Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 4372/08 VE

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 30.04.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2008 verpflichtet, der Klägerin 3.051,15 € Energiesteuer zu vergüten.

 

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kosten-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird zugelassen.


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