Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 14 K 1973/11

Tenor

1. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000 und 2001, jeweils vom 18. Oktober 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger (Kl) ist als P unternehmerisch tätig.
Der Kl schloss am xx.xx.1997 mit dem X Verlag (X) einen Autorenexklusivvertrag auf die Dauer von drei Jahren. X hatte seinerseits einen Verwaltungsvertrag mit der Y Verlag GmbH (Y) geschlossen. Danach werden Y die X zustehenden Verlagseinnahmen bei der M ausgezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Autorenexklusivvertrag (Klage-Akte xxx, S. 44 ff.) sowie den Verwaltungsvertrag (Klage-Akten xxx, S. 135 ff.) Bezug genommen.
Der Kl erhielt von Y in den Jahren 1997 und 1998 jeweils xxx DM, also insgesamt xxx DM. Die Y und der Kl hatten hierzu am xx.xx.1997 im Wesentlichen folgende Vereinbarung getroffen:
        
„ § 2 
                 
        
1. Sie erhalten von Y Verlag GmbH auf Darlehensbasis die folgende, voll gegen sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlung in Höhe von DM xxx,- …
                 
        
2. Y Verlag GmbH erwirbt von Ihnen dafür gemäß den nachfolgenden Bestimmungen seine zukünftigen Forderungen gegen die M in Höhe der zu erwartenden Autorenvergütung bis zum Betrage von DM xxx,- … einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
                 
        
Sie sind gemäß den steuerlichen Bestimmungen verpflichtet, bei Eingang der M-Autorenvergütungen die in den M-Abrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer an das für Sie zuständige Finanzamt abzuführen. …“
Wegen der Einzelheiten wird auf diese Vereinbarung Bezug genommen (Klage-Akte xxx, S. 59 ff.).
Ebenfalls am xx.xx.1997 trat der Kl seine Ansprüche gegen die M auf Ausschüttung der ihm zustehenden Erträgnisse aus der Verwertung von Urheberrechten an Y in Höhe von xxx DM ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretung Bezug genommen (Klage-Akte xxx, S. 63). Die M wurde informiert.
Nach den Lizenzabrechnungen der M stand dem Kl 1998 ein Betrag in Höhe von xxx DM zu, der an Y ausbezahlt wurde. Der Kl erklärte diesen Betrag 1998 als steuerpflichtigen Umsatz.
Im Jahr 2001 verzichtete Y auf das Darlehen. Der Darlehensstand betrug zu diesem Zeitpunkt noch ca. x,xx  DM.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 reichte der Kl eine berichtigte Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung 4. Quartal 1999 beim beklagten Finanzamt (FA) ein und teilte dem Beklagten (Bekl) mit, dass im Rahmen der Abschlussarbeiten für 1999 nachträgliche Honorarerlöse verbucht wurden, die durch ein Vorausdarlehen eines Verlags vorfinanziert worden seien (USt-Akten, S. 11). Eine USt-Erklärung 1999 reichte der Kl zunächst nicht ein. Daher schätzte der Bekl mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 die Besteuerungsgrundlagen und setzte USt 1999 in Höhe von xxx DM fest. Dann gingen beim Bekl die USt-Erklärungen des Kl ein.
Der Bekl änderte die USt-Festsetzung 1999 mit Bescheid vom 15. Januar 2002. Er setzte USt in Höhe von xxx DM (xxx,xx EUR) fest, und erhöhte mit Bescheid vom 28. Juli 2004 infolge der berichtigten USt-Erklärung die USt-Festsetzung 2001 auf xxx,xx EUR.
10 
Der Bekl führte für die Jahre 1996 bis 1998 eine Betriebsprüfung (Bp) durch. Diese gelangte in ihrem Bericht vom 29. April 2004 zu dem Ergebnis, dass die Zahlungen der Y in den Jahren des Zuflusses, also 1997 und 1998, als ust-pflichtiger Umsatz (7 %) zu erfassen seien. Er beurteilte die Vereinbarungen des Kl mit der Y nicht als Darlehensvertrag, sondern als Kaufvertrag, mit der Folge, dass die geleisteten Vorauszahlungen 1997 und 1998 steuerlich zu erfassen sind. Die Zahlungen aus den laufenden Lizenzabrechnungen der Y mit der M seien indes nicht zu erfassen.
11 
Der Bekl änderte daraufhin die USt-Festsetzungen 1997 und 1998, jeweils mit USt-Bescheid vom 20. Juli 2004. Er erhöhte die Umsätze 1997 und 1998 um jeweils xxx,xx DM. Er berücksichtigte, dass es sich bei den Zahlungen von jeweils xxx DM um Zahlungen einschließlich USt gehandelt hat. Außerdem berücksichtigte er, dass der Kl 1998 Zahlungen der M in Höhe von xxx,xx DM als Umsatz erfasst hatte. Insoweit minderte er den Umsatz 1998.
12 
Hiergegen legte der Kl Einspruch ein. Er führte aus, er habe die laufenden Lizenzabrechnungen als Umsätze erfasst. Bei der Auszahlung in Höhe von insgesamt xxx DM habe es sich um die Auszahlung eines Darlehens gehandelt.
13 
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kl Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wegen USt 1997 und 1998 (xxx) und Einkommensteuer (ESt; xxx).
14 
Der Berichterstatter erörterte die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten. Der Berichterstatter hielt in der Niederschrift über den Erörterungstermin u.a. fest:
        
