Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 6 K 3803/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Klägerin als Insolvenzschuldnerin gegen das Finanzamt wegen Widerspruchs gegen vom Insolvenzverwalter anerkannter Forderungen klagen kann.
Der Beklagte hatte am … Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für 2003 bis 2005 bezüglich der Klägerin erlassen, gegen die diese Einspruch einlegte. Daraufhin eröffnete das Amtsgericht B mit Beschluss vom … (Az. ..) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin. Mit Schreiben vom 11. August 2010 meldete der Beklagte Abgabenforderungen in Höhe von insgesamt … EUR zur Insolvenztabelle an; auf die Aufstellung auf Bl. 73 der Vollstreckungsakten wird Bezug genommen. Die Anmeldung ging am 13. August 2010 beim Insolvenzverwalter ein.
Während der Insolvenzverwalter die angemeldeten Beträge in voller Höhe („Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2010 sowie Zinsen“ in Höhe von … EUR sowie „Säumniszuschläge“ in Höhe von … EUR) zur Insolvenztabelle feststellte, widersprach der Klägervertreter im Berichts- und Prüfungstermin vom 14. September 2010 als Schuldnervertreter dem Forderungsgrund und der Forderungshöhe.
Daraufhin erhob der Klägervertreter am 13. Oktober 2010, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Klage „wegen Feststellung zur Insolvenztabelle“. In der Begründung wird ausgeführt, es werde eine Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) erhoben. Der Streitwert ergebe sich aus der erwarteten Quote und übersteige den Betrag von 5.000 EUR. Die Schuldnerin habe den Steuerforderungen widersprochen und müsse deshalb den Widerspruch mittels einer Feststellungsklage zum Landgericht weiter verfolgen. Die geänderten Steuerbescheide seien fehlerhaft, da im Rahmen einer Betriebsprüfung Einzahlungen auf Konten als ertrags- und umsatzsteuerlich wirksam angesehen worden seien, obwohl bei der bilanzierenden Schuldnerin lediglich ein erfolgsneutraler Aktivtausch sowie kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliege. Ferner seien Betriebsausgaben in Höhe von lediglich 25 % anstatt laut Richtsatzkartei 61 % angesetzt worden. Die angesetzten Betriebsausgaben und Vorsteuern seien mit der Behauptung, es lägen Scheinrechnungen vor, nicht zugelassen worden.
Im Erörterungstermin vom 2. Februar 2012 führte der Klägervertreter aus, die Klageschrift möge dahingehend umgedeutet werden, dass eine Klage gemäß § 184 Abs. 2 InsO erhoben werde. Die Klage solle keinesfalls an das Landgericht verwiesen werden.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der von der Klägerin gegenüber der Forderungsanmeldung des Beklagten vom 13. August 2010 über …  EUR Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2010 sowie Zinsen hinsichtlich der Steuernummer... erhobene Widerspruch begründet ist,
festzustellen, dass der von der Klägerin gegenüber der Forderungsanmeldung des Beklagten vom 13. August 2010 über … EUR Säumniszuschläge hinsichtlich der Steuernummer... erhobene Widerspruch begründet ist.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Eine Klage nach § 180 Abs. 1 InsO sei nicht zulässig; die Klägerin könne als Insolvenzschuldnerin keine derartige Feststellungsklage erheben. Eine Umdeutung in eine Feststellungsklage gemäß § 184 Abs. 2 InsO sei bei anwaltlicher Vertretung nicht zulässig. Aber auch eine derartige Klage sei unzulässig. Es sei zuvor kein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) existiere nicht.
Das Verfahren wegen der vom Beklagten am 11. August 2010 zur Insolvenztabelle angemeldeten Umsatzsteuerforderungen (Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zinsen, Umsatzsteuer-Verspätungszuschlag, Umsatzsteuer-Säumniszuschläge; vgl. Bl. 73 der Vollstreckungsakten) ist mit Beschluss vom 13. Februar 2012 gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abgetrennt und an den 12. Senat abgegeben worden, der nach dem Geschäftsverteilungsplan hierfür zuständig ist.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten  wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 2. Februar 2012 bzw. den Verhandlungstermin vom 13. Februar 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 
Die Klage ist unzulässig.
12 
1. Die Klage ist nach dem Begehr des Klägervertreters nicht als (mangels Klagebefugnis der Insolvenzschuldnerin unstreitig unzulässige) Klage gemäß § 180 Abs. 1 InsO, sondern als Klage gemäß § 184 Abs. 2 InsO auszulegen. Diese rechtsschutzeffektive, an Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) orientierte Auslegung kann erfolgen, da die in der Klageschrift genannten Anträge im Zusammenhang mit der in der Klagebegründung mitgeteilten Information, die Klägerin sei Insolvenzschuldnerin, lediglich im Rahmen des  Tatbestandes von § 184 Abs. 2 InsO einen Sinn ergeben.
13 
2. Liegt für eine solche Forderung, die der Schuldner im Prüfungstermin bestritten hat, ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen, § 184 Abs. 2 InsO.
14 
Der Widerspruch ist von der Klägerin im Vorverfahren weiter zu verfolgen und nicht durch Klage zum Finanzgericht (ebenso Kießner, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, § 185 Rz. 2). Anstatt Klage zu erheben hätte der Klägervertreter binnen eines Monats das Einspruchsverfahren wieder aufnehmen und eine Entscheidung der Beklagten herbeiführen müssen. Sofern dort ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden wäre, wäre die Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO. Solange das Einspruchsverfahren aber nicht wieder aufgenommen wurde, besteht für die Klägerin keine gesetzliche Möglichkeit, das Finanzgericht anzurufen.
15 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

11 
Die Klage ist unzulässig.
12 
1. Die Klage ist nach dem Begehr des Klägervertreters nicht als (mangels Klagebefugnis der Insolvenzschuldnerin unstreitig unzulässige) Klage gemäß § 180 Abs. 1 InsO, sondern als Klage gemäß § 184 Abs. 2 InsO auszulegen. Diese rechtsschutzeffektive, an Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) orientierte Auslegung kann erfolgen, da die in der Klageschrift genannten Anträge im Zusammenhang mit der in der Klagebegründung mitgeteilten Information, die Klägerin sei Insolvenzschuldnerin, lediglich im Rahmen des  Tatbestandes von § 184 Abs. 2 InsO einen Sinn ergeben.
13 
2. Liegt für eine solche Forderung, die der Schuldner im Prüfungstermin bestritten hat, ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen, § 184 Abs. 2 InsO.
14 
Der Widerspruch ist von der Klägerin im Vorverfahren weiter zu verfolgen und nicht durch Klage zum Finanzgericht (ebenso Kießner, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, § 185 Rz. 2). Anstatt Klage zu erheben hätte der Klägervertreter binnen eines Monats das Einspruchsverfahren wieder aufnehmen und eine Entscheidung der Beklagten herbeiführen müssen. Sofern dort ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden wäre, wäre die Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO. Solange das Einspruchsverfahren aber nicht wieder aufgenommen wurde, besteht für die Klägerin keine gesetzliche Möglichkeit, das Finanzgericht anzurufen.
15 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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