Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 3 K 4969/05 F

Tenor

Der Bescheid vom 8.6.2005 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1999 wird dahingehend geändert, dass der verbleibende vortragsfähige Verlust auf 278.003 DM festgestellt wird.

Der Bescheid vom 8.6.2005 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 wird dahingehend geändert, dass der verbleibende vortragsfähige Verlust auf 111.664 DM festgestellt wird.

Der Bescheid vom 8.6.2005 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 wird dahingehend geändert, dass der verbleibende vortragsfähige Verlust auf 195.227 DM festgestellt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 66 % und der Beklagte zu 34 %


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