„Für den Fall, dass die Klage xxx Erfolg haben sollte, beabsichtigt das Finanzamt, den in den Jahren 1997 ff. nicht durch M-Autorenansprüche zurückbezahlten und ggf. unversteuerten Teil von ca. x,xx DM im Veranlagungszeitraum 2001 der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. …
                 
        
Der Berichterstatter wies daraufhin, dass er eine Gesamt-Verständigung unter Einbeziehung der Umsatzsteuer … und evtl. auch weiterer Fragen (Folge-Betriebsprüfung, Zinsen, Steuererhebung, Kosten) für sinnvoll erachten würde.
        
Nach vorläufiger Gesamtwürdigung sehe er durchaus Erfolgsaussichten.“
15 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Klage-Akte xxx, S. 115-117).
16 
Mit Schreiben vom 11. August 2010 fasste der Berichterstatter die „im Hinblick auf die Einschätzung der Erfolgsaussichten auf Anregung des Gerichts erzielte Einigung noch einmal wie folgt zusammen“:
17 
„1. Das Finanzamt sagt verbindlich zu, den Klagen xxx und xxx in vollem Umfang abzuhelfen.“
18 
Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Klage-Akte xxx).
19 
Der Bekl antwortete mit Schreiben vom 12. August 2010 im Wesentlichen:
20 
„Das Finanzamt sagt zu, das bisher strittige Vertragsverhältnis als Darlehensvereinbarung zu behandeln. … Nunmehr sind die M-Einnahmen ab IV/97 als Einnahmen des Kl. zu erfassen“.
21 
Ebenfalls mit Schreiben vom 12. August 2010 stimmte der Kl der Erledigung zu.
22 
Noch am selben Tag teilte der Berichterstatter dem Kl mit, dass das FA darauf hingewiesen habe,
        
„dass es aufgrund der verbindlich zugesagten Anerkennung des Darlehens nun folgerichtig die vom Kläger erzielten M-Einnahmen der Besteuerung zuführen wird (soweit dies wegen der bisherigen Anerkennung des Darlehens in der Folgezeit unterblieben ist). Hierüber besteht dem Grunde nach zwischen den am Verfahren Beteiligten Einvernehmen. Auch Herr B hat mir dies telefonisch noch einmal bestätigt, allerdings darum gebeten, die konkrete Höhe im Streitjahr 1998 noch einmal durch die Kanzlei C überprüfen lassen zu können. …
                 
