Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 628/22
Orientierungssatz
1. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.(Rn.40)
2. Ein Erinnerungsschreiben, das im Rahmen eines Erinnerungslaufs seitens der Finanzbehörde versandt wird, stellt keine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung dar.(Rn.43)
3. Ist ein Steuerpflichtiger gemäß § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO, §§ 25 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG und § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStDV zur Abgabe einer Einkommensteuersteuererklärung verpflichtet, kann nicht erwartet werden, dass der steuerliche Laie diese Verpflichtung kennt, ohne darauf hingewiesen worden zu sein.(Rn.46)
4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 11/24). Die Finanzbehörde hat die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 10.05.2024 - VI R 11/24, nicht dokumentiert).
Tenor
Unter Änderung des Bescheides vom 28. Februar 2022 über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 2019 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11. August 2022 wird der Verspätungszuschlag auf 0 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festzusetzen war.
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Die Kläger sind Ehegatten und haben keinen Veranlagungsantrag gestellt. Beim Kläger wurde im Rahmen des Lohnsteuerabzuges die Mindestvorsorgepauschale in Höhe von 1.900 € berücksichtigt (vgl. Bl. 23 der Einspruchsakte). Im Rahmen der automatisierten Datenübermittlung ist dem Beklagten später mitgeteilt worden, dass der Kläger im Jahr 2019 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € sowie Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von € geleistet hatte (vgl. Bl. 24 der Einspruchsakte).
- 3
Am 9. September 2020 versandte der Beklagte an die Kläger ein Schreiben, das mit „Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung (en) / Unterlagen der Steuererklärung“ überschrieben war (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte). In dem Schreiben wies der Beklagte darauf hin, dass die Einkommensteuererklärung bisher nicht eingegangen sei. Weiter heißt es wörtlich:
- 4
„Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, reichen Sie bitte die Steuererklärung(en) / Unterlagen zur Steuererklärung elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder - sofern zulässig - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis spätestens 23.09.2020 ein.“
- 5
Bereits für die Jahre 2017 und 2018 hatte der Beklagte Erinnerungsschreiben an die Kläger übermittelt. Für diese beiden Jahre hatten diese danach jeweils eine Einkommensteuererklärung abgegeben.
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Für das Jahr 2019 reichten die Kläger keine Einkommensteuererklärung ein. Deshalb schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 28. Februar 2022 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019. Darüber hinaus setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2022 auch einen Verspätungszuschlag in Höhe von € fest.
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Gegen den Bescheid zum Verspätungszuschlag legten die Kläger am 3. März 2022 Einspruch ein. Zur Begründung legten sie dar, dass sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 nicht verpflichtet seien. Sie hätten die Steuerklassen 4/4 und keine Lohnersatzleistungen oder ähnliches erzielt. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung hätten sie, anders als in den Jahren zuvor, nicht erhalten.
- 8
Mit Schreiben vom 15. März 2022 wies der Beklagte darauf hin, dass sich die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus § 46 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ergebe, weil die im Rahmen des Lohnsteuerabzuges berücksichtigte Vorsorgepauschale höher sei, als die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG. Mit Schreiben vom 9. September 2020 seien die Kläger daher zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert worden.
- 9
Der Verspätungszuschlag sei ordnungsgemäß festgesetzt worden. Weil die Verspätung mehr als 14 Monate betragen habe, bestehe insoweit kein Ermessen. Unter Berücksichtigung einer Verspätung von 20 Monaten und des monatlichen Mindestbetrages von 25 € ergebe sich somit ein Verspätungszuschlag von €.
- 10
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. August 2022 wies der Beklagte den Einspruch unter Wiederholung der zuvor dargestellten Gründe als unbegründet zurück.
- 11
Am 12. September 2022 haben die Kläger wegen des Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 2019 Klage erhoben.
- 12
Zur Begründung legen sie dar, dass sie im Jahr 2019 keine zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtenden Einkünfte erzielt hätten. Zudem hätten sie vom Beklagten auch keine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.
