Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 304/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Am 14. März 2011 ist namens des Herrn A. mit Anschrift B-Straße ... in C gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 und 2006 vom 14. Juli 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2010 − unter Hinweis auf die erstmalige Zustellung der Einspruchsbescheide am 24. Februar 2011 − Klage erhoben worden. Als sich herausstellte, dass der Kläger den dortigen Wohnsitz bereits einige Monate zuvor abgemeldet hatte und dass es sich bei der dem Beklagten mitgeteilten Anschrift in der D-Straße ... in C um einen Briefkasten in einem Industriegebiet handelte, hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten mit Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 20. November 2011 zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers aufgefordert. Die vom Prozessbevollmächtigten daraufhin am 11. November 2011 mitgeteilte Anschrift in der E-Straße 14a in F hat sich bei einer Nachschau des FA jedoch als nicht existent herausgestellt. Darüber hinaus ergab eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt, dass der Kläger seit Abmeldung seines Wohnsitzes in der B-Straße ... in C unbekannt verzogen ist.
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Gegen den Gerichtsbescheid vom 02. April 2012, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, hat der Kläger am 11. April 2012 mündliche Verhandlung beantragt, mit der Begründung, der Kläger sei in der E-Straße 14 in F wohnhaft und dort auch durch den 5. Senat des Gerichts erfolgreich geladen worden.
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Der Kläger beantragt, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 und 2006 vom 14. Juli 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest. Zu dem Antrag auf mündliche Verhandlung hat er sich nicht geäußert.
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Dem Gericht haben neun Bände der vom Beklagten für den Kläger geführten Steuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig.
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Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO die Bezeichnung des Klägers und damit auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (tatsächlicher Wohnort). Zwar besagt der Wortlaut dieser Vorschrift nicht eindeutig, in welcher Weise die Beteiligten zu bezeichnen sind. Rückschlüsse auf die zur Klägerbezeichnung erforderlichen Angaben lassen sich aber aus der Bedeutung der Klage für das finanzgerichtliche Verfahren ziehen. Mit Einreichung der Klageschrift verleiht der Kläger seinem auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer hoheitlichen Maßnahme gerichteten Rechtsschutzbegehren Ausdruck und setzt ein gerichtliches Verfahren in Gang, bei dem an der Rechtsfindung – anders als im Zivilprozess – auch ein öffentliches Interesse besteht, so dass das finanzgerichtliche Verfahren nicht vom Verhandlungs-, sondern vom Untersuchungsgrundsatz geprägt wird. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt dem Finanzgericht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO die Pflicht, den Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären. Dabei sind nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO auch die Beteiligten heranzuziehen. Folglich ist die Bezeichnung der Beteiligten in der Klageschrift nicht nur für die zweifelsfreie Identifizierung der Prozessbeteiligten und die eindeutige Fixierung des Prozessverhältnisses, sondern auch für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Prozessführung von Bedeutung. Beispielsweise kann das Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung das persönliche Erscheinen des Klägers anordnen (§ 80 Abs. 1 FGO) und dessen Mitwirkung ggf. durch die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld durchsetzen. Das dabei auszuü;bende Ermessen kann das Gericht jedoch nur in Kenntnis des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Beteiligten sachgerecht ausüben, ebenso wie es einen entsprechenden Beschluss wegen des Erfordernisses der persönlichen Zustellung nur dann zustellen kann. Darüber hinaus ist die Anschrift (Wohnort) nach § 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung anzugeben, die gemäß § 151 Abs. 2 FGO auch als Vollstreckungstitel Bedeutung erlangen kann.
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Insofern gilt das Erfordernis, neben dem Namen auch eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, auch wenn der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Rechte einen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, jedenfalls dann, wenn das Gericht der Kenntnis des tatsächlichen Wohnortes eine für die weitere Prozessführung entscheidende Bedeutung beimisst und dieser Umstand dem Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigten bekannt ist (BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 - VII R 33/96, BFH/ NV 1997, 585), wie hier.
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Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn der Beklagte und – nach Vorlage der Akten – dann auch das Gericht aus der Bezeichnung des Klägers sowie der Angabe des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung die ladungsfähige Anschrift ohne Schwierigkeiten feststellen könnten, denn eigene Nachforschungen des Beklagten wie des Gerichts haben ergeben, dass die Angaben des Klägers nachhaltig nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, so dass ein deutlicher Anlass besteht, an seiner Identität wie auch der Ernsthaftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu zweifeln.
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Infolgedessen ist dem Kläger somit zu Recht eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift gesetzt worden. Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass diese nicht unmittelbar nach Klageerhebung, sondern erst später anlässlich der aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Wohnortfeststellung gesetzt worden ist. Als Sachurteilsvoraussetzungen sind nämlich die die Zulässigkeit begründenden Essentialia einer Klage in jeder Lage des Verfahrens zu beachten. Wird der Mangel vor Ablauf dieser Frist nicht geheilt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – vor Ablauf der Frist eine ebenfalls falsche Anschrift mitgeteilt wird, denn dieser Fehler ist zumindest dem Kläger bekannt und hier womöglich auch dem in eben dieser Straße ansässigen Prozessbevollmächtigten, so dass eine erneute Anhörung nur zu Verzögerungen führen würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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