Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 6744/99 K,F

Tenor

Unter Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1995 und der Feststellungsbescheide gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1992 bis 31.12.1995 - sämtliche Bescheide vom 25.09.1998 und in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 21.09.1999 - werden

1. die Körperschaftsteuer in der Weise festgesetzt, dass (unter Korrektur der Gewerbesteuer-Rückstellungen) einkommenserhöhend als verdeckte Gewinnausschüttungen gem. Textziffer 25 des Außenprüfungsberichts vom 18.07.1997 (in der Fassung vom 04.06.1998) nur noch 57.168,00 DM (1992), 57.168,00 DM (1993), 57.168,00 DM (1994) bzw. 66.168,00 DM (1995) angesetzt werden; das Herstellen der Ausschüttungsbelastung ist insoweit auf diese Beträge zu beschränken; die Einkommensbeträge, die Tarifbelastung und die Körperschaftsteuererhöhungs- bzw. -minderungsbeträge werden entsprechend festgestellt;

2. die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensbeträge und der geänderten Tarifbelastung festgestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Körperschaftsteuerbeträge, der gem. § 47 Abs. 2 KStG festzustellenden Beträge und der geänderten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 73 v.H., der Beklagte zu 27 v.H.

Die Revision wird zugelassen.


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