        
Falls über die Höhe der im Klagezeitraum zu erfassenden M-Einnahmen Einigkeit besteht, …“.
23 
Während des Rechtsbehelfsverfahrens begann der Bekl mit einer Bp beim Kl für die Jahre 1999 bis 2001. Mit Bericht vom 12. März 2010 schloss sich die Bp dem Ergebnis der Vor-Bp an. Nach Tz. 36 zur USt ermäßigten sich damit die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 7 % um xxx DM (1999), xxx DM (2000) und xxx DM (2001). Zur Begründung wurde auf Tz. 17 verwiesen und dort ausgeführt:
24 
„Die im Prüfungszeitraum verbuchten Einnahmen aus der Abrechnung des Y Verlags sind bereits im Rahmen der Vorprüfung als Einnahmen steuerlich erfasst worden. Auf die Tz 14.1 des entsprechenden Bp-Berichts vom 29.04.2004 wird hingewiesen.“
25 
Änderungen bei der USt 1999 bis 2001 ergaben sich außerdem in Bezug auf die private PKW-Nutzung des Kl (Tz. 37 und 38). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht Bezug genommen (Bp-Akte, S. 6 ff.).
26 
Der Bekl wertete diesen Bericht aus und erließ am 12. Mai 2010 geänderte USt-Bescheide 1999 bis 2001 und hob jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die geänderten Bescheide wurden bestandskräftig.
27 
Am 11. Oktober 2010 änderte dann der Bekl die USt-Festsetzungen 1997 und 1998 nach einem richterlichen Hinweis und seiner, des Bekl, o.g. Zusage vom 12. August 2010, dem Klagebegehren zu entsprechen.
28 
Anschließend änderte er die USt-Festsetzungen 1999 bis 2001, jeweils mit nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) geänderten USt-Bescheiden vom 18. Oktober 2010. Er erfasste nunmehr die Umsätze aus den Lizenzabrechnungen der M.
29 
Hiergegen legte der Kl Einspruch ein. Seiner Ansicht nach komme § 174 Abs. 4 AO nicht zur Anwendung.
30 
Der Bekl antwortete mit Schreiben vom 23. November 2010 im Wesentlichen, dass im Bp-Bericht Tz. 36 in Verbindung mit Tz. 17 darauf hingewiesen worden sei, dass die Besteuerung gemindert werde, weil die in 1999 bis 2001 verbuchten Einnahmen aus der Abrechnung von Y bereits bei der Veranlagung 1997 und 1998 steuerlich berücksichtigt worden sind. Damit sei eine doppelte Erfassung ausgeschlossen worden. Die Rechtsbehelfsstelle habe sie (die für die Veranlagung zuständige Sachbearbeiterin) mit Schreiben vom 14. September 2010 darüber informiert, dass das FA dem Vorschlag des FG zugestimmt habe. Daraufhin seien die USt-Bescheide 1997 und 1998 zugunsten und die USt-Bescheide 1999 bis 2001 zulasten des Kl geändert worden.
31 
Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht der Kl im Wesentlichen geltend, § 174 Abs. 4 AO sei nicht anwendbar. Der Bekl habe nicht infolge irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts aufgrund eines Rechtsbehelfs bzw. Antrags des Steuerpflichtigen (Stpfl) die Bescheide geändert, sondern nachdem er den Bp-Bericht in Kenntnis des damals anhängigen Klageverfahrens ausgewertet und den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hatte. Dies ergebe sich daraus, dass der Bekl in den nach der Bp geänderten USt-Bescheiden 1999 bis 2001, jeweils vom 12. Mai 2010, erläutert habe, dass den Festsetzungen die Ergebnisse der durchgeführten Bp zugrunde lägen. Er als Stpfl sei nur dann nicht schutzwürdig, wenn er die Aufhebung oder Änderung des vorangegangenen Steuerbescheids selbst herbeigeführt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Er habe die Umsätze aus den Lizenzabrechnungen der M erklärt gehabt. Der Bekl sei von seinen Angaben abgewichen. Hinzu komme, dass die Rechtsbehelfsstelle des Bekl mit Schreiben vom 12. August 2010 den vom Berichterstatter vorgeschlagenen Abhilfen für 1997 und 1998 zugestimmt, trotzdem noch am 20. August 2010 einen geänderten ESt-Bescheid 2001 erlassen, den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben und diesen Bescheid dann erneut am 18. Oktober 2010 nach 174 Abs. 4 AO geändert hat. Dieses Verhalten des Bekl zeige, dass mit den nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Bescheiden steuer- und verfahrensrechtliche Fehler korrigiert werden sollten. § 174 Abs. 4 AO ermögliche jedoch keine allgemeine Fehlerkorrektur. Dies gelte auch für die anderen geänderten Bescheide, so wie im Streitfall die geänderten USt-Bescheide 1999 bis 2001. Er, der Kl, stelle die Vorgehensweise des Bekl beispielhaft mit der ESt 2001 dar, weil diese zur höchsten Nachzahlung geführt habe.
32 
Der Kl beantragt,

