Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 K 2051/12 F

Tenor

Der Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20. November 2014 wird dahin geändert, dass die Vermietungseinkünfte gemindert werden um weitere Werbungskosten von 6.000 DM. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung des festzustellenden Betrages wird auf den Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.


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