Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 5 K 3371/05 U

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 6.4.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 14.7.2005 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Finanzamt zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf „Y“ EUR festgesetzt.


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