Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 K 690/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Kindergeld für den Zeitraum Januar 2013 bis Februar 2014 für die Tochter des Klägers C., geboren am … 1987.
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Die Tochter studierte ab dem Wintersemester 2007/8 an der …-Universität den Studiengang Lehramt an Förderschulen, woraufhin dem Kläger laufend Kindergeld ausgezahlt wurde. Mit „Erklärung zum Ende des Studiums“ vom 27. Mai 2011 teilte der Kläger mit, dass die Hochschulausbildung voraussichtlich bis zum 26. Juni 2012 dauern werde, woraufhin die Beklagte die Kindergeldfestsetzung intern bis Juni 2012 befristete. Ein Aufhebungsbescheid mit Ablauf des Monats Juni 2012 erging am 16. Mai 2012. Mit „Erklärung zum Ende des Studiums“ vom 04. Juni 2012 teilte der Kläger mit, dass die Ausbildung zum 22. Juni 2012 abgeschlossen worden sei. In der „Erklärung zu einer abgeschlossenen Erstausbildung und Erwerbstätigkeit“ vom 04. Juni 2012 gab der Kläger an, dass sich die Tochter vom 01. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 im Referendariat befinde. Die Beklagte forderte nachfolgend den Kläger auf, Nachweise über das Referendariat vorzulegen. In der „Erklärung zu einer abgeschlossenen Erstausbildung und Erwerbstätigkeit“ vom 27. November 2012 gab der Kläger nunmehr an, dass sich die Tochter von August 2012 bis Februar 2014 im Bundesland S. im Referendariat befinde. Eine Einstellungsverfügung und Ernennungsurkunde zum 01. Juni 2012 fügte er bei. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 ab Juli 2012 Kindergeld fest und befristete dies intern bis zum voraussichtlichen Ausbildungsende im Februar 2014.
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Mit Bescheid vom 20. März 2014 hob die Beklagte nach § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2013 wegen Vollendung des 25. Lebensjahres auf und forderte nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) überzahltes Kindergeld für den Zeitraum Januar 2013 bis Februar 2014 in Höhe von 2.567 € zurück.
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Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 03. April 2014. Der Kläger gab an, dass er nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Ablauf des Juni 2012 und nach Kenntnisnahme eines Fernsehbeitrages zur Weiterzahlung des Kindergeldes nach Vollendung des 25. Lebensjahres eine fernmündliche Rücksprache mit der Beklagten geführt habe und ihm dort mitgeteilt worden sei, dass das Kindergeld gezahlt werde, so lange das Studium andauere. Des Weiteren sei ihm geraten worden, einen Antrag auf Kindergeld zu stellen. Dies habe er getan und insoweit wahrheitsgemäße Angaben gemacht, insbesondere auch das Geburtsdatum der Tochter nicht verschwiegen, welches unabhängig davon bereits der Beklagten bekannt gewesen sei. Anschließend sei ihm Kindergeld bewilligt und ausgezahlt worden, bis überraschenderweise der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erlassen worden sei. Das Kindergeld habe er zum Unterhalt seiner Tochter und zur Finanzierung des Studiums aufgewendet und dieses aufgebraucht, so dass Entreicherung eingetreten sei. Darüber hinaus sei das Kindergeld bei der Berechnung der BAföG-Leistungen einbezogen worden und habe er auf die Festsetzung vertraut.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 03. Juni 2014 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass die Tochter bereits am 30. Dezember 2012 ihr 25. Lebensjahr vollendet habe und nach § 32 Abs. 5 EStG keine Verzögerungstatbestände zur Festsetzung des Kindergeldes über das 25. Lebensjahr hinaus vorliegen würden. Die Festsetzung des Kindergeldes habe daher trotz fortgesetzter Berufsausbildung nach § 70 Abs. 2 EStG ab Januar 2013 aufgehoben werden müssen. Auf Vertrauenstatbestände könne sich der Kläger nicht berufen, da ihm das Kindergeldmerkblatt vorgelegen habe und er sich über die Zahlungsvoraussetzungen erkundigen müsse. Werde der Zeitpunkt des Auslaufens des Kindergeldes leichtfertig nicht beobachtet, könne man sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
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Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die Klage vom 24. Juni 2014. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Rechtsbehelfsverfahren und gibt an, dass er vor Antragstellung telefonische Rücksprache mit der Beklagten gehalten habe und ihm dort gesagt worden sei, dass Kindergeld so lange gezahlt werden könne, wie das Studium andauere. Den Hinweis auf das Kindergeldmerkblatt und dass er leichtfertig Zeiträume nicht beachtet habe, klingt für den Kläger wie Hohn. Bei Antragstellung sei das Geburtsdatum der Tochter angegeben worden, so dass es der Beklagten jederzeit hätte auffallen müssen. Es sei auch keine Rücksprache mit dem Kläger erfolgt und er habe das Kindergeld allein und ausschließlich zum Unterhalt seiner Tochter und zur Finanzierung des Studiums verwendet, so dass Entreicherung eingetreten sei. Ohne das Kindergeld hätte er seine Tochter nicht in dem Umfang finanziell unterstützen können und zudem sei das Kindergeld bei den BAföG-Leistungen einbezogen worden und könne BAföG nicht nachgefordert werden, so dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Letztlich sei der Bewilligungsbescheid vom 13. Dezember 2012 wenige Tage vor dem 25. Geburtstag am 30. Dezember erlassen worden, was den Kläger in seinem Vertrauen bestärkt habe.
