Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 355/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der 1958 geborene Kläger bestand im Februar 1979 die Abschlussprüfung als Gehilfe in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen, leistete dann seinen Wehrdienst ab und war von Juli 1980 bis März 1990 bei verschiedenen Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften in S. als Fachgehilfe tätig. Der Prüfungsausschuss beim Finanzministerium B. ließ ihn zur Steuerberaterprüfung 1990 zu, zu deren schriftlichem Teil Anfang 1990 er geladen wurde. Nachdem er nach der Wende von der Möglichkeit erfahren hatte, in der DDR steuerberatend tätig zu werden, fuhr er nach H. und erkundigte sich nach den Einzelheiten. Im Oktober 1990 wurde er von der Bezirksverwaltungsbehörde H. als Steuerbevollmächtigter bestellt. Die Beklagte nahm diese Bestellung mit Bescheid vom 17. Dezember 1991 wegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bestellung zurück, da der Kläger weder Staatsangehöriger der DDR gewesen sei noch über die vorgeschriebenen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR verfügt habe. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. November 1997 –    I 191/96 – als unbegründet abgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 1999 – VII B 117/98 – als unzulässig verworfen. Unter dem 15. Juni 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten gem. § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Begründung, es seien nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung neue Beweismittel bekannt geworden. Auch dieses Verfahren blieb erfolglos; den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2000 ab, der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Klage – I K 363/00 – wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 2001 abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hiergegen wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs – VII B 214/01 – vom 7. August 2002 als unzulässig verworfen.

2

Unter dem 2. September 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Wiederbestellung, da er die bisher ergangenen Entscheidungen für rechtswidrig hielt. Unter dem 17. Oktober 2003 beantragte er dann die Rücknahme des Bescheides vom 17. Dezember 1991 (mit dem seine Bestellung zum Steuerbevollmächtigten als rechtswidrig zurückgenommen worden war). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 abgelehnt, da die Voraussetzungen nach § 131 AO nicht erfüllt seien. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid derselben Behörde vom 19. Februar 2009 mit im Wesentlichen gleicher Begründung zurückgewiesen.

3

Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2009 Klage erhoben. Er hält die bisher ergangenen Entscheidungen für falsch, da der Rücknahmebescheid vom 17. Dezember 1991 rechtswidrig gewesen sei, und macht dazu längere Ausführungen in den Schriftsätzen, auf die insoweit verwiesen wird.

4

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2008 in Gestalt des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 19. Februar 2009 zu verpflichten, den Rücknahmebescheid vom 17. Dezember 1991 zurückzunehmen.

5

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt auf den Inhalt ihrer ergangenen Bescheide sowie der in den vom Kläger angestrengten Verfahren ergangenen Urteile des Senats und Beschlüsse des Bundesfinanzhofs Bezug.

6

Dem Gericht haben die von der Beklagten über den Kläger geführten Akten (3 Ordner) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist nicht zulässig. Insbesondere besteht für das Begehren des Klägers kein Rechtsschutzbedürfnis.

8

Seine Klage zielt letztlich darauf ab, dass er nach der von ihm angestrebten Aufhebung des Rücknahmebescheides der Beklagten vom 17. Dezember 1991 wieder berechtigt sei, sich als „Steuerbevollmächtigter“ zu betätigen. Dies ist jedoch nicht der Fall: Selbst wenn dieser Rücknahmebescheid aufgehoben würde, wäre der Kläger keineswegs berechtigt, sich als Steuerbevollmächtigter zu betätigen. Denn die Rücknahme bezog sich allein auf die vorläufige Bestellung des Klägers zum Steuerbevollmächtigten gem. § 40 a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes alter Fassung. Mit der Rücknahme des Rücknahmebescheides könnte der Kläger denklogisch lediglich in den Stand versetzt werden, in dem er sich bis zum 17. Dezember 1991 – dem Tag der von ihm nicht akzeptierten Rücknahme der Bestellung – befunden hatte. Der Kläger könnte danach lediglich rückwirkend berechtigt werden, wieder vorläufig als „Steuerbevollmächtigter“ gem. § 40 a des Steuerberatungsgesetzes in der seinerzeitigen Fassung tätig zu sein. Diese Berechtigung könnte ihm jedoch nichts nützen, da die vorläufige Bestellung nach § 40 a Abs. 1 Satz 6 des Steuerberatungsgesetzes alter Fassung mit dem 31. Dezember 1997, also lange vor dem Beginn des hier anhängigen Verfahrens, erloschen war. Die Rücknahme der vorläufigen Bestellung des Klägers ist nach rechtskräftiger Abweisung seiner dagegen gerichteten Klage am 19. Juli 1999 endgültig bestätigt worden. Von diesem Zeitpunkt an gab es für den Kläger keinerlei Möglichkeit mehr, jemals wieder aufgrund einer vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter tätig zu werden. Denn nach der seinerzeitigen Rechtslage waren die vorläufigen Bestellungen zu Steuerberatern/ -bevollmächtigten entweder in endgültige Bestellungen umgewandelt worden oder erloschen. Da die vorläufige Bestellung des Klägers niemals in eine endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten umgewandelt worden ist, konnte sie nur – hier am 19. Juli 1999 – endgültig erlöschen. Die jahrelangen Bemühungen des Klägers nach dem Ergehen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs waren daher von vornherein ungeeignet, das von ihm erstrebte Ziel zu erreichen. Die einzige Möglichkeit hätte in dem Ablegen der Steuerbevollmächtigtenprüfung bestanden. Diese Möglichkeit hat der Kläger jedoch nicht genutzt.

9

Wegen der Unzulässigkeit der Klage war auch nicht die Steuerberaterkammer zum Verfahren notwendig beizuladen, wie dies im Verfahren bezüglich der Steuerberaterzulassung früher vorgesehen war, als für eine Rücknahme bzw. einen Widerruf der Steuerberaterzulassung nach § 46 f Steuerberatungsgesetz alter Fassung noch die höchste Landesfinanzbehörde – im Lande Sachsen-Anhalt also die Beklagte – zuständig war, die vor einer entsprechenden Entscheidung die Kammer zu hören hatte, die standesrechtliche Belange in das Verfahren einbringen konnte. Vergleichbare Interessen und Belange gibt es im Streitfall nicht.

10

Im Übrigen wäre die Klage, wäre sie zulässig, unbegründet.

11

Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Widerruf des seinerzeitigen Rücknahmebescheides zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger behauptet, der ursprüngliche Rücknahmebescheid sei rechtswidrig gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 110 Abs. 1 FGO rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten binden. Die Beteiligten an dem seinerzeitigen finanzgerichtlichen Verfahren waren der Kläger und die Beklagte, sodass zwischen ihnen nicht mehr darüber gestritten werden kann, ob der Rücknahmebescheid rechtswidrig war. Denn dieser ist durch das Urteil des Finanzgerichts – bestätigt durch den Beschluss des BFH – als rechtmäßig erkannt. Zu der danach einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 131 AO über den Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts hat die Beklagte in ihren Entscheidungen alles Notwendige gesagt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, aus welchen Gründen sie von dem ihr danach eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Klägers Gebrauch gemacht hat. Das Gericht macht sich die Begründung der Entscheidungen der Beklagten gem. § 105 Abs. 5 FGO zu eigen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen