Beschluss vom Finanzgericht des Saarlandes - 1 V 266/05

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns.

Der Antragsteller war alleiniger Gesellschafter der S GmbH (künftig: GmbH). Das Stammkapital der GmbH betrug 50.000 DM. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2000 (Rbh, Bl. 10 ff.) übertrug der Antragsteller seine Anteile an der GmbH zum Kaufpreis von 500.000 DM an die FA SL in Luxemburg. Der Antragsteller ist allein vertretungsberechtigter Verwaltungsrat der SL. In einer Zusatzvereinbarung vom 11. Januar 2001 (Rbh, Bl. 8) wurde vereinbart, dass der Kaufpreis i.H. von 50.000 DM zum 3. Januar 2006 fällig sein solle. Der Restkaufpreis ist in Raten von 50.000 DM jeweils zum 1. Werktag eines Jahres, erstmals zum 1. Werktag im Jahre 2007 zu zahlen.

Im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres 2000 vom 22. April 2005 berücksichtigte der Antragsgegner hinsichtlich der Anteilsveräußerung einen Veräußerungsgewinn i.H. von 450.000 DM. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 23. Mai 2005 Einspruch ein (Rbh, Bl. 3). Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

Den zeitgleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Rbh, Bl. 3) wies der Antragsgegner am 24. Mai 2005 zurück (Rbh, Bl. 4). Am 25. August 2005 (Rbh, Bl. 29) gewährte der Antragsgegner bezüglich eines Teilbetrages von 53.141,64 Euro die Aussetzung der Vollziehung, nachdem er zu der Auffassung gekommen war, dass der Gesamtkaufpreis abzuzinsen sei (Rbh, Bl. 22).

Am 26. September 2005 beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht sinngemäß (Bl. 1),

den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 22. April 2005 i.H. eines Teilbetrages von 85.517,87 Euro bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsteller macht geltend (Bl. 1), die Versteuerung dürfe erst mit Beginn der Zahlungen im Jahre 2006 erfolgen.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 12)

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Antragsgegner macht geltend, ein Wahlrecht, wonach bei einer Anteilsveräußerung entweder ein Veräußerungserlös sofort oder erst im Zahlungszeitpunkt zu erfassen sei, bestehe im Streitfall deswegen nicht, weil bei der Zusatzvereinbarung lediglich eine Kaufpreisstundung vereinbart worden sei und nicht etwa eine Leibrente. Im Vordergrund habe offensichtlich weniger die Versorgung des Antragstellers gestanden als vielmehr die Realisierung des Planes der Verlagerung inländischer Einkünfte in das steuergünstigere Luxemburg.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig; er ist auch begründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

2. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides.

2.1. Rechtsgrundlagen

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich, d.h. zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Zeitpunkt, in dem der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum erlangt und der Veräußerer es verliert, ist auch der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 EStG entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BStBl II 2000, 424 m.w.N.). Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 16. September 2004, BStBl. I 2004, 922 ff., Rz. 56) besteht dann, wenn eine Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG "gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert" wird, ein Wahlrecht entsprechend R 139 Abs. 11 EStR (vgl. auch Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, Kommentar, 24. Aufl., 2005, § 17, Rz. 143): Entweder ist der Barwert des Rechts auf die wiederkehrenden Bezüge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erfassen oder aber die Summe der in den Folgejahren tatsächlich zufließenden Bezüge (eventuell vermindert um einen darin enthaltenen Zinsanteil).

2.2. Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall

Vorliegend hat der Antragsgegner bei summarischer Betrachtung zu Unrecht dem Antragsteller das Wahlrecht zugunsten der späteren Erfassung der Kaufpreisraten im Zeitpunkt des Zuflusses ab dem Jahre 2005 abgesprochen.

Die nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften (R 140 Abs. 7 i.V. mit R 139 Abs. 11 EStR) mögliche Wahl zwischen Erfassung des Barwertes des Rechts auf die wiederkehrenden Bezüge im Zeitpunkt der Veräußerung oder aber der Summe der in den Folgejahren tatsächlich zufließenden Bezüge zu eben diesen Zeitpunkten besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Verwaltungsanweisungen bei Veräußerung einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG "gegen Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis" (vgl. auch BMF-Schreiben vom 16. September 2004, BStBl. I 2004, 922 ff., Rz. 56).