die geänderten USt-Bescheide 1999, 2000 und 2001, jeweils vom 18. Oktober 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011 aufzuheben.
33 
Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34 
Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, er, der Bekl, habe zunächst den Bp-Bericht ausgewertet und die USt-Festsetzungen nach 164 Abs. 2 AO geändert. Die Änderung eines Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO hindere ihn, den Bekl, nicht, anschließend den Bescheid nach  § 174 Abs. 4 AO zu ändern. Er habe nämlich die „irrige“ Auffassung vertreten, der Kl habe schon mit dem Erhalt der Zahlungen in Höhe von insgesamt xxx DM steuerpflichtige Umsätze in den Jahren 1997 und 1998 erzielt und daher die Lizenzabrechnungen der Folgejahre (1999 bis 2001) steuerlich nicht erfasst. Da die USt-Festsetzungen 1997 und 1998 aufgrund eines Rechtsbehelfs des Kl, nämlich der Klage xxx, zu seinen Gunsten geändert worden seien, habe er, der Bekl, die richtigen steuerlichen Folgerungen in den Streitjahren 1999 bis 2001 ziehen und die laufenden Lizenzzahlungen als Umsätze erfassen können. Der Zweck des § 174 Abs. 4 AO sei, nach antragsgemäßer Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Stpfl -im Streitfall der Jahre 1997 und 1998- die in einem anderen Steuerbescheid gezogenen, unzutreffenden steuerlichen Folgerungen -im Streitfall der Streitjahre 1999 bis 2001- unter Durchbrechung der Bestandskraft richtig zu stellen. Die Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts und das Interesse an seiner übereinstimmenden steuerrechtlichen Beurteilung erlaubten es, einer zutreffenden Besteuerung den Vorrang vor dem Schutz des Vertrauens auf die Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu geben. Der Stpfl wisse aufgrund der positiven Verbescheidung seines Einspruchs (seiner Klage), dass Folgerungen in einem oder mehreren anderen Steuerbescheiden für andere Veranlagungszeiträume bzw. Steuerarten zu ziehen sind. Der Stpfl sei daher nicht schutzbedürftig. Entgegen der Ansicht des Kl sei der Widerstreit der Steuerfestsetzungen nicht schon durch den Erlass der Steuerbescheide 1999 bis 2001 aufgrund der beim Kl durchgeführten Bp am 12. Mai 2010, sondern zeitlich erst nach der Änderung der Steuerfestsetzungen für die Jahre 1997 und 1998 aufgrund der Klagen des Kl am 11. Oktober 2010 eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen 1999 bis 2001 lägen daher vor. § 174 Abs. 4 AO stelle nicht darauf ab, ob die Änderungsmöglichkeit „nachträglich“, nach Erlass eines erstmaligen Steuerbescheids, eingetreten ist. Es komme auch nicht darauf an, wer den Widerstreit der Steuerfestsetzungen verursacht hat. Der Gedanke des Vertrauensschutzes stehe einer Änderung auch dann nicht entgegen, wenn das FA die Fehlerhaftigkeit der Veranlagung selbst herbeigeführt hätte, so von Wedelstädt (Der Betrieb 1988, 2228). Entscheidend sei ausschließlich, dass eine Steuerfestsetzung aufgrund eines Einspruchs des Stpfl zu dessen Gunsten geändert worden ist.