- 13
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 11. August 2022 wegen Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2019 aufzuheben und neu zu bescheiden.
- 14
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 15
Zur Begründung trägt er vor, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2019 zu Recht erfolgt sei.
- 16
Die Kläger seien für das Jahr 2019 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen und hätten diese trotz dieser Verpflichtung nicht beim Beklagten eingereicht.
- 17
Es liege in der Verantwortung der Steuerpflichtigen, sich über eine gesetzlich bestehende Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen zu informieren. Sind Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung von Gesetzes wegen verpflichtet, obliege es ihnen, für die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung zu sorgen. Einer Erinnerung oder Erläuterung seitens des Finanzamtes bedürfe es hierfür nicht.
- 18
Dass die Anleitungen zur Erstellung von Einkommensteuererklärungen zum Thema Pflichtveranlagung keine abschließende Aufzählung enthalte, sei insoweit nicht relevant, weil es nur darauf ankomme, ob eine Pflichtveranlagung – wie im strittigen Fall – vorliege.
- 19
Die Kläger seien bereits für 2017 und 2018 an die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung erinnert worden. Danach hätten sie für diese Jahre Steuererklärungen eingereicht. Zudem seien daraufhin Nachzahlungen festgesetzt worden. Bei unveränderten Lebenssachverhalten hätten die Kläger daher davon ausgehen müssen, auch für den Veranlagungszeitraum 2019 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet zu sein.
- 20
Unabhängig davon hätten die Kläger nach Erhalt der Erinnerung für 2019 beim Finanzamt erfragen können, aufgrund welcher Rechtsnorm eine Abgabeverpflichtung für sie bestehe. Auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Steuererklärung sei – wie schon in den Erinnerungsscheiben für die vorangegangenen beiden Veranlagungszeiträume – in dem Erinnerungsschreiben für 2019 vom 9. September 2020 gesondert hingewiesen worden. Auch bedürfe es keiner gesonderten Aufforderung zur Erklärungsabgabe. Die Abgabeverpflichtung bestehe auch ohne das Erinnerungsschreiben, welches lediglich als Service der Finanzverwaltung zu werten ist.
- 21
Im Streitfall habe die Festsetzung des Verspätungszuschlages keine „Ermessensprüfung“ erfordert.
- 22
Nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) sei ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr beziehe, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde. Im Gegensatz zu § 152 Abs. 1 AO liege es bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO nicht im Ermessen der Finanzbehörde, einen Verspätungszuschlag festzusetzen oder nicht.
- 23
Die Kläger würden für das Kalenderjahr 2019 die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO erfüllen, so dass im Rahmen der Einkommensteuerschätzung für 2019 vom 28. Februar 2022 zwingend ein Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2019 festzusetzen gewesen sei.
- 24
Mangels Ermessensentscheidung sei die Verwechslung der Fachtermini „Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung“ und „Erinnerung an die Abgabe einer Steuererklärung“ in der Begründung der Entscheidung vom 11. August 2022 über den Einspruch gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags unschädlich. Ob den Klägern ihre Verpflichtung zur Erklärungsabgabe bewusst gewesen sei, sei nicht entscheidungserheblich.
- 25
Aus Sicht des Beklagten habe der Streitfall grundsätzliche Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung bestehe darin, dass sämtliche Pflichtveranlagungsfälle lediglich einem Erinnerungslauf seitens der Finanzbehörden unterliegen würden und nicht nur solche, die (beispielhaft) in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung aufgezählt seien. Auch sei klärungsbedürftig, ob eine Pflichtveranlagung erst dann eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 152 AO sei, wenn es für den Steuerpflichtigen erkennbar sei. Dies sei bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.
- 26
Am 15. September 2023 hat das Gericht einen Gerichtsbescheid zur Einkommensteuer 2019 und zum Verspätungszuschlag 2019 erlassen. Dieser ist den Klägern am 20. September 2023 und dem Beklagten am 21. September 2023 zugestellt worden. Am 11. Oktober 2023 hat der Beklagte wegen des Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 2019 die mündliche Verhandlung beantragt. Das erledigte Verfahren zur Einkommensteuer 2019 ist abgetrennt und eingestellt worden.
