Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 4396/99 F

Tenor

Der Bescheid vom 21.12.1998 und die Einspruchsentscheidung vom 23.06.1999 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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