Entscheidungsgründe

35 
Die Klage ist begründet.
36 
Die geänderten USt-Bescheide 1999 - 2001, jeweils vom 18. Oktober 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011, sind rechtswidrig.
37 
1. Die Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen USt-Bescheide 1999 - 2001 gemäß § 174 Abs. 4 AO liegen nicht vor. Gemäß § 174 Abs. 4 S. 1 AO können aus einem bestimmten Sachverhalt nachträglich durch Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn auf Grund irriger Beurteilung dieses Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der auf Grund eines Rechtsbehelfs des Stpfl durch das FA zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird. Irrig ist die Beurteilung eines Sachverhalts, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Ein „bestimmter“ Sachverhalt ist dabei der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Er ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung maßgebliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Mai 2011 V R 45/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2011, 1655; BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 8/05, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2007, 602). Der ursprünglich beurteilte und der tatsächlich verwirklichte Lebens- und Besteuerungssachverhalt müssen nicht vollständig übereinstimmen (BFH-Beschluss vom       25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890). Entscheidend ist, dass aus demselben unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten Sachverhalt andere steuerliche Folgen noch in einem anderen Steuerbescheid gegenüber dem Stpfl zu ziehen sind (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BStBl II 1997, 647; FG Köln, Urteil vom 9. Juni 2011 13 K 3702/07, Entscheidungen der FG (EFG) 2011, 1856). Ein bloßer tatsächlicher Zusammenhang mehrerer Vorgänge, der diese nicht aufgrund ihres inneren Zusammenhangs als einen einheitlichen Vorgang erscheinen lässt, oder sogar eine bloße zeitliche Verknüpfung mehrerer Vorgänge reichen nicht (Rüsken in: Klein, AO, Kommentar, 10. Aufl. 2009, § 174 Rn. 18). Es muss sich also um denselben           -unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten- Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (BFH-Urteil vom 8. März 2007        IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813).
38 
§ 174 Abs. 4 AO wird in besonderem Maße vom Grundsatz von Treu und Glauben geprägt. Die Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts und das Interesse an seiner übereinstimmenden steuerrechtlichen Beurteilung erlauben es, einer zutreffenden Besteuerung den Vorrang vor dem Schutz des Vertrauens auf die Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu geben. Der Stpfl weiß aufgrund der positiven Verbescheidung seines Einspruchs bzw. seiner Klage, dass Folgerungen in einem oder mehreren anderen Steuerbescheiden für andere Veranlagungszeiträume zu ziehen sind. Der Stpfl ist dann nicht schutzbedürftig (BFH-Urteil vom 28. Januar 2009 X R 27/07, Juris). Die Folge ist, dass in bestimmten Fällen der materiellen Richtigkeit Vorrang eingeräumt wird, indem mit     § 174 AO vermieden wird, dass Steuerfestsetzungen bestehen bleiben, die inhaltlich zueinander in Widerspruch stehen (BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 25/09, BStBl II 2010, 953).
39 
