Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 4898/04 BB

Tenor

Der Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 2003 vom 26. November 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2004 wird dahin geändert, dass der Zuschlag gemäß § 41 BewG wegen Überstandes an Wirtschaftsgebäuden von 38.884 DM auf 8.351 DM (4.269,80 EUR) herabgesetzt wird. Die Berechnung des Einheitswerts wird auf den Beklagten übertragen.

Die bis zum 26. April 2007 entstandenen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 78 %; die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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