Entscheidungsgründe
- 27
Das Gericht durfte trotz des Ausbleibens der Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, denn mit der am 27. Januar 2024 dem Prozessbevollmächtigten zugestellten Ladung sind sie auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden, vgl. § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
- 28
Das Gericht legt den Antrag der Kläger dahingehend aus, dass sie sich gegen den Bescheid zum Verspätungszuschlag 2019 vom 28. Februar 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2022 wenden und ausschließlich deren Aufhebung begehren. Denn die beantragte Neubescheidung kommt ausschließlich bei Verpflichtungsklagen in Betracht.
- 29
Die Klage hat teilweise Erfolg.
- 30
Die Klage hat insoweit Erfolg, als der Verspätungszuschlag im Streitfall auf 0 Euro hätte festgesetzt werden müssen. Zwar haben die Kläger die Aufhebung beantragt. Eine Festsetzung des Verspätungszuschlages auf 0 Euro ist aus Sicht des Gerichts von diesem Klagebegehren aber mit umfasst.
- 31
Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Abweichend davon ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wurde, vgl. § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO.
- 32
Danach war im Streitfall dem Grunde nach ein Verspätungszuschlag festzusetzen.
- 33
Die Kläger sind für das Jahr 2019 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Im Streitfall ergibt sich die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2019 aus § 25 Abs. 1 und Abs. 3 EStG i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG und § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStDV.
- 34
Nach § 25 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt. Gemäß § 25 Abs. 3 EStG hat die steuerpflichtige Person für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Auch wenn sie ihr Veranlagungswahlrecht nicht ausüben, ist gemäß § 26 Abs. 3 EStG eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Nach § 56 Nr. 1 Buchstabe b) EStDV trifft die Steuererklärungspflicht beide Ehegatten, auch wenn nur für einen Ehegatten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG zutreffen.
- 35
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG in der für das Jahr 2019 geltenden Fassung wird, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, eine Veranlagung durchgeführt, wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d EStG berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 EStG und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.600 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 EStG erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 22.050 Euro übersteigt.
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Im Streitfall haben die Arbeitgeber des Klägers beim Lohnsteuerabzug höhere Vorsorgebeiträge berücksichtigt als im Rahmen der Einkommensbesteuerung bei einer Zusammenveranlagung abziehbar wären. Denn beim Kläger ist im Rahmen des Lohnsteuerabzuges für Krankenversicherungsbeiträge der Mindestbetrag im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 letzter Satz EStG in Höhe von 1.900 € berücksichtigt worden.
- 37
Im Rahmen der automatisierten Datenübermittlung ist dem Beklagten später dagegen mitgeteilt worden, dass der Kläger im Jahr 2019 Beiträge zur Krankenversicherung nur in Höhe von € sowie Beiträge zur Pflegeversicherung nur in Höhe von € geleistet hatte. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Kläger im Streitjahr mindestens in der Höhe abziehbare Vorsorgebeiträge hatten, wie beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
- 38
Der Zeitraum von 14 Monaten war im Zeitpunkt der Festsetzung des Verspätungszuschlages am 28. Februar 2022 bereits abgelaufen, denn zu diesem Zeitpunkt lag das Ende des Veranlagungsjahres 2019 bereits mehr als zwei Jahre zurück. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages lag daher nicht im Ermessen des Beklagten.
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Der festzusetzende Verspätungszuschlag beträgt im Streitfall jedoch 0 €.
- 40
Gemäß § 152 Abs. 5 AO beträgt der Verspätungszuschlag für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
- 41
Nach § 152 Abs. 9 Satz 1 AO ist bei Nichtabgabe der Steuererklärung der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird.
- 42
Danach ist der Verspätungszuschlag für Null Monate zu berechnen. Denn der Beklagte hatte die Kläger im Streitfall nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert und bis zum Zugang des Schreibens des Beklagten vom 15. März 2022, welches erst im Einspruchsverfahren und damit nach dem Erlass der erstmaligen Steuerfestsetzung erging, durften die Kläger davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen.
