding GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt (01. Januar 2006) nicht vorgelegen hat. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass Herr A zum 01. Januar 2006 hälftiger Inhaber der ausschüttenden B Holding GmbH gewesen ist, sich die damit verbundene Beteiligung am Gewinn mit dem Dazwischenschalten der Klägerin nur marginal auf 51 % erhöht hat und seit der Gründung des Unternehmens nur zwei Personen an diesem beteiligt waren. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Objektsteuer. Besteuerungsgegenstand ist insoweit der stehende Gewerbebetrieb und nicht die dahinterstehenden Gesellschafter. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedachte Durchgriff würde diesem fundamentalem Prinzip der Gewerbesteuer widersprechen. Allein abzustellen ist damit auf die Beteiligung der Klägerin an der ausschüttenden Gesellschaft. |
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| | Auch der weitere Vortrag der Klägerin, dass der ausgeschüttete Gewinn bereits der Gewerbesteuer unterlegen habe und bei einer vor dem Anteilserwerb durch die Klägerin erfolgten Ausschüttung nicht (nochmals) mit Gewerbesteuer belastet worden wäre, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Insoweit entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das mit der Kürzungsvorschrift an und für sich verbundene Regelungsziel - die Vermeidung gewerbesteuerlicher Doppelbelastungen - nicht uneingeschränkt erreicht werden muss. Weder das Vorliegen einer solchen Doppelbesteuerung noch deren Fehlen sind zwingende Anwendungsvoraussetzungen der Kürzungsvorschrift (u.a. BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04, BStBl II 2005, 297). Im Übrigen ist es unbeachtlich, dass die Klägerin die Gewerbesteuerbelastung hätte vermeiden können; die Besteuerung knüpft an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 48/99, BStBl II 2002, 875 m.w.N.). |
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| | Die Revision war mangels Gründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. |
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