Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 2932/01 E
Tenor
Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 3.9.1999 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung wird die Einkommensteuer 1998 auf 33.644,54 Euro (65.803 DM) festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 92,5 v.H. und der Beklagte zu 7,5 v.H.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für einen Sportkurs als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit .
3Der Kläger war im Streitjahr 1998 als Arzt nichtselbständig tätig. In demselben Jahr erwarb er die Zusatzbezeichnung "Arzt für Sportmedizin". Hierzu war nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (vormals Deutscher Sportärztebund) u.a. die Teilnahme an Einführungskursen zur Theorie und Praxis von Leibesübungen von insgesamt 120 Stunden Dauer, davon mindestens 14 und maximal 40 Stunden Wintersport, notwendig.
4Vom 14. bis 28.2.1998 nahm der Kläger an einem Wintersportlehrgang des Sportärzteverbandes "M" in "A (Ausland)" teil. Von 8.30 Uhr bis 9.30 Uhr und von 16.30 Uhr bis 19.30 Uhr standen Vorträge und Diskussionen auf dem Tagungsprogramm. Die Zeit von 10.30 Uhr bis 15.30 Uhr war dem Skifahren vorbehalten. Drei halbe Tage innerhalb des Aufenthaltes waren nicht vom Programm abgedeckt. Die Teilnahmegebühr betrug 350 DM, die Gebühr für die praktischen Übungen 450 DM. Die Registrierungsgebühr betrug 30 DM und die Hotelkosten 2.128 DM. Insgesamt wendete der Kläger für den Aufenthalt einschließlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand 5.120,80 DM auf, die er in seiner Einkommensteuererklärung 1998 als Fortbildungskosten bei seinem Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machte.
5Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen mit der Begründung, sie seien privat veranlasst, nicht als Werbungskosten an. Er erließ am 3.9.1999 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1998. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 30.09.99 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30.4.2001 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 18.5.2001 Klage erhoben.
6Er trägt vor:
7Er habe ausschließlich aus Zwecken der beruflichen Weiterbildung an dem Lehrgang teilgenommen. Er sei kein passionierter Skifahrer, wäre aber durch die Anforderungen zur Erlangung der Zusatzqualifikation zur Teilnahme gezwungen gewesen. Erforderlich sei eine Teilnahme an Einführungskursen in Theorie und Praxis von insgesamt 120 Stunden, von denen auch der Wintersport mit einer Mindeststundenzahl von 14 zähle. Der angehende Sportarzt müsse den Leistungsnacheis selbst erbringen. Bei dem Lehrgang in "A" habe es sich um einen der wenigen gehandelt, die überhaupt angeboten worden seien. Er sei wegen der Schneesicherheit besonders empfohlen worden. Ein Kurs in Deutschland wäre wegen der schlechten Wintersportverhältnisse Anfang 1998 nicht in Betracht gekommen.
8Der Kläger beantragt,
9das beklagte Finanzamt unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2001 zu verpflichten, Aufwendungen für die Teilnahme an dem Winterlehrgang des Klägers in "A" als Fortbildungkosten anzuerkennen und zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er trägt vor:
13Die Teilnahme an dem Lehrgang sei zumindest privat mitveranlasst gewesen. Deshalb seien die Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
14Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senates zugestimmt (§ 79 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Finanzgerichtsordnung - FGO - ) und auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist nur teilweise begründet.
17Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für die Teilnahmegebühr an dem Lehrgang in "A" in Höhe von 350 DM und die Registrierungsgebühr in Höhe von 30 DM nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit (§§ 2 II Nr.2, 19 I EStG) abgezogen hat. Darüber hinaus ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
18Zwar sind dem Grundsatz nach auch Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung, wie sie der Kläger hier geltend macht, beruflich veranlasst und damit Werbungskosten. Aufwendungen, die auch der Lebensführung dienen, die also durch Motive mitveranlaßt sind, die in der Privatsphäre liegen, unterliegen jedoch einem Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr.1 Satz 2 EStG. Solche gemischten Aufwendungen sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die private Mitveranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist im Streitfall jedoch zu verneinen. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass der Erholungswert durch das Skifahren und den vierzehntägigen Aufenthalt in einem bekannten Wintersportort ein nicht nur unwesentliches Motiv für die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung war.