- 43
Der Beklagte hat die Kläger nicht zur Erklärungsabgabe aufgefordert. Zum einen haben die Kläger bestritten, das Erinnerungsschreiben des insoweit feststellungsbelasteten Beklagten vom 9. September 2020 tatsächlich erhalten zu haben. Zum anderen stellt das Erinnerungsschreiben vom 9. September 2020 keine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung dar. Dieses Schreiben enthielt lediglich einen formlosen Hinweis, dass eine Einkommensteuererklärung für 2019 bis dahin nicht eingegangen war, und welche Folgen eine Nichtabgabe oder verspätete Abgabe einer Steuererklärung haben kann, falls eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe besteht. Einen Tenor oder sonst einen Textbestandteil, den die Kläger als Aufforderung zur Erklärungsabgabe hätten verstehen müssen, enthält das Schreiben vom 9. September 2020 dagegen nicht.
- 44
Die Kläger durften bis zum Ablauf der Frist des § 152 Abs. 9 Satz 1 AO (Tag der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2019) auch davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen.
- 45
Denn es ist nicht ersichtlich, dass die zum Zeitpunkt der Einkommensteuerveranlagung 2019 steuerlich nicht beratenen Kläger die im Streitfall einschlägige Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuersteuererklärung nach § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO, §§ 25 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG und § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStDV kannten oder kennen mussten.
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Diese gesetzliche Abgabeverpflichtung ergibt sich aus einer Kette mehrerer gesetzlicher Normen und aus Verweisen auf zum Teil sehr umfangreiche und nicht einfach zu lesende gesetzliche Normen. Insbesondere sind die Ausführungen in den §§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und 39 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EStG für einen Laien kaum zu verstehen. Es kann daher aus Sicht des Gerichts nicht erwartet werden, dass ein steuerlicher Laie diese Verpflichtung kennt, ohne darauf hingewiesen worden zu sein.
- 47
Nach den vorliegenden Akten wies der Beklagte die Kläger erstmals im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 15. März 2022 auf diese gesetzliche Abgabeverpflichtung hin. Auch enthält die Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2019 unter „Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung“ keinen Hinweis auf diesen Fall der gesetzlichen Abgabeverpflichtung. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der Anleitung lediglich auf andere Fälle der gesetzlichen Abgabeverpflichtung. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und der weiteren Gesamtumstände dieses Einzelfalles durften die Kläger daher in dem maßgeblichen Zeitraum davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen.
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Soweit der Beklagte meint, dass die Kläger bereits für 2017 und 2018 an die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung erinnert worden seien, so dass sie bei unveränderten Lebenssachverhalten hätten davon ausgehen müssen, auch für den Veranlagungszeitraum 2019 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet zu sein, folgt das Gericht dem nicht. Denn die Kläger haben dargelegt, dass sie, anders als in den Vorjahren, für 2019 kein Erinnerungsschreiben erhalten hätten. Anders als in den Vorjahren fühlten sie sich deshalb im Streitjahr offenbar nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung „aufgefordert“, sodass aus ihrer Sicht ein veränderter Sachverhalt vorlag.
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Darüber hinaus führt die Übersendung eines Erinnerungsschreibens, wie oben bereits ausgeführt, nicht zu einer Abgabeverpflichtung. Auch kann ein Erinnerungsschreiben, das neben dem Hinweis, dass eine Erklärung noch nicht vorliege, lediglich allgemeine Informationen enthält, eine Information über das Vorliegen einer Abgabeverpflichtung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
- 50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Kläger sind nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil sie zwar die begehrte Aufhebung des Bescheides nicht erreicht haben, die Festsetzung des Verspätungszuschlages auf 0 € unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten aber nicht schlechter ist, als eine Aufhebung des Bescheides.
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Die Zulassung der Revision erfolgt, weil sie der Fortbildung des Rechts dient, vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
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Referenzen
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