Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (5. Senat) - 5 KO 803/14

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten, die der Erinnerungsgegnerin im Zusammenhang mit dem unter dem gerichtlichen Aktenzeichen  5 K 75000/12  geführten Klageverfahren zu erstatten sind.

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Die Erinnerungsgegnerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04. Juni 2012 bei dem Finanzgericht Klage (Aktenzeichen: 5 K 75000/12). Mit der Klage verfolgte die Erinnerungsgegnerin ihr Begehren, die seitens der Familienkasse abgelehnte Festsetzung von Kindergeld für ihr Kind A.-B. C. ab Dezember 2011 bis in die Zukunft zu erstreiten.

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Nachdem es im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zu einer Abhilfeentscheidung gekommen war und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, bestimmte das Gericht mit Beschluss vom 28. März 2014 [Aktenzeichen: 5 K 75000/12], dass die Beklagte (Erinnerungsführerin) die Kosten des Prozessverfahrens zu tragen habe.

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Die Erinnerungsgegnerin (Klägerin) beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Mai 2014 die Kostenfestsetzung. In dem Antrag wurde die geltend gemachte anwaltliche Verfahrensgebühr unter Zugrundelegung eines Streitwertes von (12 x 184,00 Euro =) 2.208,00 Euro berechnet und dieser die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Umsatzsteuer hinzugesetzt, so dass sich ein Gesamtbetrag von 330,34 Euro errechnete.

5

Die hierzu angehörte Erinnerungsführerin teilte mit, dass der Streitwert nur 1.104,00 Euro betrage, weil nur die Kindergeldbeträge bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung im Mai 2012 zu berücksichtigen seien.

6

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2014 (Aktenzeichen: 5 K 75000/12) antragsgemäß auf 330,34 Euro fest und verband dies mit dem Hinweis, dass die Festsetzung sich auf den Gesamtbetrag beziehe, nicht auf einzelne Ansätze.

7

Die Erinnerungsführerin erhob mit Schreiben vom 24. Juli 2014, das am gleichen Tage per Fax an das Gericht übermittelt wurde, Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2014 und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollstreckung.

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Zur Begründung führt die Erinnerungsführerin aus, der Streitwert sei zu hoch angesetzt. Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gesetzesfassung bemesse sich der Streitwert höchstens nach der Summe der bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung fällig gewordenen Kindergeldbeträge. Maßgebend sei mithin ein Streitwert von 1.104,00 Euro, so dass sich ein Erstattungsbetrag von nur 223,72 Euro errechne.

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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 25. Juli 2014 entschieden, der Erinnerung nicht abzuhelfen, und die Erinnerung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

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II. 1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Senat [vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Mai 2006 – 4 KO 269/06 – EFG 2006, S. 1344].

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Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

12

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Kostenfestsetzung zu Recht antragsgemäß vorgenommen und den zu erstattenden Betrag auf 330,34 Euro festgesetzt.

13

Nach § 149 Abs. 1 FGO in Verbindung mit den §§ 103 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten zu erstattenden Kosten auf dessen Antrag hin durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt.

14

Da im finanzgerichtlichen Verfahren die Festsetzung des Streitwertes nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht von Amts wegen vorgeschrieben ist, muss der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ggf. selbst den Streitwert ermitteln, solange eine gerichtliche Streitwertfestsetzung nicht vorliegt. So verhält es sich auch im Streitfall, denn der Senat hat eine Streitwertfestsetzung nicht vorgenommen und die Erinnerungsgegnerin hat im Rahmen ihres Festsetzungsantrages eine sog. Wertgebühr geltend gemacht, für deren Berechnung der Streitwert benötigt wird.

15

Maßgebend für die Bemessung des Streitwertes ist § 52 Abs. 1 GKG.

16

Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Hiernach ergibt sich ein Streitwert von 3.496,00 Euro.

