1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 29. August 2019 werden die Einkommensteuerbescheide für 2016 (zuletzt vom 17.07.2018) und 2017 (vom 18.03.2019) dahingehend geändert, dass haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 477,60 EUR in 2016 und in Höhe von 502 EUR in 2017 nach § 35a Abs. 2 EStG - Verminderung der tariflichen Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen - anerkannt werden.
2. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
6. Die Revision wird zugelassen.
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| Die Klägerin ist 1939 geboren und vollendete im Streitjahr 2016 ihr 77. Lebensjahr. Sie ist seit 2012 verwitwet und wohnt in einem eigenen Haushalt. In den Streitjahren 2016 und 2017 war sie einem Hausnotrufsystem angeschlossen. |
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| Mit Bescheid vom 21.11.2017 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2016 auf 440,00EUR fest. Mit Änderungsbescheid vom 17.07.2018 wurde ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderter Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem die Steuerfestsetzung auf 915,00 EUR erhöht wurde. |
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| Mit Schreiben vom 06.11.2018 beantragte die Klägerin nachträglich, Aufwendungen für das Hausnotrufsystem in Höhe von 477,60 EUR im Rahmen der Begünstigung des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 14.11.2018 mangels Eingreifens einer Änderungsvorschrift ab. |
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| Den hiergegen am 28.11.2018 eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass § 173 AO mangels groben Verschuldens nicht eingreife. Diesem Vortrag schloss sich der Beklagte zwar an, lehnte jedoch mit Schreiben vom 20.12.2018 die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Hausnotrufsystem gleichwohl mit der Begründung ab, dass diese nach § 35a EStG nur dann begünstigt seien, wenn diese innerhalb eines „Betreuten Wohnens" in einer Senioreneinrichtung anfallen. Aufwendungen außerhalb des sog. „Betreuten Wohnens" seinen nicht begünstigt. Zur Begründung verwies der Beklagte auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben) v. 09.11.2016, Bundessteuerblatt (BStBI) I 2016, 1213, Tz. 11, und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.09.2015 — VI R 18/14 (BStBI II 2016, 272 = BFHE 251, 435). |
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| Entsprechend erging mit Datum vom 29.08.2019 eine abschlägige Einspruchsentscheidung. |
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| Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2017 machte die Klägerin wiederum Aufwendungen in Höhe von 502,00 EUR für den Hausnotruf als Aufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG geltend. |
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| Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 18.03.2019 sowie in der aufgrund des Einspruchs vom 21.03.2019 ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29.08.2019 die Aufwendungen wiederum nicht. Die Begründung erfolgte gleichlautend wie für das Jahr 2016. |
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| Hiergegen wendet sich die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage. |
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| Zur Begründung wird vorgetragen, dass für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Handwerkerleistungen nach Absatz 3 seien, sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen vermindere. |
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| Haushaltsnahe Leistungen seien solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Dazu gehörten Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen(BFHE 216, 526, BStBI II 2007, 760; BFH/NV 2007, 900; BFHE 224, 255, BStBI II 2010, 166). |
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| Die Steuerermäßigung könne auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwüchsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten seien, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sein. |
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| Die Steuerermäßigung könne indes nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werde. |
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| Nach Ansicht der Finanzverwaltung stelle die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung dar. Etwas anderes solle nur dann gelten, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung oder im Fall eines Hausnotrufsystems innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung sei.(BMF-Schreiben v. 9.11.2016, BStBI 12016, 1213, Tz. 11) |
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| Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, seien danach nur für die Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims oder eines Wohnstiftes begünstigt, nicht jedoch im eigenen privaten Haushalt des Steuerpflichtigen. Für diese Ungleichbehandlung bestehe indes keine Rechtfertigung. |
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| Sofern der Beklagte zur Begründung auf das BFH-Urteil vom 03.09.2015(VI R 18/14 (BStBI II 2016, 272, BFHE 251, 435)) verweise, so sei diesem eine entsprechende Differenzierung nicht zu entnehmen. Zwar sei es so, dass der dort zu entscheidende Fall eine im Rahmen einer Betreuungspauschale vergütete Hausnotrufeinrichtung in einem Seniorenheim betroffen habe. Eine dahingehende Einschränkung der Vorschrift sei daraus jedoch nicht abzuleiten. Ganz allgemein habe der BFH hingegen in Tz. 16 ff. ausgeführt: |
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| „Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines im Rahmen des "Betreuten Wohnens" geführten Haushalts aufhält, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellen damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Die Leistung wird auch "in einem ... Haushalt des Steuerpflichtigen ... erbracht". "In" einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (BFH-Urteile v. 20. März 2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBI II 2014, 880, und VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882). Im Streitfall stellt das Notrufsystem die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass der Bewohner sich in seiner Wohnung aufhält, um dort im Not- und sonstigen Bedarfsfall eine Hilfeleistung zu gewährleisten. Der Leistungserfolg tritt damit in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein. Die Leistung wird mithin im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht." |
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| Der BFH habe in seiner Entscheidung unter Bezug auf vorangegangene Entscheidungen ausgeführt, dass ein „Haushalt" im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden könne. Die dort anzuwendenden Grundsätze müssten damit erst recht im Privathaushalt des Steuerpflichtigen gelten. |
