Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 K 3927/08 Kg

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29.08.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2008 verpflichtet, dem Kläger für die Kinder Masoud und Hossein in der Zeit von September 2006 bis Juli 2008 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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