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a. Die Erinnerungsgegnerin (Klägerin) hat mit ihrer Klage einen Bescheid angegriffen, durch den eine Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer abgelehnt worden war. Das Interesse der Erinnerungsgegnerin entspricht folglich dem Interesse an einer auf fortlaufende Zahlung gerichteten, in die Zukunft wirkenden Kindergeldfestsetzung. Demzufolge ist § 52 Abs. 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des Gesetzes nicht anwendbar, denn der Antrag der Klägerin erschöpft sich nicht in einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt [vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 2000 – VI S 4/00 – BStBl. II 2000, S. 544 (545) zur Vorläuferregelung in § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gesetzesfassung].

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b. Bei der Ausfüllung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens orientiert sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass sich der Streitwert in dem auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichteten Klageverfahren grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes bemisst und dem sich hiernach ergebenden Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind [vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – III S 25/11juris, Beschluss vom 24. Mai 2000 – VI S 4/00 – BStBl. II 2000, 544 (zu der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG)].

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c. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entspricht zwar insofern nicht mehr der geltenden Rechtslage, als ihr unter anderem der Rechtsgedanke des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzesfassung zugrunde liegt. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmte bis zum 31. August 2009, dass bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich ist, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Diese Regelung ist seit dem 1. September 2009 im Gerichtskostengesetz nicht mehr enthalten, findet sich aber stattdessen
– seit dem 1. September 2009 – in § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).

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In diesem Zusammenhang steht außer Frage, dass die Regelungen des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind, zumal § 1 Satz 1 FamGKG den Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich auf Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit begrenzt. Dies hindert aber den Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht, weil § 52 Abs. 1 GKG die Streitwertbestimmung in das Ermessen des Gerichts stellt und dieser Ermessensbetätigung nur insoweit Grenzen gesetzt sind, als keine Wertungen vorgenommen werden dürfen, die im Widerspruch zu den Regelungen des Gerichtskostengesetzes stehen.

21

Ein solcher Widerspruch ist im Streitfall nicht gegeben, denn die Regelung des (früheren) § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist ganz offenkundig in den § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG „übergeleitet“ und nicht etwa abgeschafft worden. In der Begründung des Regierungsentwurfes zu Art. 47 Nr. 7 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) [Bundestags-Drucksache 16/6308, S. 333] wird nämlich ausgeführt, dass die Regelung des § 42 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzfassung entbehrlich geworden sei, weil Verfahren über die gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 231 FamFG künftig Familiensachen seien und damit nicht mehr dem Gerichtskostengesetz unterworfen seien. Dies bedeutet aber nichts anderes als dass die gesetzgeberische Wertung – Annahme des Jahresbetrages als Streitwert – der Sache nach unverändert Gültigkeit haben soll.

22

Dem Senat erscheint es daher gerechtfertigt und geboten, bei Klagen, die nach dem 31. August 2009 erhoben worden sind, auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückzugreifen [im Ergebnis ebenso: VG München, Beschluss vom 20. August 2012 – M 18 K 11.2637 – juris; Hansens, Anmerkung zum Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2011 – III S 25/11 – RVGreport 2012, S. 311; Reuß, Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. September 2009 – 9 K 259/06 – EFG 2010, S. 229 (Tz. 7); Wüllenkemper, Zum Streitwert in kindergeldrechtlichen Verfahren, StB 2010, S. 403 (406)].

23

d. Der dargelegten (Be-) Wertung wird zwar teilweise entgegen gehalten, dass sich der Streitwert ausschließlich nach der Summe der Kindergeldbeträge bemesse, die auf den Zeitraum bis einen Monat nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung entfallen. Zur Begründung wird – soweit ersichtlich – angeführt, dass die gegen einen die Festsetzung von Kindergeld ablehnenden Bescheid gerichtete Klage unzulässig sei, soweit sie sich auf Zeiten nach Ergehen der Einspruchsentscheidung beziehe [vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 4 K 295/14 – n.v.]. Dieser Auffassung scheint auch die Erinnerungsführerin zu sein, soweit ihr Schreiben vom 24. Juli 2014 dies erkennen lässt.