Der Bekl geht zwar unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze zu Recht davon aus, dass § 174 Abs. 4 AO die Fälle erfasst, in denen das FA darüber irrt, in welchem Jahr die steuerrechtlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 III R 81/07, BFH/NV 2009, 1073). Im Streitfall      -USt 1999 - 2001- hat der Bekl jedoch nicht die steuerlichen Folgen aus einem bestimmten Sachverhalt gezogen, der Gegenstand des Klageverfahrens wegen USt 1997 und 1998 war. Gegenstand dieses Rechtsbehelfs war die umsatzsteuerliche Behandlung der Vereinbarung des Kl mit der Y vom xx.xx.1997 und damit die umsatzsteuerliche Erfassung der auf „Darlehensbasis“ von der Y an den Kl in den Jahren 1997 und 1998 gezahlten xxx DM. Der Bekl ging hinsichtlich dieses Sachverhalts irrig davon aus, dass diese Zahlungen umsatzsteuerpflichtige Umsätze des Kl sind und erfasste diese in den Jahren, in denen sie der Kl vereinnahmt hat, also 1997 und 1998. Es kann dahin gestellt bleiben, ob -wie vom Bekl angenommen- die künftigen Ansprüche des Kl gegen die M „verkauft“ werden können und ob es sich beim Erwerb von Forderungen um eine entgeltliche Leistung des Forderungsverkäufers (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, Juris) mit einer Bemessungsgrundlage von xxx EUR abzüglich Umsatzsteuer handelt. Demgegenüber gelangte das FG zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um die Gewährung eines Darlehens der Y an den Kl und damit nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelte. Dieser Rechtsauffassung folgte der Bekl und bezog diese Zahlungen nicht mehr in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 1997 und 1998 ein. Insoweit ist der Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft, die Vereinbarung des Kl mit der Y vom xx.xx.1997 zum Erhalt einer Zahlung von xxx DM „auf Darlehensbasis“. Für deren umsatzsteuerliche Behandlung kommt es nicht darauf an, ob der Kl seine Ansprüche gegen die M an die Y abgetreten hat, damit diese mit dem von der Y ausgezahlten Betrag verrechnet werden -so die Formulierung gemäß § 2 der Vereinbarung vom xx.xx.1997 „gegen sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlungen“-.
40 
In den Streitjahren 1999 - 2001 geht es dagegen um die umsatzsteuerliche Erfassung der Auszahlungen der M. Insoweit kommt es auf die Leistungsbeziehungen des Kl mit der M an.
41 
Die beiden Ereignisse (die Vereinbarungen vom xx.xx.1997 zwischen dem Kl und der Y zur Zahlung von xxx DM auf „Darlehensbasis … voll gegen sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlung“ und zur Abtretung der Ansprüche des Kl gegenüber der M an die Y einerseits sowie die Leistungen der M an den Kl andererseits) stellen keinen einheitlichen Lebensvorgang und damit keinen bestimmten Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 S. 1 AO dar. Hierfür reicht der bloße tatsächliche Zusammenhang infolge der Abtretung der M-Ansprüche des Kl an die Y nicht aus. Umsatzsteuerrechtlich sind trotz Abtretung zwei unterschiedliche Leistungsbeziehungen zu würdigen und zwar die des Kl zur Y einerseits sowie die des Kl zur M andererseits. Diese stellen jeweils einen eigenständigen „bestimmten“ Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 S. 1 AO dar und zwar jeweils einen Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.
42 
Der Bekl ist auch nicht befugt, die USt-Bescheide 1999 - 2001 nach § 174 Abs. 3 AO zu ändern. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass „ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden (ist), dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist, und … sich diese Annahme als unrichtig“ herausstellt. Aus den o.g. Gründen beurteilte der Bekl jedoch nicht nur einen „bestimmten“ Sachverhalt, sondern bezog einen weiteren Sachverhalt (Vereinbarungen des Kl mit der Y) in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Leistungsaustausches des Kl mit der M (umsatzsteuerliche Behandlung der Zahlungen der M in den Streitjahren 1999 - 2001) ein. Damit scheidet auch eine Änderung gemäß § 174 Abs. 3 AO aus.
43 
2. Der Bekl trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
44 
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
45 
4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 115 FGO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die entscheidenden Fragen liegen auf tatsächlichem Gebiet.

