Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2138/12 Z

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Beklagten zu 1.) betrifft.

Dem Beklagten zu 2.) wird untersagt, der eidgenössischen Zollverwaltung - entsprechend dem vorbereiteten Schreiben des Beklagten zu 1.) an die eidgenössische Zollverwaltung vom 4. Juni 2012, Bl. 97 der Verwaltungsakte des Beklagten zu 1.) - ausschließlich mitzuteilen, dass die mit Nachprüfungsersuchen vom 28. Juli 2010 zu prüfenden Ausfuhrwaren

              - Rechnung Nr. .......... vom 25. Januar 2010

              - Rechnung Nr. ......... vom 23. Oktober 2009

              - Rechnung Nr. ......... vom 18. Februar 2008

              keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind.

              Hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1.) werden keine Gerichtkosten erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 2.) die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738394041

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen