Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 12 K 961/06 F
Tenor
Unter Änderung des Bescheids vom 17.6.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 1.2.2006 wird die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2004 dergestalt geändert, dass der Verlust der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der „S-GmbH“ mit insgesamt 150.000,00 DM (= 76.693,78 EUR) zugrundegelegt wird.
Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin war an der "S-GmbH" (GmbH) wesentlich beteiligt. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Finanzamt besteht Einvernehmen darüber, dass der Klägerin aus dieser Beteiligung ein Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Grunde nach in Höhe von 150.000,00 EUR entstanden ist – und zwar im Jahr 2004. Streitig ist allein, ob dieser Verlust nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG zu kürzen ist. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Finanzamt besteht aber wiederum Einvernehmen darüber, dass die Klägerin mit ihrer Beteiligung an der GmbH keine Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt hat.
3Die Klägerin beantragt,
4wie erkannt.
5Das beklagte Finanzamt beantragt,
6die Klage abzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.
7E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
8Die zulässige Klage ist begründet.
9Der streitige Bescheid vom 17.6.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 1.2.2006 ist insoweit rechtswidrig, als dass das beklagte Finanzamt bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2004 den Verlust der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der "S-GmbH" statt mit insgesamt 150.000,00 DM (= 76.693,78 EUR) nur mit der Hälfte dieses Betrags angesetzt hat. Hierdurch ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
10Dass der Klägerin aus dieser Beteiligung ein Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG dem Grunde nach in Höhe von 150.000,00 EUR entstanden ist, ist zwischen ihr und dem beklagten Finanzamt unstreitig – sie haben darüber eine entsprechende tatsächliche Verständigung getroffen. Der Verlust ist auch unstreitig im Jahr 2004 anzusetzen – für etwas anderes ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte.
11Eine Kürzung des Verlustes nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG hat hier nicht zu erfolgen. Zur Begründung nimmt der erkennende Senat auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 25.6.2009 (IX R 42/08) Bezug, welche eingehend Gegenstand der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren gewesen sind. Entscheidend ist, dass die Klägerin mit ihrer Beteiligung an der GmbH keine Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt hat; dies ist ebenfalls unstreitig – für etwas anderes ergeben sich auch hier keine konkreten Anhaltspunkte. Fallen aber keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Folgerichtig – der erkennende Senat sieht dies ebenso wie der BFH – tritt so die nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, nicht ein.
12Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Angesichts des zitierten Urteils des BFH bestand auch kein Anlass, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO zuzulassen.
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Referenzen
- EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 2x
- EStG § 3c Anteilige Abzüge 3x
- IX R 42/08 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 3 1x
- FGO § 135 1x
- FGO § 139 1x
- FGO § 115 1x