Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 944/08 Erb

Tenor

Die Erbschaftsteuerbescheide vom 18.05.2004 in der Fassung der Bescheide vom 22.05.2005, 15.01.2008 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2008 werden dahingehend geändert, dass der Gesamtwert des Reinnachlasses einschließlich des sonstigen Erwerbs mit 1.401.114 DM anzusetzen ist.

Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens für die Zeit bis zum 19.11.2008 tragen die Klägerin zu 49 v.H. und der Beklagte zu 51 v. H. Die Kosten für die Zeit danach trägt der Beklagte allein.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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