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| 1. Den Bescheid vom 14.11.2018 über die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2019 dergestalt abzuändern, dass Aufwendungen in Höhe von 477,60 EUR für den Hausnotruf als Aufwendungen nach § 35 a Abs. 2 EStG steuermindernd berücksichtigt werden. |
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| 2. Den Einkommensteuerbescheid für 2017 vorn 18.03.2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2019 dergestalt abzuändern, dass Aufwendungen in Höhe von 502,00 EUR für den Hausnotruf als Aufwendungen nach § 35 a Abs. 2 EStG steuermindernd berücksichtigt werden. |
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| 3. Die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
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| 4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidungen. |
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| Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 27.05.2021 (Klägerin) bzw. vom 01.06.2021 (Beklagter) auf die Durchführung einer mündliche Verhandlung verzichtet.(Gerichtsaktenblätter 48 und 50) |
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| Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte sowie den vom beklagten Finanzamt nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten (1 Band Einkommensteuerakten) entnommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide, der Einspruchsentscheidungen, der im Verwaltungs- und Einspruchsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie den weiteren Inhalt der zitierten Akten. |
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| Die Klage ist begründet. Das beklagte Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen für den Hausnotruf in den Streitjahren zu Unrecht nicht nach § 35a Abs. 2 EStG zum Abzug zugelassen. |
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| Unzweifelhaft und insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig konnte der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geändert werden, da die Klägerin im Hinblick auf die fehlerhafte Ablage kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Aufwendungen traf. |
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| Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. EStG auf Antrag um 20%, höchstens jedoch EUR 4.000, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. „In“ einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen(so BFH-Urteil VI R 18/14 vom 03.09.2015, juris). |
|
| Das von der alleinstehenden Klägerin gebuchte Notrufsystem stellt eine haushaltsnahe Dienstleistung in diesem Sinne dar. Durch das Notrufsystem wird sichergestellt, dass die Klägerin in Notsituationen (Sturz, Übelkeit etc.) rasch Hilfe durch den automatisch informierten Notdienst erhält. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes erfolgt sonst typischerweise im Familienverbund, womit insbesondere die notärztliche Versorgung sichergestellt wird. Die Leistung wird auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Im Hinblick auf die zunehmende Gebrechlichkeit im Alter kann auch von einer Auslösung des Notrufes in regelmäßigen Abständen ausgegangen werden. |
|
| Dass die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung eines Notrufsystems nur im Rahmen des betreuten Wohnens in einer Seniorenresidenz Anwendung finden sollte, kann entgegen den Ausführungen des Beklagten den Urteilsausführungen nicht entnommen werden. Eine Differenzierung der Abzugsfähigkeit nach Nebenleistung zu begünstigter Hauptleistung (dann abzugsfähig) bzw. eigenständige Leistung (dann nicht abzugsfähig) würde den insoweit vergleichbaren Lebensumständen nicht gerecht werden. |
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| Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war im Streitfall nicht so einfach, dass sich die Klägerin selbst vertreten konnte (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Auflage 2019, Rz. 128 f zu § 139). |
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| Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO). |
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| Die Klage ist begründet. Das beklagte Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen für den Hausnotruf in den Streitjahren zu Unrecht nicht nach § 35a Abs. 2 EStG zum Abzug zugelassen. |
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| Unzweifelhaft und insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig konnte der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geändert werden, da die Klägerin im Hinblick auf die fehlerhafte Ablage kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Aufwendungen traf. |
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| Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. EStG auf Antrag um 20%, höchstens jedoch EUR 4.000, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. „In“ einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen(so BFH-Urteil VI R 18/14 vom 03.09.2015, juris). |
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| Das von der alleinstehenden Klägerin gebuchte Notrufsystem stellt eine haushaltsnahe Dienstleistung in diesem Sinne dar. Durch das Notrufsystem wird sichergestellt, dass die Klägerin in Notsituationen (Sturz, Übelkeit etc.) rasch Hilfe durch den automatisch informierten Notdienst erhält. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes erfolgt sonst typischerweise im Familienverbund, womit insbesondere die notärztliche Versorgung sichergestellt wird. Die Leistung wird auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Im Hinblick auf die zunehmende Gebrechlichkeit im Alter kann auch von einer Auslösung des Notrufes in regelmäßigen Abständen ausgegangen werden. |
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| Dass die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung eines Notrufsystems nur im Rahmen des betreuten Wohnens in einer Seniorenresidenz Anwendung finden sollte, kann entgegen den Ausführungen des Beklagten den Urteilsausführungen nicht entnommen werden. Eine Differenzierung der Abzugsfähigkeit nach Nebenleistung zu begünstigter Hauptleistung (dann abzugsfähig) bzw. eigenständige Leistung (dann nicht abzugsfähig) würde den insoweit vergleichbaren Lebensumständen nicht gerecht werden. |
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| Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war im Streitfall nicht so einfach, dass sich die Klägerin selbst vertreten konnte (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Auflage 2019, Rz. 128 f zu § 139). |
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| Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO). |
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