24

Die dargelegte Argumentation mag zutreffen, soweit es die Beurteilung der Zulässigkeit des Klagebegehrens betrifft [vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – III R 41/07 – BStBl. II 2012, S. 681]. Die Feststellung der (Un-) Zulässigkeit ist aber für die Bemessung des Streitwertes unerheblich, weil sich der Streitwert danach richtet, welches Begehren – sei es zulässig oder unzulässig – zum Gegenstand des Prozessverfahrens gemacht worden ist. Deshalb sind auch die Werte der Streitgegenstände, über die das Gericht aus prozessrechtlichen Gründen nicht entscheiden darf, in die Bemessung des Streitwertes einzubeziehen.

25

e. Die dargelegte Wertung des Senates, dass bei der Bestimmung des Streitwertes auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückgegriffen werden kann, wird im Übrigen mittelbar durch die zum 16. Juli 2014 in Kraft getretene Änderung des § 52 Abs. 3 GKG bestätigt. Insofern kann es auf sich beruhen, dass der durch Art. 7 Nr. 7a des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08. Juli 2014 [BGBl. I 2014 (Nr. 29), S. 890 (894)] dem § 52 Abs. 3 GKG angefügte dritte Satz gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG im Streitfall nicht anwendbar ist, weil das der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Klageverfahren vor dem Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderung anhängig geworden ist.

26

Nach der neu eingeführten Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG soll künftig in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG (in der seit dem 1. September 2009 geltenden Gesetzesfassung) mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, dass an Stelle des dreifachen Jahresbetrages der einfache Jahresbetrag tritt. Dies bedeutet nichts anderes als das – zumindest künftig – für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten wieder der Rechtsgedanke des früheren (bis zum 31. August 2009 geltenden) alten § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gelten soll.

27

Dabei handelt es sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch nicht um eine - erstmalige - Neuregelung, denn zur Begründung des neu eingeführten § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG wird in dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften mitgeteilt, dass die Regelung der derzeitigen Rechtsprechung entspreche und danach auf einen Jahresbezug abzustellen sei [Bundestags-Drucksache 18/823, S. 26 = Bundesrats-Drucksache 26/14, S. 28 (jeweils Begründung zu den Nr. 7 und 8)].

28

Damit ergibt sich indes unter allen denkbaren Gesichtspunkten, dass nach § 52 Abs. 1 GKG als Streitwert der Jahresbetrag des Kindergeldes anzunehmen ist und dem sich hiernach ergebenden Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind.

29

Anzunehmen ist mithin ein Streitwert von (12 x 184,00 Euro =) 2.208,00 Euro zuzüglich der von Dezember 2011 bis zur Klageerhebung im Juni 2012 für sieben Monate fälligen Beträge (7 x 184,00 Euro =) 1.288,00 Euro, d.h. insgesamt 3.496,00 Euro.

30

f. Da der Senat im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2014 an den gestellten Antrag gebunden ist, d.h. das sog. Verböserungsverbot (reformatio in peius) zu beachten ist [BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 – VII B 45/68 – BStBl. II 1970, S. 251 (252); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 1987 – OVG Bs IV 682/86 – AnwBl. 1987, S. 290, FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 5 KO 314/13 – EFG 2013, S. 1700], kommt eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Lasten der Erinnerungsführerin nicht in Betracht. Es hat vielmehr mit der Zurückweisung der Erinnerung sein Bewenden.

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2. Soweit die Erinnerungsführerin nach § 149 Abs. 3 FGO die Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt hat, kann es auf sich beruhen, ob dieser Antrag erfolgversprechend gewesen wäre. Daran könnte man zwar insofern denken, als – soweit dies ersichtlich ist – zur Bemessung des Streitwertes in Verfahren wegen einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer, die erst nach dem 31. August 2009 anhängig geworden sind, bislang keine (veröffentlichte) Rechtsprechung bekannt ist. Hierauf kommt es jedoch nicht.

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Entscheidend ist, dass der Sinn der Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung (nur) darin liegt, den Zeitraum von der Einlegung der Erinnerung bis zur Entscheidung hierüber zu überbrücken. Mit der – vorliegenden – Entscheidung über die Erinnerung hat sich der Aussetzungsantrag deshalb erledigt [Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Baden-Baden 2014, Rz. 794].

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


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