Im Streitfall handelt es sich um letzterwähnte Variante. Die Zusatzvereinbarung vom 11. Januar 2001 regelt in Ergänzung der ursprünglichen Vereinbarung vom 29. Dezember 2000 die Zahlungsmodalitäten. Danach soll die Erwerberin der Anteile den Kaufpreis nicht sofort, sondern in zehn Jahresraten, beginnend mit dem 3. Januar 2006, entrichten. Es handelt sich damit offenkundig um einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis, der nach der Auffassung der Finanzverwaltung das mehrfach erwähnte Wahlrecht auslöst, das der Antragsteller im Sinne einer späteren Erfassung ausgeübt hat.

Die vom Antragsgegner vollzogene Einschränkung auf eine in Raten zu entrichtende "Versorgungsleistung" vermag der Senat jedenfalls bei summarischer Betrachtung nicht nachzuvollziehen. R 140 Abs. 7 EStR mit der Anwendbarkeit bei Veräußerung gegen "Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis" erweitert -ohne Begrenzung auf Leibrenten oder Versorgungsleistungen und ohne Rücksichtnahme auf den steuersystematischen Hintergrund dieses Wahlrechts (dazu BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BStBl. II 2002, 532, 534)- den Anwendungsbereich des Wahlrechts auf "einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis".

Demnach teilt der Senat bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht die vom Antragsgegner vollzogene Beschränkung auf die Vereinbarung einer Versorgungsleistung.

3. Entsprechend hatte der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Erfolg. Die vom Antragsteller beantragte Aussetzung der Vollziehung war zu gewähren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 FGO). Zur Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Gründe

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig; er ist auch begründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

2. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides.

2.1. Rechtsgrundlagen

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich, d.h. zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Zeitpunkt, in dem der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum erlangt und der Veräußerer es verliert, ist auch der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 EStG entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BStBl II 2000, 424 m.w.N.). Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 16. September 2004, BStBl. I 2004, 922 ff., Rz. 56) besteht dann, wenn eine Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG "gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert" wird, ein Wahlrecht entsprechend R 139 Abs. 11 EStR (vgl. auch Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, Kommentar, 24. Aufl., 2005, § 17, Rz. 143): Entweder ist der Barwert des Rechts auf die wiederkehrenden Bezüge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erfassen oder aber die Summe der in den Folgejahren tatsächlich zufließenden Bezüge (eventuell vermindert um einen darin enthaltenen Zinsanteil).

2.2. Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall

Vorliegend hat der Antragsgegner bei summarischer Betrachtung zu Unrecht dem Antragsteller das Wahlrecht zugunsten der späteren Erfassung der Kaufpreisraten im Zeitpunkt des Zuflusses ab dem Jahre 2005 abgesprochen.

Die nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften (R 140 Abs. 7 i.V. mit R 139 Abs. 11 EStR) mögliche Wahl zwischen Erfassung des Barwertes des Rechts auf die wiederkehrenden Bezüge im Zeitpunkt der Veräußerung oder aber der Summe der in den Folgejahren tatsächlich zufließenden Bezüge zu eben diesen Zeitpunkten besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Verwaltungsanweisungen bei Veräußerung einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG "gegen Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis" (vgl. auch BMF-Schreiben vom 16. September 2004, BStBl. I 2004, 922 ff., Rz. 56).

Im Streitfall handelt es sich um letzterwähnte Variante. Die Zusatzvereinbarung vom 11. Januar 2001 regelt in Ergänzung der ursprünglichen Vereinbarung vom 29. Dezember 2000 die Zahlungsmodalitäten. Danach soll die Erwerberin der Anteile den Kaufpreis nicht sofort, sondern in zehn Jahresraten, beginnend mit dem 3. Januar 2006, entrichten. Es handelt sich damit offenkundig um einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis, der nach der Auffassung der Finanzverwaltung das mehrfach erwähnte Wahlrecht auslöst, das der Antragsteller im Sinne einer späteren Erfassung ausgeübt hat.

Die vom Antragsgegner vollzogene Einschränkung auf eine in Raten zu entrichtende "Versorgungsleistung" vermag der Senat jedenfalls bei summarischer Betrachtung nicht nachzuvollziehen. R 140 Abs. 7 EStR mit der Anwendbarkeit bei Veräußerung gegen "Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis" erweitert -ohne Begrenzung auf Leibrenten oder Versorgungsleistungen und ohne Rücksichtnahme auf den steuersystematischen Hintergrund dieses Wahlrechts (dazu BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BStBl. II 2002, 532, 534)- den Anwendungsbereich des Wahlrechts auf "einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis".

Demnach teilt der Senat bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht die vom Antragsgegner vollzogene Beschränkung auf die Vereinbarung einer Versorgungsleistung.

3. Entsprechend hatte der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Erfolg. Die vom Antragsteller beantragte Aussetzung der Vollziehung war zu gewähren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 FGO). Zur Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen