Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 K 3412/97 H (L)

Tenor

Der Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 14.3.1995 und die Einspruchsentscheidung vom 21.4.1997 werden dahingehend geändert, daß die Nachforderung an Lohnsteuer um DM 336.275,00, an ev. KiSt um DM 11.769,62, an rk. KiSt um DM 11.769,63 und an SolZ um DM 7.999,99 abzüglich der auf den Teilbetrag von DM 45.479,16 des lohnsteuerpflichtigen Wertes der Japanreise entfallenden Steuerbeträge ermäßigt wird.

Die Berechnung der Beträge wird dem Finanzamt übertragen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 15 v.H., der Beklagte 85 v.H. der Kosten des Verfahrens.


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