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Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Dezember 2014, XI R 15/12, entschieden habe, dass die Erreichung der Altersgrenze eine die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung rechtfertigende Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 70 Abs. 2 EStG darstelle, sei der dort entschiedene Rechtsstreit mit dem hiesigen nicht zu vergleichen, da dort die Altersgrenze erst nach Festsetzung erreicht worden sei, währenddessen im hiesigen Fall die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2013 und damit nach Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgt sei. Im vorliegenden Fall müsse man von einer materiell fehlerhaften Festsetzung ausgehen, so dass nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend aufgehoben werden könne.
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Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 stellt der Kläger dar, dass er ein Telefonat mit Frau S. von der Familienkasse geführt habe und ihm dort mitgeteilt worden sei, dass Kindergeld so lange gezahlt werde, wie das Studium andauere und dass angeraten worden sei, einen Kindergeldantrag zu stellen. Bei dem Telefonat sei die Ehefrau des Klägers anwesend gewesen.
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Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20. März 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 03. Juni 2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält an ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung fest und weist darauf hin, dass aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen die Kindergeldfestsetzung nach Erreichen der Altersgrenze nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben gewesen sei. Die Vollendung des 25. Lebensjahres stelle eine Veränderung der Verhältnisse dar, so dass rückwirkend die Aufhebung habe erfolgen müssen. Auf die Ursache einer Änderung oder auf eine Verschuldensfrage komme es nicht an. Alleine die Weiterzahlung des Kindergeldes schaffe auch keinen Vertrauenstatbestand. Hinzukommen müssten besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie dem Kindergeldverfahren sei dabei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem zu entnehmen sei, dass sie auch nach Prüfung des Falles unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruches ausgehe und ein anderer Eindruck beim Kindergeldempfänger auch nicht entstehen könne. Dem Verhalten der Familienkasse müsse die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen sei. Hieran fehle es im Streitfall, insbesondere sei der Akte ein Telefongespräch mit entsprechender Zusage nicht zu entnehmen. Allein die Kenntnis der Beklagten vom Geburtsdatum der Tochter reiche nicht aus. Darüber hinaus sei der Bewilligungsbescheid vor Vollendung des 25. Lebensjahres erlassen worden und sei Kindergeld ab Juli 2012 und nicht erst ab Januar 2013 festgesetzt worden. Zudem komme Entreicherung nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Kindergeldrecht nicht zur Anwendung.
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Die Kindergeldakte der Beklagten hat dem Senat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufgrund Vollendung des 25. Lebensjahres der Tochter ab Januar 2013 aufgehoben und den überzahlten Betrag für den Zeitraum Januar 2013 bis Februar 2014 nach § 37 Abs. 2 AO zurück gefordert. Die Entscheidung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
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Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Die Voraussetzungen hierfür sind im Streitfall erfüllt.
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Die Regelung des § 70 Abs. 2 EStG betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich unrichtig wird.
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Mit Ablauf des Monats Dezember 2012, in dem die Tochter des Klägers ihr 25. Lebensjahr vollendete, ist die Kindergeldfestsetzung vom 13. Dezember 2012 – mit der Kindergeld rückwirkend ab Juli 2012 festgesetzt worden war – nachträglich unrichtig geworden. Denn die Tochter des Klägers war gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fortan nicht mehr als Kind zu berücksichtigen. Die Familienkasse hätte unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen Kindergeld nicht mehr wie geschehen festsetzen dürfen. Dass in Kenntnis des Geburtsdatums der Tochter Kindergeld auch über Dezember 2012 hinaus festgesetzt wurde und dies intern bis zum voraussichtlichen Ausbildungsende im Februar 2014 erfolgte, beruhte auf einem Fehler der Beklagten. Da Verlängerungstatbestände i.S. von § 32 Abs. 5 EStG nicht vorlagen, hätte die Kindergeldfestsetzung nur bis Dezember 2012 erfolgen dürfen.
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Das Überschreiten der Altersgrenze – im Streitfall die Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) – stellt eine Änderung der Verhältnisse dar, die i.S. des § 70 Abs. 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind. Zwar steht aufgrund des Geburtsdatums eines Kindes das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (hier: der Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres) von vornherein fest und ist der Behörde bei Erlass der ursprünglichen Bescheide bekannt. Dies ändert aber nichts daran, dass mit dem späteren tatsächlichen Eintritt dieses Ereignisses eine Änderung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG eintritt (vgl. BFH Urteil vom 17.12.2014 - XI R 15/12, BFH/NV 2015, 590, BFHE 248, 188, m.w.N.).
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Bei einer für den Kindergeldanspruch wesentlichen Änderung der Verhältnisse – hier das Überschreiten der Altersgrenze – ist die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Die Familienkasse hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Auf das Verschulden des Kindergeldberechtigten kommt es ebenso wenig an wie auf eine etwaige Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch die Familienkasse (vgl. BFH Urteil vom 20.11.2008 – III R 53/05, BFH/NV 2009, 564).
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Im Streitfall erfolgte mit dem Bescheid vom 13. Dezember 2012 entgegen der Ansicht des Klägers nicht erst eine Kindergeldfestsetzung ab Januar 2013. Vielmehr wurde Kindergeld rückwirkend ab Juli 2012 festgesetzt, auch wenn die Festsetzung für den Zeitraum Juli bis Dezember als „Nachzahlung“ und die Festsetzung ab Januar 2013 als „lfd. Zahlung“ bezeichnet wurde. Im Übrigen wäre – selbst wenn die Festsetzung erst ab Januar 2013 erfolgt wäre – eine Veränderung der Verhältnisse (hier: der Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres am 30. Dezember 2012) erst nach Bescheiderteilung eingetreten, so dass eine Aufhebung nach § 70 Abs. 2 EStG zu erfolgen hatte.
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Der Kläger ist gemäß § 37 Abs. 2 AO verpflichtet, das an ihn für die Zeit von Januar 2013 bis Februar 2014 ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 2.567 EUR zu erstatten.
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Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger ab Januar 2013 weggefallen.
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Der Rückforderung steht die bloße Weiterzahlung des Kindergeldes nicht entgegen (vgl. BFH Urteil vom 17.12.2014 - XI R 15/12, BFH/NV 2015, 590, BFHE 248, 188, m.w.N.). Dem Verhalten der Familienkasse ist keine (konkludente) Zusage zu entnehmen, dass der Kläger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauchte. Bei der Bewilligungsverfügung/Kassenanordnung, mit der die Zahlung bis einschließlich Februar 2014 befristet wurde, handelt es sich um ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung.
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Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Rückforderung zu viel gezahlten Kindergeldes nicht bereits dann entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123, BFHE 203, 472). Hieran fehlt es im Streitfall.
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Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt in besonderer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Kindergeldfestsetzung fehlerhaft und trotzdem nicht mit einer Rückforderung zu rechnen sei. Das vom Kläger benannte Telefonat, in dem ihm gesagt worden sein soll, dass Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt werden könne, ist nicht aktenkundig. Selbst wenn die Aussage telefonisch gemacht worden sein sollte, führt eine telefonische Auskunft zu keinem besonderen Vertrauensschutz. Zudem wäre die Aussage grundsätzlich richtig, da es nach § 32 Abs. 5 EStG Verlängerungstatbestände gibt. Ob die Verlängerungstatbestände im Detail in dem benannten Gespräch besprochen worden sind, hat der Kläger nicht dargestellt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte und der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin der Beklagten entsprechende Informationen gegeben haben, bezogen auf den Streitfall wären sie jedoch fehlerhaft gewesen, da es keine zutreffenden Verlängerungstatbestände gab. Ggf. haben sich die Telefonbeteiligten daher über Grundsätzlichkeiten ausgetauscht, den konkreten Fall jedoch nicht ausreichend berücksichtigt. Hieraus kann kein Vertrauensschutz entstehen.
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Festzustellen ist lediglich, dass die Beklagte in Kenntnis des Geburtsdatums fehlerhaft die Kindergeldfestsetzung über Dezember 2012 hinaus vorgenommen hat und eigentlich eine Festsetzung nur für den Zeitraum Juli bis Dezember 2012 hätte erfolgen dürfen. Dieser Fehler konnte zulässigerweise nach § 70 Abs. 2 EStG rückwirkend korrigiert werden. Ob dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist, da er rückwirkend keine höheren BAföG-Zahlungen einfordern kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
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Soweit der Kläger darstellt, dass er das erhaltene Kindergeld zum Unterhalt seiner Tochter und zur Finanzierung des Studiums verbraucht habe und damit konkludent die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch erhebt, findet dies im Steuerrecht nach ständiger – auch höchstrichterlicher – Rechtsprechung keine Berücksichtigung (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 37 Rz. 103 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
- EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder 3x
- EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes 11x
- § 37 Abs. 2 AO 3x (nicht zugeordnet)
- EStG § 31 Familienleistungsausgleich 1x
- § 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- Urteil vom Bundesfinanzhof (11. Senat) - XI R 15/12 1x
- XI R 15/12 2x (nicht zugeordnet)
- III R 53/05 1x (nicht zugeordnet)
- VIII R 56/01 1x (nicht zugeordnet)