Gründe

35 
Die Klage ist begründet.
36 
Die geänderten USt-Bescheide 1999 - 2001, jeweils vom 18. Oktober 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011, sind rechtswidrig.
37 
1. Die Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen USt-Bescheide 1999 - 2001 gemäß § 174 Abs. 4 AO liegen nicht vor. Gemäß § 174 Abs. 4 S. 1 AO können aus einem bestimmten Sachverhalt nachträglich durch Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn auf Grund irriger Beurteilung dieses Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der auf Grund eines Rechtsbehelfs des Stpfl durch das FA zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird. Irrig ist die Beurteilung eines Sachverhalts, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Ein „bestimmter“ Sachverhalt ist dabei der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Er ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung maßgebliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Mai 2011 V R 45/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2011, 1655; BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 8/05, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2007, 602). Der ursprünglich beurteilte und der tatsächlich verwirklichte Lebens- und Besteuerungssachverhalt müssen nicht vollständig übereinstimmen (BFH-Beschluss vom       25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890). Entscheidend ist, dass aus demselben unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten Sachverhalt andere steuerliche Folgen noch in einem anderen Steuerbescheid gegenüber dem Stpfl zu ziehen sind (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BStBl II 1997, 647; FG Köln, Urteil vom 9. Juni 2011 13 K 3702/07, Entscheidungen der FG (EFG) 2011, 1856). Ein bloßer tatsächlicher Zusammenhang mehrerer Vorgänge, der diese nicht aufgrund ihres inneren Zusammenhangs als einen einheitlichen Vorgang erscheinen lässt, oder sogar eine bloße zeitliche Verknüpfung mehrerer Vorgänge reichen nicht (Rüsken in: Klein, AO, Kommentar, 10. Aufl. 2009, § 174 Rn. 18). Es muss sich also um denselben           -unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten- Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (BFH-Urteil vom 8. März 2007        IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813).
38 
§ 174 Abs. 4 AO wird in besonderem Maße vom Grundsatz von Treu und Glauben geprägt. Die Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts und das Interesse an seiner übereinstimmenden steuerrechtlichen Beurteilung erlauben es, einer zutreffenden Besteuerung den Vorrang vor dem Schutz des Vertrauens auf die Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu geben. Der Stpfl weiß aufgrund der positiven Verbescheidung seines Einspruchs bzw. seiner Klage, dass Folgerungen in einem oder mehreren anderen Steuerbescheiden für andere Veranlagungszeiträume zu ziehen sind. Der Stpfl ist dann nicht schutzbedürftig (BFH-Urteil vom 28. Januar 2009 X R 27/07, Juris). Die Folge ist, dass in bestimmten Fällen der materiellen Richtigkeit Vorrang eingeräumt wird, indem mit     § 174 AO vermieden wird, dass Steuerfestsetzungen bestehen bleiben, die inhaltlich zueinander in Widerspruch stehen (BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 25/09, BStBl II 2010, 953).
39 
Der Bekl geht zwar unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze zu Recht davon aus, dass § 174 Abs. 4 AO die Fälle erfasst, in denen das FA darüber irrt, in welchem Jahr die steuerrechtlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 III R 81/07, BFH/NV 2009, 1073). Im Streitfall      -USt 1999 - 2001- hat der Bekl jedoch nicht die steuerlichen Folgen aus einem bestimmten Sachverhalt gezogen, der Gegenstand des Klageverfahrens wegen USt 1997 und 1998 war. Gegenstand dieses Rechtsbehelfs war die umsatzsteuerliche Behandlung der Vereinbarung des Kl mit der Y vom xx.xx.1997 und damit die umsatzsteuerliche Erfassung der auf „Darlehensbasis“ von der Y an den Kl in den Jahren 1997 und 1998 gezahlten xxx DM. Der Bekl ging hinsichtlich dieses Sachverhalts irrig davon aus, dass diese Zahlungen umsatzsteuerpflichtige Umsätze des Kl sind und erfasste diese in den Jahren, in denen sie der Kl vereinnahmt hat, also 1997 und 1998. Es kann dahin gestellt bleiben, ob -wie vom Bekl angenommen- die künftigen Ansprüche des Kl gegen die M „verkauft“ werden können und ob es sich beim Erwerb von Forderungen um eine entgeltliche Leistung des Forderungsverkäufers (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, Juris) mit einer Bemessungsgrundlage von xxx EUR abzüglich Umsatzsteuer handelt. Demgegenüber gelangte das FG zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um die Gewährung eines Darlehens der Y an den Kl und damit nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelte. Dieser Rechtsauffassung folgte der Bekl und bezog diese Zahlungen nicht mehr in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 1997 und 1998 ein. Insoweit ist der Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft, die Vereinbarung des Kl mit der Y vom xx.xx.1997 zum Erhalt einer Zahlung von xxx DM „auf Darlehensbasis“. Für deren umsatzsteuerliche Behandlung kommt es nicht darauf an, ob der Kl seine Ansprüche gegen die M an die Y abgetreten hat, damit diese mit dem von der Y ausgezahlten Betrag verrechnet werden -so die Formulierung gemäß § 2 der Vereinbarung vom xx.xx.1997 „gegen sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlungen“-.
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In den Streitjahren 1999 - 2001 geht es dagegen um die umsatzsteuerliche Erfassung der Auszahlungen der M. Insoweit kommt es auf die Leistungsbeziehungen des Kl mit der M an.
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Die beiden Ereignisse (die Vereinbarungen vom xx.xx.1997 zwischen dem Kl und der Y zur Zahlung von xxx DM auf „Darlehensbasis … voll gegen sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlung“ und zur Abtretung der Ansprüche des Kl gegenüber der M an die Y einerseits sowie die Leistungen der M an den Kl andererseits) stellen keinen einheitlichen Lebensvorgang und damit keinen bestimmten Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 S. 1 AO dar. Hierfür reicht der bloße tatsächliche Zusammenhang infolge der Abtretung der M-Ansprüche des Kl an die Y nicht aus. Umsatzsteuerrechtlich sind trotz Abtretung zwei unterschiedliche Leistungsbeziehungen zu würdigen und zwar die des Kl zur Y einerseits sowie die des Kl zur M andererseits. Diese stellen jeweils einen eigenständigen „bestimmten“ Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 S. 1 AO dar und zwar jeweils einen Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.
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Der Bekl ist auch nicht befugt, die USt-Bescheide 1999 - 2001 nach § 174 Abs. 3 AO zu ändern. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass „ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden (ist), dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist, und … sich diese Annahme als unrichtig“ herausstellt. Aus den o.g. Gründen beurteilte der Bekl jedoch nicht nur einen „bestimmten“ Sachverhalt, sondern bezog einen weiteren Sachverhalt (Vereinbarungen des Kl mit der Y) in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Leistungsaustausches des Kl mit der M (umsatzsteuerliche Behandlung der Zahlungen der M in den Streitjahren 1999 - 2001) ein. Damit scheidet auch eine Änderung gemäß § 174 Abs. 3 AO aus.
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2. Der Bekl trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
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3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 115 FGO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die entscheidenden Fragen liegen auf tatsächlichem Gebiet.

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