19Zur Beurteilung des privat veranlaßten Teils einer Reise kommt es vorrangig auf deren Zweck an, wie er sich nach objektiven Gesichtspunkt im Hinblick auf den Inhalt des Programms darstellt (Urteile des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 19.10.1989, VI R 155/88, Sammlung amtlicher Entscheidungen des BFH -BFHE- 158, 532; vom 2.6.1992, VI R 15/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlicher Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1992, 814; vom 12.09.1995, IX R 54/93, BFHE 178, 542). Das Lehrgangsprogramm des Klägers enthielt insgesamt 50 Stunden Skifahren. Das sind dreimal soviel, wie zur Erlangung des Zusatzbezeichnung notwendig und 10 Stunden mehr, als nach den Richtlinien innerhalb einer Kategorie angerechnet werden dürfen. Während dieser Zeit stand überwiegend die Vermittlung von Technik und Methoden des Skilaufens im Mittelpunkt, was üblicherweise im Rahmen eines privaten Skiurlaubs ebenfalls anzutreffen ist. Zudem waren drei Vormittage zur freien Verfügung, die der persönlichen Erholung dienten. Der Aufenthalt fand während der Hochsaison, zur Zeit der "ausländischen" Semesterferien, statt. Es ist gerichtsbekannt, dass ein Wintersportort in dieser Zeit auch über das reine Skifahren hinaus ein attraktives Reiseziel darstellt. Dass der Kläger sich selbst nicht für einen passionierter Skiläufer hält, ist demgegenüber unerheblich.
20Der Auffassung des Gerichts steht nicht entgegen, dass die Reise von einem Fachverband veranstaltet wurde und die Teilnahme an einem Winterkurs grundsätzlich zur Erlangung der Zusatzbezeichnung notwendig war, zumal Alternativangebote fehlten. Denn eine vom Veranstalter herbeigeführte Verbindung zwischen beruflicher Fortbildung und privatem Erholungswert führt nicht zu einer Überwindung des Aufteilungs- und Abzugsverbotes des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG (vgl. Urteil vom 19.10.1989, a.a.O.). Andernfalls unterläge die Steuerlast der Lehrgangsteilnehmer der Kreativität der Veranstalter, berufliche Veranlassung mit privaten Interessen in den Lehrgangsangeboten zu vereinen; dies widerspräche dem Gebot der Steuergerechtigkeit. Die Nichtanerkennung der Aufwendungen widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit insofern, als der Abzug solcher Aufwendungen bei Sport- oder Skilehrern in engen Grenzen anerkannt ist (vgl. Urteil vom 26.8.1988, VI R 175/85, BFHE 154, 513). Im Gegensatz zu letzteren ist für den Arzt das Skifahren selbst kein Teil der beruflichen Tätigkeit.
21Entgegen der Ansicht des Klägers obliegt es nicht dem Beklagten, die private Veranlassung nachzuweisen. Der äußere Anschein, die Inhalte und der zeitliche Rahmen der Veranstaltung lässt nämlich vermuten, dass die private Veranlassung einen nicht nur unbedeutenden Anteil an der gesamten Reise hatte. Es ist Aufgabe des Klägers, der den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten begehrt, darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass die private Veralassung nur einen geringen Anteil an der gesamten Reise hatte. Dies ist ihm nicht gelungen.
22Die Teilnahmegebühr und die Registrierungsgebühr in Höhe von zusammen 380 DM sind demgegenüber als Werbungskosten anzuerkennen. Die Rechtsprechung des BFH lässt vom Aufteilungs- und Abzugsverbot nämlich insoweit Ausnahmen zu, als objektive Merkmale eine Trennung ermöglichen, diese leicht überprüfbar ist und nicht einer griffweisen Schätzung unterliegt und auch der berufliche Anteil an der Aufwendung nicht vernachlässigbar gering ist (vgl. zusammenfassend Drenseck in Schmidt, EStG, 20. Auflage 2001, § 12 Tz. 12 ff. mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier für die Tagungs- und Registrierungsgebühr gegeben (vgl. Urteil des BFH vom 12.06.1992, VI R 15/90, BFH/NV 92, 814). Denn der fort- und weiterbildende Einschlag des Aufenthaltes ist trotz der privaten Mitveranlassung nicht als völlig unerheblich zu betrachten und beide Aufwendungsposten sind vom Kläger betragsmäßig nachgewiesen. Dagegen unterliegen die Gebühr für die praktischen Übungen und die übrigen Aufwendungen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot, denn sie können nicht konkret zugeordnet werden.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 30 Uhr bis 9.30 1x (nicht zugeordnet)
- 30 Uhr bis 19.30 1x (nicht zugeordnet)
- 30 Uhr bis 15.30 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 12 3x
- FGO § 79a 1x
- FGO § 90 1x
- FGO § 100 1x
- EStG § 9 Werbungskosten 1x
- EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 1x
- EStG § 19 1x
- VI R 155/88 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 15/90 2x (nicht zugeordnet)
- IX R 54/93 1x (nicht zugeordnet)
- BFHE 178, 542 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 175/85 1x (nicht zugeordnet)
- BFHE 154, 513 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 92, 814 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 136 1x