Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 KO 1704/10

Tenor

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführer vom 28. Oktober 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Oktober 2010 werden die vom Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 73.055,44 € festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag ist ab dem 12. April 2010 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des BGB zu verzinsen (§§ 155 FGO, 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Gründe

1

Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen

2

-       

Einspruchsstreitwert

5.692.665,00 €

-       

Streitwert im gerichtlichen Verfahren

5.692.665,00 €

1.    

 Vorverfahren

        

-       

Geschäftsgebühr (8/10)

14.876,80 €

        

§§ 40, 41 Abs. 1 - 6 StBGebV

        

-       

Entgelte f.  Post-/Telekommunikationsdienstl. (Pauschale)

20,00 €

        

§ 16 StBGebV

        
                 

———————

-       

Zwischensumme

14.896,80 €

-       

16 v. H. Umsatzsteuer, davon 84,58 v.H.

2.015,95 €

        

§ 13 RVG, VV Nr. 7008 RVG

        
                 

———————

        

Gesamtbetrag - Vorverfahren

16.912,75 €

2.    

 Gerichtliches Verfahren

        

-       

Verfahrensgebühr

29.753,60 €

        

§ 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG

        

-       

1,0 Erledigungsgebühr

18.596,00 €

        

§ 13 RVG, VV Nr. 1002 i.V.m. 1003 RVG

        

-       

Entgelte f.  Post-/Telekommunikationsdienstl. (Pauschale)

20,00 €

        

§ 13 RVG, Nr. 7002 VV RVG

        
                 

———————

-       

Zwischensumme

48.369,60 €

-       

19 v. H. Umsatzsteuer, davon 84,58 v.H.

  7.773,09 €

        

§ 13 RVG, VV Nr. 7008 RVG

        
                 

———————

        

Gesamtbetrag - Gerichtliches Verfahren

56.142,69 €

3.    

 Summe

        

-       

Zusammen (oben 1. + 2.)

73.055,44 €

-       

davon zu Lasten des Erinnerungsgegners (100 v. H.)

73.055,44 €

3

Erläuterungen zur Berechnung

4

1. Streitwert

5

Auf die Erinnerung hat das Gericht einen Streitwert in Höhe von 20 % der streitigen Verluste angesetzt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass vorliegend nicht die Frage der Anerkennung der Verluste im Streit war, sondern lediglich die Frage der sofortigen Abziehbarkeit oder der Verrechenbarkeit der Verluste. In einem derartigen Fall ist nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich ein Streitwert in Höhe von 10 % der streitigen Verluste anzusetzen (BFH-Urteil vom 5.12.1996 IV R 2/95, BFH/NV 1997, 350), während bei einem Streit über die Anerkennung der Verluste grundsätzlich ein Streitwert in Höhe von 25 % der streitigen Verluste anzusetzen wäre. Vorliegend ist jedoch nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass wegen der anzunehmenden hohen Einkommensteuerbelastung der Feststellungsbeteiligten bei einem Streit um die Anerkennung der Verluste ausnahmsweise ein Streitwert von 50 % (anstatt 25 %) der streitigen Verluste anzusetzen wäre. Demgemäß erscheint es angemessen, bei dem vorliegenden Streit über die sofortige Abziehbarkeit bzw. Verrechenbarkeit der Verluste den grundsätzlich anzusetzenden Streitwert von 10 % der streitigen Verluste ebenfalls zu verdoppeln und somit einen Streitwert von 20 % der streitigen Verluste anzusetzen.

6

2. Berechnung der zu erstattenden Umsatzsteuer

7

Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sind zu insgesamt 98,9382 % an den streitigen Feststellungen beteiligt; weitere Feststellungsbeteiligte mit einer Beteiligungsquote von insgesamt 1,0618 % waren an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Dabei entfällt eine anteilige Beteiligungsquote von 15,2551 % auf die Prozessbeteiligten mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug (Kläger zu 2. und zu 8.) und eine Beteiligungsquote von 83,6831 % auf die Prozessbeteiligten ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug (übrige Kläger). Das bedeutet, dass von der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Rechnung gestellten Umsatzsteuer 84,58 % erstattungsfähig sind (83,6331 x 100 : 98,9382); dementsprechend sind die restlichen 15,42 % nicht erstattungsfähig.

8

3. Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr für das gerichtliche Verfahren

9

Die Erstattungsfähigkeit der Erledigungsgebühr für das gerichtliche Verfahren ist deswegen gegeben, weil die Prozessbevollmächtigte mit ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 2009 eine besondere, auf die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil gerichtete Tätigkeit entfaltet hat (VV-Nr. 1002 RVG).


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